Der Vorstand der China Silver Technology Holdings Limited gab bekannt, dass das Unternehmen am 30. Mai 2022 eine nicht rechtsverbindliche Absichtserklärung (die "Absichtserklärung") mit der Bodili Holding Group Limited (Bodili Holding) aus Hongkong abgeschlossen hat, um eine strategische Allianz zur gemeinsamen Entwicklung von künstlicher Intelligenz, Robotik und industrieller Automatisierung zu bilden (die "vorgeschlagene Kooperation"). Nach den Angaben der Bodili Holding (a) handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong; (b) sie ist dabei, ein Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China (die "VRC") zu erwerben, das sich hauptsächlich mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb, dem Import und dem Export von Robotermaschinen für industrielle Prozesse befasst; und (c) ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist Herr Zhou Lu Di ("Herr Zhou"), ein Staatsangehöriger der VRC und Kaufmann. Nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats, der alle angemessenen Nachforschungen angestellt hat, sind sowohl die Bodili Holding als auch ihr letztendlicher wirtschaftlicher Eigentümer (d.h. Herr Zhou) unabhängige Dritte, die nicht mit der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Personen (wie in den Regeln für die Notierung von Wertpapieren an der Stock Exchange of Hong Kong Limited, den "Notierungsregeln", definiert) verbunden sind.

Die vorgeschlagene Zusammenarbeit unterliegt weiteren Verhandlungen über die detaillierten Bedingungen der Zusammenarbeit und der Unterzeichnung einer formellen verbindlichen Vereinbarung innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dem Datum der Absichtserklärung (oder einem längeren Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien verlängert werden kann) (die "Exklusivitätsfrist"). Bodili Holding hat sich verpflichtet, während der Exklusivitätsperiode keine Verhandlungen mit anderen Dritten zu führen, um eine andere Kooperation, ein Joint Venture, die Ausgabe oder Übertragung von Aktien oder in Aktien wandelbare Wertpapiere oder andere Transaktionen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs einzugehen, die den Zweck der Absichtserklärung und der vorgeschlagenen Kooperation mit der Gesellschaft vereiteln könnten. Mit Ausnahme der rechtlich bindenden Klauseln zur Exklusivität, Vertraulichkeit, zum geltenden Recht und zur Gerichtsbarkeit sind alle anderen Bestimmungen der Absichtserklärung rechtlich nicht bindend.