Familienstiftung
DGAP-WpÜG: APMC-Familienstiftung / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter:
APMC-Familienstiftung
30.08.2021 / 16:59 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service
der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung zur Abgabe eines Angebots an die
Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA, Köln
Auf entsprechenden Antrag der APMC-Familienstiftung, Düsseldorf (nachfolgend
"Antragstellerin"), hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (nachfolgend
"BaFin") mit Bescheid vom 11.08.2021 diese von den Verpflichtungen nach § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie
(i) der am 26.11.2020 von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media
Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH,
Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung
GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;
Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs- Stiftung, Vaduz, Fürstentum
Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein;
Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz,
Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH,
Unterhaching, abgeschlossenen Stimmbindungsvereinbarung beitritt und
(ii) hierdurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Ströer SE &
Co. KGaA, Köln, erlangt,
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln and nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WPÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz
1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden
(Widerrufsvorbehalt), wenn
(a) die Antragstellerin allein oder zusammen mit Dritten beherrschenden
Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die Ströer Management SE, Düsseldorf
erlangt oder
(b) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit erlangt, allein oder zusammen
mit Dritten die tatsächliche Kontrolle über die Ströer SE & Co. KGaA, Köln,
auszuüben, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, etwa
durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine Satzungsänderung so
geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den sich
aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen
Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden
Einfluss auszuüben.
Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn entweder die der vorgenannten
Stimmbindungsvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in dem Zeitpunkt, in dem
es zu der Erlangung beherrschenden Einflusses auf die Ströer Management SE,
Düsseldorf, oder zu einer Änderung der Organisationsstruktur der Ströer SE &
Co. KGaA, Köln, kommt, weniger als 30 % der in der Ströer SE & Co. KGaA, Köln,
vorhandenen Stimmrechte ausmachen, oder wenn die Antragstellerin in dem
betreffenden Zeitpunkt nicht mehr Partei der vorgenannten
Stimmbindungsvereinbarung ist und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil
an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger
gemäß § 30 WPÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:
(a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
den Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses
Bescheides bis zum 31.12.2021 nachzuweisen.
(b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich
mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
I.
Gegenstand der Anträge ist der beabsichtigte Beitritt zu einer
Stimmbindungsvereinbarung durch die Antragstellerin, die verschiedene andere
Rechtsträger im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte in der Ströer SE &
Co. KGaA, Köln, am 26.11.2020 abgeschlossen haben (folgend
"Stimmbindungsvereinbarung").Der Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung ist
Teil einer Gesamttransaktion vermittels derer Udo Müller und Dirk Ströer einen
erheblichen Teil der von ihnen in der Zielgesellschaft gehaltenen
Kommanditaktien jeweils in eine Kommanditgesellschaft eingebracht haben, deren
Kommanditanteile sie jeweils auf eine Stiftung übertragen wollen (folgend
"Gesamttransaktion").
1. Zielgesellschaft ist die Ströer SE & Co. KGaA, Köln, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB 86922
(folgend "Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 56.671.571,00 ist in
56.671.571 auf den Inhaber lautende Kommanditaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital in Hohe von EUR 1,00 eingeteilt. Die Kommanditaktien der
Zielgesellschaft sind zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse
unter der ISIN DE0007493991 zugelassen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Ströer
Management SE mit Sitz in Düsseldorf, (folgend "SMSE").Gemäß § 9 Abs. 1 und 2
der Satzung der Zielgesellschaft vertritt die SMSE die Zielgesellschaft und
führt deren Geschäfte. Das Zustimmungsrecht der Kommanditaktionäre der
Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist
ausgeschlossen. Die §§ 164 Satz 1, 2. HS HGB und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sind
abbedungen (§ 9 Abs. 2 der Satzung der Zielgesellschaft).
2. Die Antragstellerin trägt vor, dass derzeit an der Gesamttransaktion
beteiligten Rechtsträger die folgenden unmittelbar Aktien der Zielgesellschaft
halten:
Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 10.496.100 18,52%
APM Media GmbH & 9.063.200 15,99 %
Co. KG, Köln
Udo Müller, Köln 3.505.118 6,18%
Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, 555.773 0,98%
Unterhaching
Dirk Ströer und Udo Müller sind über die folgenden Rechtsträger mittelbar an
der SMSE beteiligt:
Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil
ATLANTA 61.200 51 %
Beteiligungen GmbH
& Co. KG, Köln
Ströer 40.800 34 %
Vermögensverwaltung
GmbH & Co. KG, Köln
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 18.000 15 %
Einziger Kommanditist der ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, ist Udo
Müller, einzige Komplementärin ist die ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH,
Köln. Einziger Gesellschafter der ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln,
ist Udo Müller.
3. Die Antragstellerin ist eine Stiftung nach deutschem Recht.
4. Die nachstehend genannten Rechtsträger (folgend die "Poolmitglieder")haben
die Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen
LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media
GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH, Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH &
Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA
Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln; Ströer- Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC
Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Lichtenstein; AnMaSa
Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein; Herr Udo Müller, Köln;
Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz, Düsseldorf; Herr Peter Nöthen,
Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching.
§ 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung lautet wie folgt
"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen
poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der
Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung,
entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur einheitlich
wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Sinne die
Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung ihre Stimme
abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden
Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren
oder nicht"
Die Antragstellerin beabsichtigt erst nach ihrem Beitritt zur
Stimmbindungsvereinbarung von Udo Müller sämtliche Kommanditanteile an der APM
Media GmbH & Co. KG, Köln, und alle Geschäftsanteile an deren Komplementärin
erwerben.
Mit auf den 22.07.2021 datierenden Schriftsatz hat die Antragstellerin
beantragt, sie und die Ströer-Familienstiftung, Mettmann:
"im Hinblick auf den von ihnen beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die
Ströer KGaA gemäß § 37 Abs. 7 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."
II.
Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.
1. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig.
Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor der
erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl.
hierzu Ziffer II.2.1) gestellt.
2. Begründetheit des Antrags
2.1 Gegenwärtig hält die Antragstellerin keine Kommanditaktien der
Zielgesellschaft. Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden der
Antragstellerin aber die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der
Zielgesellschaft, die von den übrigen Poolmitgliedern gehalten werden, gemäß §
30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch
Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem
der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die
Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2
Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die
Ausübung von Stimmrechten verständigen.
So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung vorsieht,
dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung
beschlossen hat.
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die
vereinbarte Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte
in der Hauptversammlung begrenzt und bis zum 31.12.2028 fest abgeschlossen ist
und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit Zustimmung aller
Poolmitglieder aufgehoben werden kann.
Des Weiteren ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin irrelevant,
ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person/Gesellschaft Entscheidungen
(mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des
Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer
Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender
Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Modul B S. 29).
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der Zielgesellschaft wird nach dem
Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmbindungsvereinbarung unter
Berücksichtigung der ihr nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte (von
der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: 15,99 % der Stimmrechte; von der LION Media
GmbH & Co. KG Köln: 18,52 % der Stimmrechte; von Udo Müller: 6,18 % der
Stimmrechte und von der Delphi Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 0,98 %
der Stimmrechte) daher insgesamt 41,68 % betragen.
Mit ihrem Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung erlangt die Antragstellerin
somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.
2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37 Abs.
1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen regelmäßig
besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter Berücksichtigung
der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien der Zielgesellschaft
rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch auf
die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines
Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer als diejenige von
Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre in der
Hauptversammlung nicht über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf
die Zusammensetzung des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans nehmen.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§
170, 164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt.
Das typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer
Gesellschaft steht den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien daher nicht zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von
diesem gesetzlichen Leitbild nicht ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen
der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Insbesondere kann die Antragstellerin
keinen Einfluss auf die Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Der der
Antragstellerin nach Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung zuzurechnende
Stimmrechtsanteil in Höhe von 41,68 % in der Zielgesellschaft vermittelt ihr
daher nicht die Möglichkeit über die Ausübung dieser Stimmrechte die Geschicke
der Zielgesellschaft zu beeinflussen, weswegen ihre Befreiung von den Pflichten
des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfolgen kann.
2.3 Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, kein
Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft
abgeben zu müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft
an einem Angebot.
Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres Beitritts
zur Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden Kommanditaktionären
keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Geschäftsführungsentscheidungen
nach wie vor von der Komplementärin der Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen
werden, die wegen seiner Position als einziger Kommanditist und einziger
Gesellschafter der Komplementärin der Mehrheitsgesellschafterin der SMSE
weiterhin (mittelbar) von Udo Müller beherrscht wird. Somit müssen die
außenstehenden Kommanditaktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in
der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges
Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls
hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines
Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.
3. Durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser Entscheidung
soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt
werden. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend der Umstand, dass die
Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst ist und eine im
übernahmerechtlichen Sinn kontrollvermittelnde Beteiligung an den
Kommanditaktien dem Inhaber dieser Beteiligung nicht die Möglichkeit gibt, die
Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl. Ziffer II.2.2), Die
Befreiung der Antragstellerin ist daher nur solange gerechtfertigt, wie sich an
diesem Zustand nichts ändert.
Daher sieht der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser
Entscheidung vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn die
Antragstellerin zukünftig neben der formellen Kontrollposition auch die
Möglichkeit erlangt, auf die SMSE einen beherrschenden Einfluss im Sinne des §
17 Abs. 1 AktG auszuüben. In diesem Falle würde zur formellen Kontrollposition
auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle hinzutreten, so
dass eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG nicht mehr
gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den vom Widerrufsvorbehalt unter Ziffer
2 (b) des Tenors dieser Entscheidung erfassten Fall, dass die
Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, etwa durch Maßnahmen nach
dem Umwandlungsgesetz oder eine Satzungsänderung so geändert wird, dass es
bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den sich aus einem
Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen Normalstatut
organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden Einfluss auszuüben.
Die unter Ziffer 3 (a) des Tenors dieser Entscheidung bestimmte Auflage
verpflichtet die Antragstellerin, den Kontrollerwerb nach ihrem Beitritt zur
Stimmbindungsvereinbarung nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin in die Lage
versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragstellerin tatsächlich in der unter
Ziffer II.2.1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise die Kontrolle über
die Zielgesellschaft erlangt hat. Nur in diesem Fall wird die Befreiung
wirksam.
Die Auflage unter Ziffer 3 (b) des Tenors dieser Entscheidung verpflichtet die
Antragstellerin, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten,
das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieser Entscheidung
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient da mit der Umsetzung
des Widerrufsvorbehalts.
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30.08.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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1229500 30.08.2021 CET/CEST