Mindestinformationen nach § 125 Abs. 1 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG, Artikel 4 Abs. 1 sowie Tabelle 3 Blöcke A bis C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

Art der Angabe

Beschreibung

A. Inhalt der Mitteilung

1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses

EVT062024oHV

2.

Art der Mitteilung

Einladung zur Hauptversammlung

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

NEWM]

B. Angaben zum Emittenten

1.

ISIN

DE0005664809

2.

Name des Emittenten

Evotec SE

C. Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung

10.06.2024

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

20240610]

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung

10:00 Uhr (MESZ)

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

08:00 UTC]

3.

Art der Hauptversammlung

Ordentliche Hauptversammlung

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

GMET]

4.

Ort der Hauptversammlung

CinemaxX Hamburg-Dammtor, Saal 1, Dammtordamm 1,

20354 Hamburg, Deutschland

5.

Aufzeichnungsdatum

19.05.2024, 24:00 Uhr (MESZ)

[im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

20240519]

6.

Uniform Resource Locator (URL)

https://evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlung

Evotec SE

Hamburg

- ISIN DE 000 566 480 9 -

- WKN 566 480 -

Eindeutige Kennung des Ereignisses: EVT062024oHV

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am

Montag, den 10. Juni 2024, um 10.00 Uhr (MESZ)

In den Räumen des

CinemaxX Hamburg-Dammtor

Saal 1

Dammtordamm 1

20354 Hamburg

stattfindenden

Ordentlichen Hauptversammlung 2024.

Es ist beabsichtigt, dass die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats während der gesamten Dauer der Hauptversammlung persönlich anwesend sind.

  1. Tagesordnung

Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec SE zum 31. Dezember 2023, der Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. April 2024 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung

Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vergütungsbericht 2023 und die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2023 sind ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://evotec.com/de/investor-relations/hauptversammlungzugänglich und können dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden.

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2023 amtierenden, nachfolgend unter Ziffer 2.1 bis 2.5 genannten Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

  1. Dr. Werner Lanthaler
  2. Dr. Matthias Evers
  3. Laetitia Rouxel
  4. Dr. Cord Dohrmann
  5. Dr. Craig Johnstone

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sämtlichen im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
  2. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
    Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg , zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2024 sowie der unterjährigen Finanzinformationen für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2024 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zu bestellen.
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
  1. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
    Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer formell darauf geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
    Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere
    Internetseiteunterhttps://evotec.com/de/investor- relations/hauptversammlungzugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
  2. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2024)
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 wurde der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 35.321.639,00 Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 35.321.639 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022).
    Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen entsprechend rasch und flexibel anpassen zu können, soll ein neues, aufgestocktes genehmigtes Kapital geschaffen werden.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
    Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2022) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg ein neues genehmigtes Kapital ("Genehmigtes Kapital 2024") durch Neufassung von § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu geschaffen:
    "(5) Der Vorstand ist ermächtigt das Grundkapital der Gesellschaft bis zum
    9. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 35.437.147,00 Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 35.437.147 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen:

  1. soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
  2. soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;
  3. soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (der "Höchstbetrag") bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
  4. im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer ausländischen Wertpapierbörse platziert werden;
  5. soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Lizenzrechten oder Forderungen ausgegeben werden.

Die unter vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien sind insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 10 %des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten auszugeben sind, sofern die Finanzinstrumente während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Sofern und soweit die Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zur Anrechnung auf die vorgenannte 10 %-Grenze geführt hat, diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung.

Auf den vorgenannten Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, welche zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die nach dem 20. Juni 2023 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder die nach dem

10. Juni 2024 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.

Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen."

7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung der Amtszeiten, der Vorgaben zur Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters sowie über die Vergütung des Aufsichtsrats

7.1. Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder

Um dem anhaltenden Wachstum des Unternehmens und seinen spezifizierten Angeboten und operativen Aktivitäten Rechnung zu tragen, wurde beschlossen, die Kompetenzen innerhalb des Aufsichtsrats nach den Wahlen auf der Hauptversammlung 2024 zu aktualisieren. Außerdem ist eine Verkürzung der fünfjährigen Regelamtszeit sowie eine Staffelung der Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen (sog. Staggered Board). Dies soll in der Weise geschehen, dass neue Aufsichtsratsmitglieder zunächst für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden sollen, während wiedergewählte Aufsichtsratsmitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden sollten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat maximal zwölf Jahre Amtszeit als Regelgrenze für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat festgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

  • 9 Abs. (2) der Satzung (Zusammensetzung und Amtszeit) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"§9 Zusammensetzung und Amtszeit

  1. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, wenn nicht der Beschluss der Hauptversammlung über die Bestellung Abweichendes bestimmt, für Aufsichtsratsmitglieder, die das erste Mal in den Aufsichtsrat gewählt werden, für zwei Jahre. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat bereits angehören, sollen für drei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl des Aufsichtsrats ist möglich."

7.2. Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters

Da infolge der unter Tagesordnungspunkt 7.1. vorgeschlagenen Anpassung der Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder die Amtszeiten aller Aufsichtsratsmitglieder nicht notwendigerweise zum selben Zeitpunkt beginnen und enden, ist eine Anpassung der in § 10 der Satzung enthaltenen Vorgaben zur Wahl des Vorsitzenden und seines/seiner Stellvertreter(s) erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

  • 10 Abs. (1) der Satzung (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"§ 10

Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender

  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit des zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds. Sie erfolgt unmittelbar nach der Hauptversammlung, die alle oder einen Teil der Mitglieder der Anteilseigner neu gewählt hat, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung, sofern der Aufsichtsrat bei Beendigung der Hauptversammlung keinen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter hat. Bei der Wahl des Vorsitzenden führt dessen Stellvertreter oder, falls es einen Stellvertreter des Vorsitzenden nicht gibt, das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine unverzügliche Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen."

7.3. Vergütung des Aufsichtsrats

Die persönlichen Anforderungen an Zeiteinsatz und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden, sind in der Vergangenheit stark gestiegen. Die Evotec SE geht davon aus, dass sich diese Entwicklung auch in Zukunft fortsetzen wird. Diese Entwicklung geht einher mit einer wachsenden Risikoexposition der Aufsichtsratsmitglieder sowie einem gestiegenen Haftungsrisiko. Um im internationalen Wettbewerb um hochkarätige Aufsichtsratskandidaten, die das Anforderungsprofil der Evotec SE erfüllen, auch in Zukunft gut aufgestellt zu sein, soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beginnend mit dem Geschäftsjahr 2024 der Gesellschaft durch die teilweise Neufassung von § 13 der Satzung angehoben werden. Zudem soll der unterschiedlichen Beanspruchung im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen künftig stärker Rechnung getragen werden. Zur Festlegung der Höhe der Aufsichtsratsvergütung hat sich der Aufsichtsrat unterhalb des Medians der Vergleichsgruppe (MDAX) orientiert. Das der Vergütung des Aufsichtsrats zugrundeliegende System soll entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

  1. § 13 Abs. (1) bis (3) der Satzung (Vergütung) wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"§ 13

Vergütung

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen sowie der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer für jedes Geschäftsjahr, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2024, eine feste Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Die feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung beträgt € 65.000,00 je einfaches Aufsichtsratsmitglied. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Festvergütung in Höhe von € 125.000,00, sein Stellvertreter in Höhe von € 105.000,00.
  3. Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich zu der Festvergütung nach Abs. (1) eine jährliche Festvergütung in Höhe von € 15.000,00 je Ausschussmitgliedschaft; der Vorsitzende eines Ausschusses
    erhält € 30.000,00. Die vorstehenden Beträge für Ausschussmitgliedschaften setzen voraus, dass der betreffende Ausschuss im Geschäftsjahr getagt hat. Die zusätzliche Ausschussvergütung ist zusammen mit der Aufsichtsratsvergütung nach Abs. (2) zahlbar."
  1. Das im Anschluss an die Tagesordnung unter "Beschreibung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder (Punkt 7.3. der
    Tagesordnung)" dargestellte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des dort wiedergegebenen geänderten § 13 der Satzung, wird gemäß § 113 Abs. 3 AktG beschlossen.

8. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der am 10. Juni 2024 stattfindenden Hauptversammlung der Evotec SE endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Evotec SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 20.1 der "Vereinbarung zwischen dem Besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Evotec AG und ihrer Tochtergesellschaften und der Evotec AG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Evotec SE", § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat der Evotec SE hat konkrete Ziele für seine Zusammensetzung definiert und ein korrespondierendes Kompetenzprofil erstellt, das die unternehmensspezifische Situation widerspiegelt. Diese sollen beachtet werden, wenn der Hauptversammlung Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat unterbreitet werden. Die Ziele sehen vor, dass unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Situation die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder nationale und internationale Erfahrungen in den Bereichen (i) Forschung und Entwicklung, (ii) Finanzen, Kapitalmärkte, Recht, Corporate Governance, (iii) Marketing, Vertrieb und operatives Geschäft, (iv) (öffentliches) Gesundheitswesen sowie (v) Nachhaltigkeit besitzt. Um dem anhaltenden Wachstum des Unternehmens und seinen spezifizierten Angeboten und operativen Aktivitäten Rechnung zu tragen, wurde beschlossen, das Kompetenzprofil innerhalb des Aufsichtsrats mit den Wahlen auf der Hauptversammlung 2024 zu aktualisieren, unter anderem mit Hinblick auf Biologika, Digitalisierung sowie IT und Cybersicherheit. Das aktualisierte Kompetenzprofil ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung in der Erklärung zur Unternehmensführung 2023 im Internet unter zugänglich und können dort auch während der Hauptversammlung eingesehen werden.

Zudem sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden werden, indem die Kandidaten für den Aufsichtsrat bereits bei der Auswahl genauestens überprüft werden. Weiterhin soll der Aufsichtsrat sicherstellen, dass mögliche Kandidaten nicht älter als 72 Jahre sind, wenn sie zur Wahl vorgeschlagen werden. Eine angemessene Beteiligung von Frauen ist ebenfalls vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO, § 111 Abs. 5 S. 1 AktG die Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat der Evotec SE auf 30% festgelegt. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat maximal zwölf Jahre Amtszeit als reguläre Obergrenze der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat definiert. Davon kann jedoch in der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgewichen werden. Der Aufsichtsrat soll so zusammengesetzt werden, dass seine Mitglieder mehrheitlich unabhängig sind und insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.

Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung dieser konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium vor, mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 10. Juni 2024 die nachfolgend unter 8.2. bis 8.4. genannten Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt (also für rund drei Jahre) und die nachfolgend unter 8.1., 8.5. und 8.6. genannten Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt (also für rund zwei Jahre) zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Evotec SE zu wählen:

8.1 Frau Prof. Dr. Iris Löw-Friedrich, Ratingen, Deutschland, Vorstand (Chief Medical Officer) der UCB S.A. mit Sitz in Brüssel, Belgien

Frau Prof. Dr. Iris Löw-Friedrich wurde am 17. Juni 2014 in den Aufsichtsrat gewählt und am 19. Juni 2019 von der Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren wiedergewählt. Seit Juni 2021 ist Frau Prof. Dr. Löw- Friedrich Vorsitzende des Aufsichtsrats. In Abweichung von dem bisherigen Grundsatz, dass Aufsichtsratsmitglieder nur für zwei volle Amtszeiten bestellt werden sollten, soll Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich ein drittes Mal zur Wahl gestellt werden. Aus Gründen der Kontinuität gerade in einer Phase des Wandels mit dem Wechsel im Vorstandsvorsitz hält der Aufsichtsrat eine Wiederwahl von Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich für dringend erforderlich. Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich soll für weitere zwei Jahre in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich ist seit März 2008 Chief Medical Officer und Executive Vice President Development and Medical Practices der UCB S.A., Brüssel (Belgien).

Wie am 25. April 2024 bekannt gegeben, wird Prof. Dr. Löw-Friedrich im Jahr 2024 von ihren Positionen bei UCB als Executive Vice President, Head of Development und Chief Medical Officer zurücktreten und danach der Empfehlung C.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex vollständig entsprechen.

Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich hat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne:

  • Mitglied des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA (börsennotiert an der Frankfurter Wertpapierbörse), Bad Homburg/Deutschland
  • Mitglied des Aufsichtsrats der TransCelerate BioPharma Inc (nicht börsennotiert), King of Prussia/USA
  • Mitglied des Board of Directors der PhRMA Foundation (nicht börsennotiert), Washington DC/USA

Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich ist 1960 geboren und deutsche Staatsbürgerin.

Mit ihrer Expertise unter anderem im Bereich Forschung & Entwicklung, Gesundheitswesen, Digitalisierung sowie ESG ergänzt Frau Prof. Dr. Löw-

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Evotec SE published this content on 02 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 13 May 2024 16:04:12 UTC.