Familienstiftung

DGAP-WpÜG: APMC-Familienstiftung / Befreiung                                   
Befreiung / Zielgesellschaft: Ströer SE & Co. KGaA; Bieter:                    
APMC-Familienstiftung                                                          
                                                                               
30.08.2021 / 16:59 CET/CEST                                                    
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service   
der EQS Group AG.                                                              
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.                   
                                                                               
                                                                               
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der     
Verpflichtung zur Veröffentlichung zur Abgabe eines Angebots an die            
Kommanditaktionäre der Ströer SE & Co. KGaA, Köln                              
                                                                               
Auf entsprechenden Antrag der APMC-Familienstiftung, Düsseldorf (nachfolgend   
"Antragstellerin"), hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (nachfolgend
"BaFin") mit Bescheid vom 11.08.2021 diese von den Verpflichtungen nach § 35   
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu
veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG 
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.                                
                                                                               
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:                                      
                                                                               
1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie                             
                                                                               
(i) der am 26.11.2020 von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media       
Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH,   
Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung    
GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln;             
Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC Beteiligungs- Stiftung, Vaduz, Fürstentum  
Lichtenstein; AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein;   
Herr Udo Müller, Köln; Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz,         
Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH,      
Unterhaching, abgeschlossenen Stimmbindungsvereinbarung beitritt und           
                                                                               
(ii) hierdurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Ströer SE &
Co. KGaA, Köln, erlangt,                                                       
                                                                               
gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1   
WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, zu              
veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu      
übermitteln and nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WPÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz
1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.                         
                                                                               
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden            
(Widerrufsvorbehalt), wenn                                                     
                                                                               
(a) die Antragstellerin allein oder zusammen mit Dritten beherrschenden        
Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die Ströer Management SE, Düsseldorf
erlangt oder                                                                   
                                                                               
(b) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit erlangt, allein oder zusammen  
mit Dritten die tatsächliche Kontrolle über die Ströer SE & Co. KGaA, Köln,    
auszuüben, dass die Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, etwa 
durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder eine Satzungsänderung so       
geändert wird, dass es bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den sich   
aus einem Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen            
Normalstatut organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden       
Einfluss auszuüben.                                                            
                                                                               
Die Widerrufsvorbehalte gelten jedoch nicht, wenn entweder die der vorgenannten
Stimmbindungsvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in dem Zeitpunkt, in dem  
es zu der Erlangung beherrschenden Einflusses auf die Ströer Management SE,    
Düsseldorf, oder zu einer Änderung der Organisationsstruktur der Ströer SE &   
Co. KGaA, Köln, kommt, weniger als 30 % der in der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, 
vorhandenen Stimmrechte ausmachen, oder wenn die Antragstellerin in dem        
betreffenden Zeitpunkt nicht mehr Partei der vorgenannten                      
Stimmbindungsvereinbarung ist und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil  
an der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger  
gemäß § 30 WPÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht          
                                                                               
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:  
                                                                               
(a) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
den Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses    
Bescheides bis zum 31.12.2021 nachzuweisen.                                    
                                                                               
(b) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der        
Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich   
mitzuteilen.                                                                   
                                                                               
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:                    
                                                                               
I.                                                                             
                                                                               
Gegenstand der Anträge ist der beabsichtigte Beitritt zu einer                 
Stimmbindungsvereinbarung durch die Antragstellerin, die verschiedene andere   
Rechtsträger im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte in der Ströer SE &   
Co. KGaA, Köln, am 26.11.2020 abgeschlossen haben (folgend                     
"Stimmbindungsvereinbarung").Der Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung ist   
Teil einer Gesamttransaktion vermittels derer Udo Müller und Dirk Ströer einen 
erheblichen Teil der von ihnen in der Zielgesellschaft gehaltenen              
Kommanditaktien jeweils in eine Kommanditgesellschaft eingebracht haben, deren 
Kommanditanteile sie jeweils auf eine Stiftung übertragen wollen (folgend      
"Gesamttransaktion").                                                          
1. Zielgesellschaft ist die Ströer SE & Co. KGaA, Köln, eingetragen im         
Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB 86922
(folgend "Zielgesellschaft").                                                  
                                                                               
Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 56.671.571,00 ist in     
56.671.571 auf den Inhaber lautende Kommanditaktien mit einem rechnerischen    
Anteil am Grundkapital in Hohe von EUR 1,00 eingeteilt. Die Kommanditaktien der
Zielgesellschaft sind zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse 
unter der ISIN DE0007493991 zugelassen.                                        
                                                                               
Persönlich haftende Gesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Ströer       
Management SE mit Sitz in Düsseldorf, (folgend "SMSE").Gemäß § 9 Abs. 1 und 2  
der Satzung der Zielgesellschaft vertritt die SMSE die Zielgesellschaft und    
führt deren Geschäfte. Das Zustimmungsrecht der Kommanditaktionäre der         
Zielgesellschaft zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist           
ausgeschlossen. Die §§ 164 Satz 1, 2. HS HGB und § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sind 
abbedungen (§ 9 Abs. 2 der Satzung der Zielgesellschaft).                      
                                                                               
2. Die Antragstellerin trägt vor, dass derzeit an der Gesamttransaktion        
beteiligten Rechtsträger die folgenden unmittelbar Aktien der Zielgesellschaft 
halten:                                                                        
                                                                             
                                                                             
Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil                                        
                                                                               
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 10.496.100 18,52%                               
                                                                               
APM Media GmbH & 9.063.200 15,99 %                                             
Co. KG, Köln                                                                   
                                                                               
Udo Müller, Köln 3.505.118 6,18%                                               
                                                                               
Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, 555.773 0,98%                             
Unterhaching                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Dirk Ströer und Udo Müller sind über die folgenden Rechtsträger mittelbar an   
der SMSE beteiligt:                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktionär Aktienbesitz Stimmrechtsanteil                                        
                                                                               
ATLANTA 61.200 51 %                                                            
Beteiligungen GmbH                                                             
& Co. KG, Köln                                                                 
                                                                               
Ströer 40.800 34 %                                                             
Vermögensverwaltung                                                            
GmbH & Co. KG, Köln                                                            
                                                                               
LION Media GmbH & Co. KG, Köln 18.000 15 %                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Einziger Kommanditist der ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, ist Udo   
Müller, einzige Komplementärin ist die ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, 
Köln. Einziger Gesellschafter der ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln,
ist Udo Müller.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Die Antragstellerin ist eine Stiftung nach deutschem Recht.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
4. Die nachstehend genannten Rechtsträger (folgend die "Poolmitglieder")haben  
die Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
LION Media GmbH & Co. KG, Köln, LION Media Verwaltungs GmbH, Köln; APM Media   
GmbH & Co. KG, Köln; APM Verwaltungs GmbH, Köln; ATLANTA Beteiligungen GmbH &  
Co. KG, Köln; Ströer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Köln; ATLANTA          
Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln; Ströer- Verwaltungs-GmbH, Köln; APMC     
Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Lichtenstein; AnMaSa                  
Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein; Herr Udo Müller, Köln; 
Herr Dirk Ströer, Köln; Herr Thomas Toporowicz, Düsseldorf; Herr Peter Nöthen, 
Köln; Delphi Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching.                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
§ 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung lautet wie folgt                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
"Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen              
poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der               
Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung,       
entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur einheitlich  
wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Sinne die          
Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung ihre Stimme     
abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden             
Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren                                  
                                                                               
oder nicht"                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Antragstellerin beabsichtigt erst nach ihrem Beitritt zur                  
Stimmbindungsvereinbarung von Udo Müller sämtliche Kommanditanteile an der APM 
Media GmbH & Co. KG, Köln, und alle Geschäftsanteile an deren Komplementärin   
erwerben.                                                                      
                                                                               
                                                                               
Mit auf den 22.07.2021 datierenden Schriftsatz hat die Antragstellerin         
beantragt, sie und die Ströer-Familienstiftung, Mettmann:                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
"im Hinblick auf den von ihnen beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die    
Ströer KGaA gemäß § 37 Abs. 7 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1    
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
II.                                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
1. Zulässigkeit                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Antrag ist zulässig.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor der  
erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. 
hierzu Ziffer II.2.1) gestellt.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Begründetheit des Antrags                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2.1 Gegenwärtig hält die Antragstellerin keine Kommanditaktien der             
Zielgesellschaft. Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden der       
Antragstellerin aber die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der               
Zielgesellschaft, die von den übrigen Poolmitgliedern gehalten werden, gemäß § 
30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch       
Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem 
der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die        
Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2   
Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die       
Ausübung von Stimmrechten verständigen.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 der Stimmbindungsvereinbarung vorsieht,  
dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der         
Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung    
beschlossen hat.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die    
vereinbarte Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte
in der Hauptversammlung begrenzt und bis zum 31.12.2028 fest abgeschlossen ist 
und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit Zustimmung aller          
Poolmitglieder aufgehoben werden kann.                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Des Weiteren ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin irrelevant, 
ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person/Gesellschaft Entscheidungen     
(mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des    
Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer   
Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender      
Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden 
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Modul B S. 29).            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin an der Zielgesellschaft wird nach dem
Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmbindungsvereinbarung unter              
Berücksichtigung der ihr nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte (von 
der APM Media GmbH & Co. KG, Köln: 15,99 % der Stimmrechte; von der LION Media 
GmbH & Co. KG Köln: 18,52 % der Stimmrechte; von Udo Müller: 6,18 % der        
Stimmrechte und von der Delphi Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 0,98 %  
der Stimmrechte) daher insgesamt 41,68 % betragen.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Mit ihrem Beitritt zur Stimmbindungsvereinbarung erlangt die Antragstellerin   
somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 
1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG  
liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen regelmäßig       
besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter Berücksichtigung   
der Interessen der anderen Inhaber von Kommanditaktien der Zielgesellschaft    
rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, 
Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch auf 
die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines       
Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer als diejenige von
Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre in der       
Hauptversammlung nicht über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf 
die Zusammensetzung des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans nehmen.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§  
170, 164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt.
Das typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer 
Gesellschaft steht den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft auf     
Aktien daher nicht zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von  
diesem gesetzlichen Leitbild nicht ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen  
der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Insbesondere kann die Antragstellerin 
keinen Einfluss auf die Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Der der   
Antragstellerin nach Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung zuzurechnende     
Stimmrechtsanteil in Höhe von 41,68 % in der Zielgesellschaft vermittelt ihr   
daher nicht die Möglichkeit über die Ausübung dieser Stimmrechte die Geschicke 
der Zielgesellschaft zu beeinflussen, weswegen ihre Befreiung von den Pflichten
des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfolgen kann.                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2.3 Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin, kein       
Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft   
abgeben zu müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft  
an einem Angebot.                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin mit Wirksamkeit ihres Beitritts
zur Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden Kommanditaktionären    
keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche                         
Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle         
Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Geschäftsführungsentscheidungen
nach wie vor von der Komplementärin der Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen  
werden, die wegen seiner Position als einziger Kommanditist und einziger       
Gesellschafter der Komplementärin der Mehrheitsgesellschafterin der SMSE       
weiterhin (mittelbar) von Udo Müller beherrscht wird. Somit müssen die         
außenstehenden Kommanditaktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in  
der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr etwaiges    
Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls    
hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit den Kosten eines           
Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss.                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieser Entscheidung   
soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt      
werden. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend der Umstand, dass die         
Zielgesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst ist und eine im 
übernahmerechtlichen Sinn kontrollvermittelnde Beteiligung an den              
Kommanditaktien dem Inhaber dieser Beteiligung nicht die Möglichkeit gibt, die 
Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen (vgl. Ziffer II.2.2), Die       
Befreiung der Antragstellerin ist daher nur solange gerechtfertigt, wie sich an
diesem Zustand nichts ändert.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Daher sieht der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 (a) des Tenors dieser        
Entscheidung vor, dass die Befreiung widerrufen werden kann, wenn die          
Antragstellerin zukünftig neben der formellen Kontrollposition auch die        
Möglichkeit erlangt, auf die SMSE einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 
17 Abs. 1 AktG auszuüben. In diesem Falle würde zur formellen Kontrollposition 
auch die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle hinzutreten, so   
dass eine Befreiung auf Grundlage von § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG nicht mehr       
gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für den vom Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 
2 (b) des Tenors dieser Entscheidung erfassten Fall, dass die                  
Organisationsstruktur der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, etwa durch Maßnahmen nach
dem Umwandlungsgesetz oder eine Satzungsänderung so geändert wird, dass es     
bisherigen Kommanditaktionären möglich wird, den sich aus einem                
Stimmrechtsanteil von 30 % in einer nach dem gesetzlichen Normalstatut         
organisierten Aktiengesellschaft typischer Weise ergebenden Einfluss auszuüben.
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die unter Ziffer 3 (a) des Tenors dieser Entscheidung bestimmte Auflage        
verpflichtet die Antragstellerin, den Kontrollerwerb nach ihrem Beitritt zur   
Stimmbindungsvereinbarung nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin in die Lage   
versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragstellerin tatsächlich in der unter    
Ziffer II.2.1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise die Kontrolle über   
die Zielgesellschaft erlangt hat. Nur in diesem Fall wird die Befreiung        
wirksam.                                                                       
                                                                               
                                                                               
Die Auflage unter Ziffer 3 (b) des Tenors dieser Entscheidung verpflichtet die 
Antragstellerin, der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten,  
das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2 des Tenors dieser Entscheidung   
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient da mit der Umsetzung  
des Widerrufsvorbehalts.                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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30.08.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche        
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
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Sprache: Deutsch                                                               

Börsen:  Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in       
         Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange   







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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1229500  30.08.2021 CET/CEST