St. Gallen (awp/sda) - Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) darf Frankreich allein gestützt auf eine Liste mit mehreren tausend Kontonummern keine Amtshilfe leisten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Es kommt in einem am Dienstag publizierten Urteil zum Schluss, die französischen Steuerbehörden hätten nicht dargelegt, warum davon auszugehen sei, dass die betroffenen Steuerpflichtigen ihren fiskalischen Pflichten nicht nachgekommen seien. Allein ein Konto in der Schweiz zu haben, genüge nicht als Begründung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit eine Beschwerde der UBS, bei welcher die Konten geführt werden, gutgeheissen - soweit es darauf eingetreten ist. Das St. Galler Gericht hält sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Steuerverwaltung wollte Amtshilfe gewähren

Die französische Steuerbehörde hatte das Amtshilfeersuchen im Mai 2016 gestellt. Bei den Kontoinhabern soll es sich um mutmasslich in Frankreich steuerlich ansässige Personen handeln oder solche, die es waren.

Im Februar 2018 verfügte die ESTV, die Amtshilfe zu gewähren. Die UBS und die direkt betroffenen natürlichen Personen reichten dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Dieses behandelt den Fall jedoch nur, wenn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind oder wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ob eine der beiden Varianten vorliegt, entscheidet das Bundesgericht.