Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, 
                            dass keine Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dadurch 
                            insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
                            unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen würde. 
                            Diese weitergehende Beschränkung erfolgt im Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer 
                            Beteiligungsquote. Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses bei Ausgabe von Wandel- oder 
                            Optionsschuldverschreibungen ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 
                            4 AktG das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht 
                            wesentlich unter dem Marktwert. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer 
                            Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung 
                            vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter 
              -             dem rechnerischen Marktwert würde der Wert eines Bezugsrechts keine nennenswerte Größe mehr 
                            aufweisen. Um diese Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, 
                            darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                            theoretischen Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung nicht wesentlich 
                            unterschreiten. Dann sind die Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
                            geschützt und ihnen entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
                            Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
                            aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf von Aktien über den Markt 
                            erreichen. 
                            Die vorgenannte Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gibt der Gesellschaft die 
                            Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und versetzt sie in 
                            die Lage, ein niedriges Zinsniveau oder eine günstige Nachfragesituation flexibel und 
                            kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften 
                            Emissionsergebnisses hängt wesentlich davon ab, dass auf Marktentwicklungen kurzfristig 
                            reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen sind in der Regel nur 
                            gewährleistet, wenn die Gesellschaft an die Konditionen nicht für einen zu langen 
                            Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Emissionen mit Bezugsrecht muss der Bezugspreis (und 
                            damit bei Options- und Wandelanleihen die Konditionen dieser Anleihe) nach § 186 Abs. 2 
                            AktG jedoch spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Selbst 
                            innerhalb dieser kurzen Zeitspanne besteht aber noch ein Marktrisiko, das zu nicht 
                            unerheblichen Sicherheitszuschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führen und 
                            sich zum Nachteil der Gesellschaft auf das Emissionsergebnis auswirken würde. Zudem fällt 
                            die mit dem Bezugsrecht verbundene Vorlaufzeit weg, was sowohl im Hinblick auf die Kosten 
                            der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko vorteilhaft ist. 
                            Ferner kann das Bezugsrecht auch ausgeschlossen werden, wenn die Schuldverschreibungen 
                            gegen Sacheinlage oder Sachleistungen ausgegeben werden. Dies soll den Vorstand unter 
                            anderem in die Lage versetzen, die Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung einsetzen 
                            zu können, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
                            zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
                            oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
                            Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
                            Konzerngesellschaften solche Sacheinlagen oder Sachleistungen gegen Übertragung von solchen 
                            Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Hiermit wird als Ergänzung zum Genehmigten 
                            Kapital der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen 
                            oder Beteiligungen liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
              -             optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des 
                            Einzelfalls anbieten. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand rasch und 
                            flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und 
                            Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder 
                            Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse der 
                            Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall 
                            sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen unter 
                            Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von 
                            Vermögensgegenständen, insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, 
                            konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies im 
                            wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
                            Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- 
                            oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
                            Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
                            Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
              -             zustehen würde. Dies verhindert, dass bei Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder 
                            Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte oder 
                            Wandlungspflichten ermäßigt wird oder an die Inhaber der genannten Rechte bzw. Pflichten 
                            eine Ausgleichszahlung in bar geleistet werden muss, um sie in dem Umfang vor Verwässerung 
                            zu schützen, wie es in den dortigen Options- oder Wandlungsbedingungen vorgesehen ist. 
                            Die Möglichkeit, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, ist sinnvoll und marktkonform, 
                            um ein praktikables Bezugsverhältnis herstellen zu können. Ein Ausschluss des Bezugsrechts 
              -             erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                            ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
                            sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
                            Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
                            Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand schließlich ermächtigt, mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn 
                            diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, 
                            d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
                            Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
                            Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist 
                            erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
                            Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
                            vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
              -             resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
                            Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und 

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)