Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Höchstgrenze diejenigen Aktien aa) anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben werden können, sofern die zugrundeliegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden. Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit dies gegen Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die bb) Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, geschieht oder zur Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) erfolgt. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen. Die erworbenen eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise eingezogen werden. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen cc) Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Ermächtigungen unter lit. b) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, c) die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. b), aa) und bb) können auch durch abhängige d) oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. e) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der Aktionäre erstattet. Der Inhalt
des Berichts wird im Anschluss an die Tagesordnungspunkte in dieser Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung unter Abschnitt VI. bekanntgemacht.
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II)
wurden unter anderem die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis des Anteilsbesitzes mit Wirkung ab dem 3. September 2020
geändert.
Nach dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG reicht bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem ebenfalls neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 der
Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der vor dem 3. September 2020 geltenden Fassung
des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein
in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis über den
Anteilsbesitz durch das depotführende Institut erforderlich. 11.
Damit weicht die Satzung der Gesellschaft von den aktuellen Vorgaben des Aktiengesetzes ab. Um diese
Abweichung zu beheben, soll eine Anpassung der Satzung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 19 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 werden geändert und wie folgt neu gefasst:
'Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in
Textform ausgestellter Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft vom
Letztintermediär auch direkt übermittelt werden kann. Der Nachweis über den Anteilsbesitz hat sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen.'
Im Übrigen bleibt § 19 Abs. 3 der Satzung unverändert. Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Compleo Charging Solutions AG (§ 87a AktG)
Grundzüge und Ziele des Vergütungssystems Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Compleo Charging Solutions AG (im Folgenden auch ' Compleo' oder die 'Gesellschaft' und gemeinsam mit ihren Konzernunternehmen der 'Compleo-Konzern') ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des Unternehmenswertes ausgerichtet. Die Grundlage hierfür ist die erfolgreiche Realisierung der Geschäftsstrategie in den kommenden Jahren. Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens. Die damit verbundenen strategischen und operativen Leistungsindikatoren sollen als Bonusziele in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert werden. Es zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs angemessen zu vergüten. Dabei soll auch der A. persönlichen Leistung jedes Vorstandsmitglieds der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens sowie der Üblichkeit der Vergütung angemessen Rechnung getragen werden. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung einer wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und so einen Anreiz für engagierte und erfolgreiche Arbeit leisten. Bei der Ausrichtung der Vergütung werden auch Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt. Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung des Vergütungssystems berücksichtigt, dass mehrere Vorstandsmitglieder in signifikantem Umfang Aktionäre der Gesellschaft sind. Nach Ansicht des Aufsichtsrats ergibt sich hieraus ein Gleichlauf der Interessen dieser Vorstandsmitglieder mit den Interessen der übrigen Aktionäre. Der Aufsichtsrat hält es daher für angemessen, Vorstandsmitgliedern,
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May 07, 2021 09:47 ET (13:47 GMT)