IRW-PRESS: Medigene AG: Medigene AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Planegg/Martinsried (04.07.2023) 

Medigene AG, Planegg, Ortsteil Martinsried

WKN: A1X3W0
ISIN: DE000A1X3W00
Eindeutige Kennung des Ereignisses: MDG1082023H

Einladung

Sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der Medigene AG ein, die am Donnerstag, 10.
August 2023, um 11:00 Uhr (MESZ) auf Grundlage von § 118a Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit
§ 26n des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten - mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - stattfindet.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Lochhamer
Straße 11, 82152 Planegg/Martinsried.

Für die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme eines
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen
Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild
und Ton über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023

im passwortgeschützten Internetservice übertragen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre erfolgt - auch bei einer Bevollmächtigung von Dritten - ausschließlich im
Wege der elektronischen Kommunikation, namentlich über elektronische Briefwahl, oder durch
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2022, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022, des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand
aufgestellten Konzernabschluss am 28. März 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der
Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des
Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sind der Hauptversammlung
zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2022 zu entlasten.

3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2022 zu entlasten.

4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bernhard-Wicki-Straße 8,
80636 München, zum Abschlussprüfer sowie zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014).

5. Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 der Satzung der
Gesellschaft zusammen und besteht derzeit aus fünf Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt
nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus
Aktionärsvertretern zusammen. Soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt,
erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird in jedem Fall
mitgerechnet.

Die von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 lit. und lit. b)
gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Dr. Gerd Zettlmeissl und Herr Ronald Scott, wurden
unter derselben Maßgabe für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche
über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt, gewählt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begann, wird
mitgerechnet. Ebenso wurde das von der Hauptversammlung vom 16. Dezember 2020 unter
Tagesordnungspunkt 9 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Dr. Anthony Man, unter derselben
Maßgabe für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die
Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
gewählt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit begann, wird mitgerechnet.

Somit läuft die Amtszeit von diesen Aufsichtsratsmitgliedern mit Ablauf dieser
Hauptversammlung ab.

Dies vorausgeschickt sind nunmehr drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die
Hauptversammlung ist bei der Wahl der neu zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder nicht an
Wahlvorschläge gebunden. Die neu zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats sollen mit
Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung gewählt werden. Der
Wahlvorschlag steht im Einklang mit § 95 Satz 3 AktG.

Der Aufsichtsrat schlägt nun vor, die nachfolgend unter lit. a), b) und c) genannten
Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu
wählen. Die Bestellung der unter lit. a) und c) genannten Personen erfolgt für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das erste
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, mitgerechnet wird, (also voraussichtlich die Hauptversammlung 2024) beschließt. Die
Bestellung der unter lit. b) genannten Personen erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, mitgerechnet wird,
(also voraussichtlich die Hauptversammlung 2026) beschließt.

a) Herr Dr. Gerd Zettlmeissl
   Ausgeübter Beruf: Selbständiger Berater Immunoprophylaxe/-therapie
   Wohnort: Wien, Österreich
b) Herr Dr. Anthony Man
   Ausgeübter Beruf: Global Clinical Development Head, Communicable Diseases, Global Health
Development Unit, Novartis
    Pharma AG, Basel,
    Schweiz
   Wohnort: Allschwil, Schweiz
c) Herr Ronald Scott
   Ausgeübter Beruf: Konzernleitung Pharma - im Ruhestand
   Wohnort: Riehen, Schweiz

Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind bei den nachfolgend unter (i) aufgeführten
Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii)
aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens.

a) Herr Dr. Gerd Zettlmeissl
   (i) keine
   (ii) MSD Wellcome Trust Hilleman Laboratories, Neu-Delhi, Indien (Non-Profit), Vorsitz
   Themis Bioscience GmbH, Wien, Österreich, Vorsitz
b) Herr Dr. Anthony Man
   (i) keine
   (ii) keine
c) Herr Ronald Scott
   (i) keine
   (ii) Basilea Pharmaceutical International Ltd., Basel, Schweiz (börsennotiert)

Weitergehende Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zur Ansicht zur Verfügung.

Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex werden die vorgeschlagenen Kandidaten
darauf achten, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur
Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass die
vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die Kandidaten in keiner nach dem Deutschen
Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur
Medigene AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Medigene AG oder einem wesentlich an
der Medigene AG beteiligten Aktionär.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat
beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Insbesondere wird das aus
fünf Mitgliedern bestehende Aufsichtsratsgremium weiterhin mit mindestens 50 %
unabhängigen Mitgliedern besetzt sein.

Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig
ist, vertraut. Herr Dr. Gerd Zettlmeissl und Herr Dr. Anthony Man verfügen über
Sachverstand auf dem Gebiet Pharma-/Biotechnologie. Herr Ronald Scott verfügt über
Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung. Das amtierende Aufsichtsratsmitglied Frau
Hiebeler-Hasner verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung.

6. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019/I sowie die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts; Satzungsänderung

Das bislang bestehende Genehmigte Kapital 2019/I (§ 5 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft),
welches durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt
5 geschaffen wurde, läuft am 21. Mai 2024 aus. Um der Verwaltung auch weiterhin einen
angemessenen Handlungsspielraum zu geben, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2019/I der
Gesellschaft aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023/I geschaffen werden, das im Umfang
von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu dessen Erhöhung und, unter bestimmten
Voraussetzungen, in diesem Umfang auch zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ermächtigt. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019/I soll nur wirksam werden, wenn das
Genehmigte Kapital 2023/I wirksam an seine Stelle tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019/I

Das Genehmigte Kapital 2019/I gemäß § 5 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft wird,
soweit diese Ermächtigung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) und lit. c)
beschlossenen Genehmigten Kapitals 2023/I im Handelsregister noch nicht ausgenutzt wurde, mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) und lit. c) beschlossenen
Genehmigten Kapitals 2023/I im Handelsregister aufgehoben.

b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 9.
August 2028 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 2.456.328 neuen, auf den Namen
lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu EUR 2.456.328,00 zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I).

Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen.
Die neuen Aktien sollen dann von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
aa) um etwaige Spitzen zu verwerten, oder
bb) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind
diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden
oder auszugeben sind, sofern diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf
Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die
gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit
Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu
10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes bb).

Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der
nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 10 % des Grundkapitals - berechnet auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigungen oder der Ausübung der Ermächtigungen, je nachdem,
welcher Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind
anzurechnen (i) nach Wirksamwerden dieser Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
veräußerte eigene Aktien; (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia unter
einem Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen ausgegeben
werden, sowie (iii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen während der
Wirksamkeit dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben worden sind, allerdings in Bezug auf die Ziffern (i), (ii) und/oder (iii) jeweils nur,
soweit die Aktien nicht zur Bedienung von Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern
der Gesellschaft und/oder ihrer verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
dienen. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte
Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder
erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des
Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

c) Satzungsänderung

§ 5 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"(9) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum
9. August 2028 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 2.456.328 neuen, auf den
Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu EUR
2.456.328,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I).

Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen.
Die neuen Aktien sollen dann von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,

aa) um etwaige Spitzen zu verwerten, oder
bb) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während
der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind
diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden
oder auszugeben sind, sofern diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf
Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Die
gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit
Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu
10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes bb).

Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der
nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 10 % des Grundkapitals - berechnet auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigungen oder der Ausübung der Ermächtigungen, je nachdem,
welcher Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind
anzurechnen (i) nach Wirksamwerden dieser Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss
veräußerte eigene Aktien; (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger genehmigter Kapitalia unter
einem Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen ausgegeben
werden, sowie (iii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen während der
Wirksamkeit dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben worden sind, allerdings in Bezug auf die Ziffern (i), (ii) und/oder (iii) jeweils nur,
soweit die Aktien nicht zur Bedienung von Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern
der Gesellschaft und/oder ihrer verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
dienen. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte
Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder
erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des
Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen."

7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten
(Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw.
verbundener Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2023) über die Aufhebung des die Bedingten
Kapitals XVIII, über die Reduzierung des Bedingten Kapitals 2018/I, über die Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2023/I zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2023 sowie über
entsprechende Satzungsänderungen

Motivierte Mitarbeiter sind eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Erfolg eines
Unternehmens. Mit Aktienoptionen (Bezugsrechten auf Aktien) kann für die Mitarbeiter unserer
Gesellschaft eine solche Motivation geschaffen werden. Sie erhalten einen Anreiz, den Aktienkurs der
Gesellschaft - und damit den Wert des Unternehmens - zu steigern. Auch können wir so unseren
Mitarbeitern attraktive Rahmenbedingungen bieten. Eine mittel- bis langfristige
Vergütungskomponente, wie sie die Gewährung von Aktienoptionen darstellt, dient daher
sowohl der Anwerbung leistungsbereiter Mitarbeiter als auch der Bindung der Mitarbeiter an die
Gesellschaft.

Darüber hinaus fordert das Aktiengesetz für die Vergütungsstruktur von
Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen eine Ausrichtung an der nachhaltigen
Unternehmensentwicklung. Die Gewährung von Aktienoptionen gilt in diesem Zusammenhang als
sinnvoller Vergütungsbestandteil.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für erforderlich, die Vergütung der
Vorstandsmitglieder und der Mitarbeiter der Gesellschaft bzw. der verbundenen Unternehmen durch die
Ausgabe von Aktienoptionen zu ergänzen. Deswegen soll ein neues Aktienoptionsprogramm, das
"Aktienoptionsprogramm 2023", eingeführt werden, wozu u.a. auch ein entsprechendes neues
Bedingtes Kapital geschaffen werden muss. Somit besteht auch weiterhin die Möglichkeit für
die Vorstandsmitglieder sowie die Mitarbeiter der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen,
Aktienoptionen zu erwerben. Dies ist nicht nur im Interesse der Berechtigten, sondern auch - wie
oben erwähnt - im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft.

Bereits in der Vergangenheit hatte die Gesellschaft Beschlüsse zur Ausgabe von
Aktienoptionen gefasst, u. a. am 15. Mai 2018. Das für die Bedienung dieser früheren
Aktienoptionen geschaffene Bedingte Kapital 2018/I wird nicht mehr in voller Höhe
benötigt, weil ausgegebene Aktienoptionen zum Teil nicht mehr ausgeübt werden können.
Es soll daher auf die Höhe herabgesetzt werden, welche noch notwendig ist, um ausgegebene und
bisher nicht verfallene Aktienoptionen bedienen zu können.

Darüber hinaus verfügt die Gesellschaft über das Bedingte Kapital XVIII. Das
Bedingte Kapital XVIII ist in § 5 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft enthalten und
beträgt noch EUR 228.034,00. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der
Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem
Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 25. Mai 2007 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. b)
(Aktienoptionsprogramm 2007) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms 2007 können aufgrund Zeitablaufs keine Bezugsrechte mehr vergeben oder
ausgeübt werden. Daher wird das Bedingte Kapital XVIII nun nicht mehr benötigt und kann
aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

1. Aufhebung des Bedingten Kapitals XVIII und entsprechende Satzungsänderung

Das in § 5 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital XVIII wird
vollständig aufgehoben. § 5 Absatz 7 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos
gestrichen.

2. Teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018/I und entsprechende Satzungsänderung

a) Das Bedingte Kapital 2018/I in Höhe von derzeit EUR 1.475.000 wird auf EUR 762.569,00
herabgesetzt, sodass dadurch nur noch bis zu 762.569 neue, auf den Namen lautende Stammaktien
(Stückaktien) ausgegeben werden können.
b)
b) § 5 Abs. 10 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 762.569,00 (in Worten: Euro
siebenhundertzweiundsechzigtausend fünfhundertneunundsechzig) durch Ausgabe von bis zu
762.569,00 (in Worten: siebenhundertzweiundsechzigtausend fünfhundertneunundsechzig) neuen auf
den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2018/I)."

3. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 9. August 2028 (einschließlich) mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zu 1.201.066 Bezugsrechte ("Aktienoptionen"), die insgesamt zum Bezug von bis
zu 1.201.066,00 auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 ("Medigene-Aktie")
berechtigen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ("Aktienoptionsprogramm 2023")
auszugeben. Soweit Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden,
gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht der Aktionäre
besteht nicht.

Für die Ausgabe der Aktienoptionen und deren Ausübung im Rahmen des
Aktienoptionsprogramm 2023 gilt Folgendes:

a) Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte

Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der
Geschäftsführung verbundener Unternehmen im In- und Ausland und an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ausgegeben werden. Der genaue Kreis der
Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen werden durch den
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die
Entscheidung über die Ausgabe der Aktienoptionen unter Beachtung der Angemessenheitsvorgaben
des § 87 AktG ausschließlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen des Aktienoptionsprogramms 2023 verteilt sich auf die
berechtigten Personengruppen wie folgt:

- Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A) erhalten höchstens insgesamt bis zu
470.418 (in Worten: vierhundertsiebzigtausendvierhundertachtzehn) Aktienoptionen (ca. 39,2%);
- Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft im In- und
Ausland (Gruppe B) erhalten höchstens insgesamt bis zu 50.044 (in Worten:
fünfzigtausendvierundvierzig) Aktienoptionen (ca. 4,2%);
- Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C) erhalten höchstens insgesamt bis zu 340.302 (in
Worten: dreihundertvierzigtausenddreihundertzwei) Aktienoptionen (ca. 28,3%);
- Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe D)
insgesamt bis zu 340.302 (in Worten: dreihundertvierzigtausenddreihundertzwei) Aktienoptionen (ca.
28,3%).

Die Bezugsberechtigung in einer Personengruppe schließt die Bezugsberechtigung in einer
anderen Personengruppe aus, wobei die Zuordnung zu einer Personengruppe bei der jeweiligen Ausgabe
von Aktienoptionen gemäß der vorstehenden Reihenfolge erfolgt. Die Berechtigten
müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten Arbeits- oder
Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem verbundenen in- oder ausländischen
Unternehmen stehen.

Soweit Aktienoptionen aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der Gesellschaft bzw.
verbundenen in- oder ausländischen Unternehmen der Gesellschaft innerhalb des
Ermächtigungszeitraums kein Bezugsrecht mehr gewähren, darf eine entsprechende Anzahl von
Aktienoptionen erneut ausgegeben werden.

b) Ausgabe der Aktienoptionen

Ab Eintragung des zur Sicherung des Aktienoptionsprogramms 2023 beschlossenen Bedingten Kapitals
2023/I im Handelsregister bis zum 9. August 2028 (einschließlich) können Aktienoptionen
an die Bezugsberechtigten innerhalb der Erwerbszeiträume gem. lit. c) ausgegeben werden.

Die Ausgabe der Aktienoptionen kann jährlich in einmaligen oder mehrfachen Tranchen
erfolgen. Zur Vereinfachung der Berechnungen und Verwaltung der Aktienoptionen kann in den
Bedingungen für das Aktienoptionsprogramm 2023 durch den Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bzw. - soweit Berechtigte Mitglieder des Vorstands sind - durch den Aufsichtsrat
jeweils ein Tag eines Erwerbszeitraums einheitlich als Ausgabetag festgelegt werden
("Ausgabetag").

c) Erwerbszeiträume

Aktienoptionen können an die Bezugsberechtigten ausgegeben werden

- in den zwanzig Börsenhandelstagen, die dem Tag der Bekanntgabe der Jahres- oder
Halbjahresergebnisse nachfolgen;
- in den zwanzig Börsenhandelstagen, die dem Tag der Bekanntgabe einer Zwischenmitteilung
nachfolgen;
- in den zwanzig Börsenhandelstagen, die dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung
nachfolgen;
- in den zwanzig Börsenhandelstagen, die dem Tag einer außerordentlichen
Hauptversammlung nachfolgen.

Im Übrigen sind die sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. Marktmissbrauchsverordnung
(EU) Nr. 596/2014) ergebenden Beschränkungen zu beachten, die im Einzelfall einer Ausgabe von
Aktienoptionen entgegenstehen könnten. Soweit aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften eine
Ausgabe innerhalb eines Erwerbszeitraums nicht möglich ist, kann entsprechend lit. k) bestimmt
werden, dass der betreffende Erwerbszeitraum erst zehn Börsenhandelstage nach Wegfall der
Beschränkung endet.

Börsenhandelstage im Sinne des Aktienoptionsprogramms 2023 sind die Tage, an denen an der
Frankfurter Wertpapierbörse Medigene-Aktien gehandelt werden. Sollte die Medigene-Aktie nicht
mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, bzw. - soweit Aktienoptionen von Mitgliedern des Vorstands betroffen sind - der
Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an dem die Medigene-Aktien
gehandelt werden, als Ersatz festzulegen.

d) Wartezeit für die erstmalige Ausübung, Laufzeit und Ausübungszeiträume

Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem
jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden, wobei die gesetzliche Vorschrift des § 193 Abs. 2
Nr. 4 AktG beachtet werden muss. Insgesamt haben die Aktienoptionen eine Laufzeit von jeweils zehn
Jahren ab dem Ausgabetag. Die Aktienoptionen verfallen nach Ablauf der Laufzeit
entschädigungslos.

Eine Ausübung der Aktienoptionen ist nach Ablauf der Wartezeit jeweils nur in folgenden
Zeiträumen möglich ("Ausübungszeiträume"):

- in den zwanzig Börsenhandelstagen, die dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung
nachfolgen;
- in den zwanzig Börsenhandelstagen, die dem Tag einer außerordentlichen
Hauptversammlung nachfolgen;
- in den zwanzig Börsenhandelstagen, die dem Tag der Bekanntgabe der Halbjahresergebnisse
nachfolgen;
- in den zwanzig Börsenhandelstagen, die dem Tag der Bekanntgabe einer Zwischenmitteilung
nachfolgen.

Im Übrigen sind die sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. Marktmissbrauchsverordnung
(EU) Nr. 596/2014) ergebenden Beschränkungen zu beachten, die im Einzelfall einer Ausübung
von Aktienoptionen entgegenstehen könnten. Soweit aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften eine
Ausübung innerhalb eines Ausübungszeitraums nicht möglich ist, kann entsprechend lit.
k) bestimmt werden, dass der betreffende Ausübungszeitraum erst zehn Börsenhandelstage
nach Wegfall der Beschränkung endet.

e) Ausübungspreis

Der bei der Ausübung der jeweiligen Aktienoption zu entrichtende Preis
("Ausübungspreis") entspricht dem im nachfolgenden Absatz definierten Medigene-Aktienkurs
während der letzten 10 Börsenhandelstage vor dem jeweiligen Ausgabetag. Der
Ausübungspreis entspricht jedoch mindestens dem auf eine Medigene-Aktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).

Als Medigene-Aktienkurs im Sinne des Aktienoptionsprogramms 2023 gilt jeweils der
volumengewichtete durchschnittliche Schlussauktionskurs der Medigene-Aktie im Xetra-Handel der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main; die Gewichtung erfolgt anhand des
Gesamthandelsvolumens der jeweiligen Börsenhandelstage im Xetra-Handel. Sollte die
Medigene-Aktie nicht mehr im Xetra-Handel gehandelt, im Xetra-Handel kein Schlusskurs mehr
festgestellt oder der Xetra-Handel eingestellt werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, bzw. - soweit Aktienoptionen von Mitgliedern des Vorstands betroffen sind - der
Aufsichtsrat berechtigt, ein anderes, vergleichbares Nachfolgesystem, an dem die Medigene-Aktie
gehandelt wird, bzw. eine vergleichbare Kursfeststellung als Ersatz festzulegen.

f) Allgemeine Ausübungsvoraussetzungen (Vesting)

Jeder Inhaber einer Aktienoption kann nur die bereits unverfallbaren Aktienoptionen ausüben.
Für jedes begonnene Quartal eines Geschäftsjahres der Gesellschaft, in denen ein
ungekündigtes Anstellungs- bzw. Dienstverhältnis mit der Gesellschaft oder mit ihr
verbundener Unternehmen ab dem Ausgabetag besteht, werden 1/16 der dem Berechtigten an diesem
Ausgabetag gewährten Aktienoptionen unverfallbar. Für Sonderfälle kann entsprechend
lit. k) Abweichendes bestimmt werden.

g) Erfolgsziel als besondere Ausübungsvoraussetzung

Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn die folgenden, beiden
Voraussetzungen (gemeinsam "Erfolgsziel") jeweils erfüllt sind:

Der Medigene-Aktienkurs übersteigt während der letzten 10 Börsenhandelstage vor
dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums ("Vergleichspreis") den Ausübungspreis um
mindestens 20 %.

Der Vergleichspreis übersteigt den Ausübungspreis mindestens in dem Verhältnis, in
dem der TecDAX (Kursindex) am letzten Börsenhandelstag vor dem jeweiligen
Ausübungszeitraum den TecDAX (Kursindex) am Ausgabetag übersteigt.

Sollte der TecDAX (Kursindex) nicht mehr berechnet werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bzw. - soweit Aktienoptionen von Mitgliedern des Vorstands betroffen sind - der
Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, vergleichbaren Aktienindex als Ersatz festzulegen.

Der zweite Absatz von lit. e) gilt entsprechend.

h) Begrenzungsmöglichkeit (Cap)

Soweit Aktienoptionen, welche Mitgliedern des Vorstands gewährt wurden, betroffen sind, hat
der Aufsichtsrat in den Bedingungen für das Aktienoptionsprogramm 2023 eine
Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche Entwicklungen vorzusehen. Gleiches
kann auch für Aktienoptionen bestimmt werden, welche Arbeitnehmern der Gesellschaft und
Arbeitnehmern verbundener in- und ausländischer Unternehmen gewährt werden.

i) Erfüllung der Aktienoption

Jede Aktienoption, welche entsprechend den Bedingungen für das Aktienoptionsprogramm 2023
ausgeübt wurde, berechtigt gegen Zahlung des Ausübungspreises zum einmaligen Bezug einer
Medigene-Aktie aufgrund des hierfür zu schaffenden Bedingten Kapitals 2023/I. Die neuen
Medigene-Aktien nehmen mit Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe
noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil.

Vor einem Ausübungszeitraum kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. -
soweit Aktienoptionen von Mitgliedern des Vorstands betroffen sind - der Aufsichtsrat festlegen,
dass an Stelle einer Lieferung und Schaffung neuer Medigene-Aktien aufgrund des Bedingten Kapitals
2023/I mit schuldbefreiender Wirkung entweder eine entsprechende Anzahl an Medigene-Aktien, welche
die Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, geliefert werden oder eine entsprechende Barzahlung
erfolgt (zusammen "Alternativerfüllung"). Die Alternativerfüllung kann allgemein, für
mehrere Ausübungszeiträume oder im Einzelfall bestimmt werden; über diese Festlegung
sollen die Inhaber der Aktienoptionen rechtzeitig informiert werden.

Sofern die Alternativerfüllung durch Barzahlung erfolgt, entspricht diese dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Vergleichspreis.

Der Erwerb eigener Aktien zur Alternativerfüllung muss den gesetzlichen Vorgaben
entsprechen; eine Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist durch diesen
Beschluss nicht erteilt.

j) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz

Falls die Gesellschaft während der Laufzeit von Aktienoptionen unter Einräumung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe
neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien veräußert oder Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten begibt, können die Bedingungen für das
Aktienoptionsprogramm 2023 vorsehen, dass der Ausübungspreis und damit auch das Erfolgsziel
angepasst wird. Die Bedingungen für das Aktienoptionsprogramm 2023 können darüber
hinaus eine Anpassung der Bezugsrechte für den Fall einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln oder einer Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung der Aktien
(Aktiensplit) oder einer Zusammenlegung von Aktien, vorsehen. Auch im Falle einer Anpassung
entspricht der Ausübungspreis mindestens dem auf eine Medigene-Aktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).

k) Regelung weiterer Einzelheiten

Die weiteren Einzelheiten des Aktienoptionsprogramms 2023 werden durch den Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - soweit Aktienoptionen von Mitgliedern des Vorstands betroffen
sind - durch den Aufsichtsrat in den Bedingungen für das Aktienoptionsprogramm 2023 festgelegt.
Zu den weiteren Regelungen gehören - soweit dies nicht bereits oben erwähnt wurde -
insbesondere:

- das Verfahren der Ausgabe/Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen;
- zusätzliche individualisierte Erfolgsziele;
- die Festlegung zusätzlicher Ausübungszeiträume im Falle einer Übernahme der
Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen, einer Umstrukturierung der Gesellschaft oder
des Konzerns, eines Abschlusses eines Unternehmensvertrags sowie für vergleichbare
Sonderfälle;
- Sonderregelungen bzgl. der allgemeinen Ausübungsvoraussetzungen (inkl. des Vestings)
für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Ruhestand, das
einvernehmliche Ausscheiden, Kündigungen und andere Sonderfälle (einschließlich
change of control bei der Gesellschaft); ebenso für den Fall, dass die Qualifizierung als
verbundenes Unternehmen durch die Gesellschaft (z.B. durch Verkauf der Beteiligung) beendet
wird;
- Übertragbarkeit, Vererbbarkeit und Verbriefung der Aktienoptionen;
- die Regelungen über Steuern und sonstige Abgaben.

Soweit Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen Aktienoptionen angeboten werden, werden die
weiteren Einzelheiten durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats im
Einvernehmen mit den für die Bestimmung ihrer Vergütung jeweils zuständigen Organen
der verbundenen Unternehmen festgelegt.

l) Berichtspflicht des Vorstands

Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden über die gewährten Aktienoptionen und die
Ausnutzung von Aktienoptionen für jedes Geschäftsjahr nach Maßgabe der anwendbaren
Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht
berichten.

4. Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023/I

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.201.066,00 durch Ausgabe von bis zu
1.201.066 auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2023/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von
Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. August 2023
gemäß dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 gewährt werden. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2023 begeben werden, von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen keine
eigenen Aktien liefert oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil.

5. Satzungsänderung bzgl. des Bedingten Kapitals 2023/I

§ 5 der Satzung wird um einen neuen Abs. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"(11) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.201.066,00 (in Worten: Euro eine
Million zweihunderteintausend sechsundsechzig) durch Ausgabe von bis zu 1.201.066 (in Worten: eine
Million zweihunderteintausend sechsundsechzig) auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien)
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 10. August 2023 gemäß dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7
gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber der Bezugsrechte, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2023 begeben werden, von ihrem
Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung
der Bezugsrechte keine eigenen Aktien liefert oder einen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien
nehmen mit Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 11 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang
stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach
Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten
Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Bezugsrechten."

8. Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im
Geschäftsjahr 2022 den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. "Anlage zu Punkt
8 der Tagesordnung" abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere
Internetseite unter https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zugänglich.
Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich
sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur künftigen Ermöglichung
virtueller Hauptversammlungen sowie in Bezug auf die virtuelle Teilnahme von
Aufsichtsratsmitgliedern an einer Hauptversammlung

Durch das "Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und
Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften" vom
20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle Hauptversammlung eine
dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach der gesetzlichen Neuregelung kann die Satzung
vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen
abzuhalten. Die Ermächtigung darf längstens für fünf Jahre nach Eintragung der
Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft erteilt werden (§§ 118a Abs.
1 Satz 1, Abs. 5 AktG).

Zur Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage soll
die Satzung entsprechend geändert werden. Hierbei erscheint es sachgerecht, durch die Satzung
nicht unmittelbar die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung festzulegen, sondern den Vorstand zur
Festlegung des Formats der jeweiligen Hauptversammlung zu ermächtigen. Da die Aktionäre
noch keine Gelegenheit hatten, sich mit dem neuen Format vertraut zu machen, soll die
Satzungsermächtigung auf die Dauer von zwei Jahren befristet und damit die maximal
mögliche Laufzeit von fünf Jahren nicht voll ausgeschöpft werden. Der Vorstand wird
die jeweilige Entscheidung über das Format und die genaue Ausgestaltung der Hauptversammlung
nach pflichtgemäßem Ermessen im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre
treffen. Er wird hierbei auch die Erfahrungen bei der Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung in 2023 und in späteren Jahren berücksichtigen.

Die Möglichkeit zur Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen ist in jedem Fall
erforderlich, um im Falle einer erneuten Pandemie oder in sonstigen Notfallsituationen, in denen die
Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung unmöglich ist, in der Lage zu sein, die
erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse, insbesondere über die Gewinnverwendung und
Ausschüttung einer Dividende, herbeiführen zu können.

Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der
Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der
Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung
der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und
Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.

Davon abgesehen können nach § 16 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft Mitglieder des
Aufsichtsrats, die (i) sich aus einem wichtigem Grund im Ausland aufhalten oder (ii) die aufgrund
ihres Wohnsitzes im Ausland erhebliche Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen
müssen, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. Diese
Möglichkeit soll um die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung erweitert werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a. § 16 der Satzung der Medigene AG wird um folgenden neuen Abs. 8 ergänzt:

"(8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung) (Ermächtigung 2023). Die Ermächtigung gilt
für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach
Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft."

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zugänglich. Sie wird dort auch
während der Hauptversammlung zugänglich sein.

b. § 16 Abs. 4 der Satzung der Medigene AG wird um folgenden Satz 2 ergänzt und
insgesamt wie folgt neu gefasst:

"(4) Eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Ton-
und Bildübertragung ist zulässig, soweit diese sich aus einem wichtigen Grund im Ausland
aufhalten oder aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland erhebliche Reisen zum Ort der Hauptversammlung
in Kauf nehmen müssen. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung ebenfalls gestattet, wenn die Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird."

II. Bericht an die Hauptversammlung

Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG berichtet der Vorstand an die
Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung wie folgt:

1. Bericht über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I

Von der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 22. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 5 erteilten
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals bis zu
2.455.713 neue Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben
(Genehmigtes Kapital 2019/I), hat die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
diesjährigen Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht.

2. Vorschlag über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I

Das bislang bestehende Genehmigte Kapital 2019/I läuft am 21. Mai 2024 aus. Um auch in
Zukunft möglichst flexibel agieren zu können, ist beabsichtigt, ein neues Genehmigtes
Kapital 2023/I in Höhe von rund 10 % des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
Einladung zur Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragenen Grundkapitals zu schaffen.

3. Neues Genehmigtes Kapital 2023/I, damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft sowie
Ausschluss des Bezugsrechts

Aufgrund des Auslaufens des Genehmigten Kapitals 2019/I steht der Gesellschaft
ausschließlich das Genehmigte Kapital 2020/I in Höhe von EUR 9.825.000 (Ziffer § 5
Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft) zur Verfügung. Der Gesellschaft soll aber wieder der
umfassende Spielraum für genehmigtes Kapital in Höhe von maximal 50 %
(einschließlich des Genehmigten Kapitals 2020/I) des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
dieser Einladung zur Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragenen Grundkapitals
eingeräumt werden. Hierdurch soll es der Gesellschaft auch weiterhin möglich sein,
jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen und Unternehmen,
Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien, weitere Produkte oder
Produktkandidaten gegen Gewährung von Aktien zu erwerben.

Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu auszugebende
Aktien, d. h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, die
seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entspricht.

Die Ermächtigung sieht vor, dass die neu auszugebenden Aktien bei einer Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen dann von mindestens einem inländischen Kreditinstitut oder einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen ausländischen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie
den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um eine
Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär mittelbar die gleichen Bezugsrechte
gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen wird
jedoch mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges
ausländisches Unternehmen zwischengeschaltet, das die Zeichnungswünsche der Aktionäre
entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien gegen Zahlung des
Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre ausliefert.

Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung des
Genehmigtem Kapitals 2023/I grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der Aktionäre für
bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte Zwecke gemäß den
hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des Vorstands und des
Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter
Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend erläuterten
Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen.

a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von
Aktienspitzen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem Fall ein praktikables
Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient also nur dazu, die Ausnutzung des
genehmigten Kapitals mit runden Beträgen zu ermöglichen. Spitzen entstehen, wenn infolge
des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien
gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Ohne diese
Ermächtigung würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die Kosten eines
Bezugsrechtshandels für die Aktienspitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für
die Aktionäre. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die
Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Aktienspitzen gering.

b) Des Weiteren wird die Gesellschaft bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in einer
Höhe bis zu maximal insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des
Bezugsrechts ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie
der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten darf. Dieser gesetzlich vorgesehene
Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es der Verwaltung, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen
möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel der Gesellschaft zu erzielen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der
schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss
als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen
Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen
Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür
erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Die Höhe des neuen Genehmigten
Kapitals 2023/I hält sich an die gesetzlichen Vorgaben des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG,
wonach der Ausschluss des Bezugsrechts zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Andere Kapitalmaßnahmen, die ebenfalls
einen Bezugsrechtsausschluss gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG vorsehen, sind zu berücksichtigen, soweit nicht die Hauptversammlung wieder eine
neue Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt.

Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft werden bei einer Festsetzung des
Ausgabepreises, der nicht wesentlich vom Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen
beeinträchtigt. Ihnen bleibt die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote - sofern sie dies
wollen - durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Konditionen aufrecht zu
erhalten.

Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien dürfen unter Einbeziehung der
nachfolgend aufgeführten Anrechnungen 10 % des Grundkapitals - berechnet auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigungen oder der Ausübung der Ermächtigungen, je nachdem,
welcher Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Dabei werden auf diese 10 %-Grenze Aktien
angerechnet, die unter Bezugsrechtsausschluss nach anderen Ermächtigungen, die
ausdrücklich genannt werden, veräußert oder begeben werden oder zu begeben sind. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) nach Wirksamwerden dieser Ermächtigungen unter
Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien, (ii) Aktien, die aufgrund sonstiger
genehmigter Kapitalia unter einem Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit dieser
Ermächtigungen ausgegeben werden, sowie (iii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern die Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen während der Wirksamkeit dieser Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind, allerdings in Bezug auf die
Ziffern (i), (ii) und/oder (iii) jeweils nur, soweit die Aktien nicht zur Bedienung von
Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Gesellschaft und/oder ihrer
verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen. Die gemäß den
vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer
nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, sowie die neue Ermächtigung reicht,
höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.

Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus
genehmigtem und bedingtem Kapital und darüber hinaus einer bezugsrechtsfreien
Veräußerung eigener Aktien beschränkt. Die Aktionäre sind auf diese Weise
zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungsquote abgesichert. Aktien, die zur
Bedienung von Ansprüchen von Organmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Gesellschaft und/oder
ihrer verbundenen Unternehmen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen und bezugsrechtsfrei
ausgegeben werden, unterfallen jedoch nicht der Anrechnung, da der Verwässerungseffekt für
die Aktionäre gering ist.

Der maximale Bezugsrechtsausschluss aufgrund des Genehmigten Kapitals 2023/I umfasst 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft.

Unter Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss
des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter
Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts
für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023/I
berichten.

III. Anlage zu Punkt 8 der Tagesordnung

VERGÜTUNGSBERICHT 2022

Das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 AktG

1. GRUNDLAGEN UND STRATEGISCHE AUSRICHTUNG DES VORSTANDSVERGÜTUNGSSYSTEMS

Das Vergütungssystem des Vorstands dient als wichtiges Element für die Ausrichtung der
Medigene und trägt wesentlich zur Förderung der Geschäftsstrategie und Steigerung der
operativen Performance und damit zum langfristigen Erfolg der Gruppe bei. Unser Ziel ist, eine
erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen, indem die Vergütung
der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft gekoppelt ist. Durch die Wahl geeigneter Leistungskriterien werden gleichzeitig
wichtige Anreize für die Umsetzung der strategischen Neuausrichtung der Gruppe gesetzt. Das
Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter.
Zudem wird die relative und absolute Entwicklung des Aktienkurses honoriert, wodurch die Zielsetzung
des Managements und das unmittelbare Interesse der Aktionäre noch stärker in Einklang
gebracht werden. Wir sind uns unserer sozialen und ökologischen Verantwortung bewusst. Deshalb
wird bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems neben dem Fokus auf finanzielle
Leistungskriterien ebenfalls großer Wert auf die Berücksichtigung nicht-finanzieller
Nachhaltigkeitskriterien gelegt (Environment-Social-Governance (ESG)-Kriterien). Das im Folgenden
vorgestellte Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. März 2022 neu
abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge.

2. FESTLEGUNG, UMSETZUNG UND ÜBERPRÜFUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat in
Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Bei allen
Vergütungsentscheidungen berücksichtigt der Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes
und orientiert sich an der am 27. Juni 2022 in Kraft getretenen Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022 sowie an den folgenden Leitlinien:

-  Förderung der Unternehmensstrategie
-  Angemessenheit und Üblichkeit
-  Setzen von Leistungsanreizen
-  Konformität mit den regulatorischen Vorgaben
-  Nachhaltigkeit und Langfristigkeit

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit
der Vergütung der Vorstandsmitglieder - sowohl gesamthaft als auch hinsichtlich der einzelnen
Vergütungsbestandteile - und nimmt bei Bedarf Anpassungen vor, um innerhalb des regulatorischen
Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für
die Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung
sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche Leistung sowie die
wirtschaftliche Lage. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im
Vergleich zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb von Medigene anhand des
Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung der oberen Führungsebene und
der Mitarbeiter insgesamt (vertikaler Vergleich). Aufgrund der Größe von Medigene werden
für den horizontalen Vergleich die folgenden Unternehmen herangezogen:

-  MorphoSys AG
-  Heidelberger Pharma AG
-  4SC AG
-  Evotec SE
-  Quiagen NV

Der Aufsichtsrat kann - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG -
vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies kann etwa bei außergewöhnlichen, nicht
vorhersehbaren Entwicklungen wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall sein;
allein allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen keine solchen
außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen dar.

Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des
Aufsichtsrats und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die
Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen
werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen
Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der
Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder
einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies
erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation
wiederherzustellen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde von der Hauptversammlung am
18. Mai 2022 gebilligt. Aufgrund der Billigung bestand keine Notwendigkeit die Umsetzung des
Vergütungssystems und die Art und Weise der Vergütungsberichterstattung zu
ändern.

3. ÜBERBLICK ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

3.1. Gesamtübersicht über das Vergütungssystem des Vorstands

In der folgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie
deren Ausgestaltung dargestellt. Alle Bestandteile werden in Abschnitt 4 im Detail
erläutert.

GESAMTÜBERSICHT VERGÜTUNGSBESTANDTEILE

VERGÜTUNGSBESTANDTEIL            BEMESSUNGSGRUNDLAGE / PARAMETER
Erfolgsunabhängige Vergütung
Festvergütung                    Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird
monatlich anteilig als Gehalt gezahlt
Nebenleistungen                  Versicherungsprämien; weitere einmalige oder zeitlich
begrenzte Leistungen bei
                                  Neueintritten mit Beschluss des Aufsichtsrats
                                  möglich
Betriebliche Altersversorgung
Versorgungsentgelt               Vorstandsmitglieder erhalten ein monatlich auszuzahlendes
Versorgungsentgelt zur
                                  Eigenvorsorge.
Sonstige Vergütungsregelungen
Maximalvergütung                 Begrenzung der für ein Geschäftsjahr
gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2
                                  Nr. 1 AktG für alle Vorstandsmitglieder jeweils 1,5
Mio.
                                  
Erfolgsabhängige Vergütung
Short-Term-Incentive (STI)       Zielbonusmodell
- Basis für die Zielerreichung sind Unternehmensziele, die vom Aufsichtsrat festgelegt
 werden
- Cap: 75% der Festvergütung
Long-Term-Incentive (LTI)        Langfristiges Zielbonusmodell
- Basis für die Zielerreichung sind Unternehmensziele, die vom Aufsichtsrat festgelegt
 werden
- Cap: 150% des LT-Zieleinkommens
Aktienbezogene Langfristvergütung
- Wartefrist: 4 Jahre
- Cap: 40.000 Optionen je Vorstandsmitglied
Sonstige Vergütungsregelungen
Maximalvergütung                 Begrenzung der für ein Geschäftsjahr
gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2
                                  Nr. 1 AktG für alle Vorstandsmitglieder jeweils 1,5
Mio.
                                  

3.2. Vergütungsbestandteile und -struktur

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus erfolgsunabhängigen und
erfolgsabhängigen Elementen zusammen. Erstere umfassen die Festvergütung, Nebenleistungen
und Altersversorgungszusagen. Zur erfolgsabhängigen Vergütung zählen der
Short-Term-Incentive (STI) mit einer Laufzeit von einem Jahr sowie der Long-Term-Incentive (LTI) mit
einer Laufzeit von vier Jahren. Die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
bestimmt sich anhand der vom Aufsichtsrat festgelegten finanziellen und nicht-finanziellen
Leistungskriterien.

Die Summe aller erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
bildet die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Die Zielgesamtvergütung
(Festvergütung + Versorgungsentgelt + Nebenleistungen + Zieleinkommen des STI + Zieleinkommen
des LTI) des Vorstands besteht überwiegend aus erfolgsunabhängigen
Vergütungselementen.

Die Vergütungsstruktur ist dabei auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der
Gesellschaft ausgerichtet. Die erfolgsunabhängige Vergütung macht ca. 61% der
Zielgesamtvergütung aus. Die Grundvergütung trägt ca. 57% zur
Zielgesamtvergütung bei, das Versorgungsentgelt ca. 4%. Die erfolgsabhängige
Vergütung macht insgesamt ca. 39% der Zielgesamtvergütung aus. Der Anteil des
Zieleinkommens des STI an der Zielgesamtvergütung beläuft sich dabei auf etwa 19%,
während rund 20% der Zielgesamtvergütung auf das Zieleinkommen des LTI entfallen.

3.3 Maximalvergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind
für die erfolgsabhängigen Bestandteile sowie einzelner ihrer Elemente jeweils
Höchstgrenzen festgelegt (STI: 75% der Festvergütung, LTI: 150% des Zieleinkommens). Zum
anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine
Maximalvergütung festgelegt, welche den tatsächlich zufließenden Gesamtbetrag der
für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (Festvergütung +
Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgung + Auszahlung aus STI + Auszahlung aus LTI) beschränkt.
Für die einzelnen Vorstandsmitglieder ist die Gesamtvergütung auf je 1,5 Mio. 
beschränkt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gegenüberstellung der Maximalvergütung mit der
gezahlten Ist-Vergütung für das Geschäftsjahr 2022:

in T  für 2022                            VARIABLE VERGÜTUNGSKOMPONENTE                
 GESAMT
                                           kurzfristig             mittelfristig
                                           Maximal         Ist    Maximal         Ist  Maximal   
Ist
Dr. Selwyn Ho (seit 25.7.2022)             240             0      120             0    1.500     
409
Prof. Dolores Schendel                     240             208    120             33   1.500     
624
Axel Sven Malkomes (bis 31.3.2022)         225             98     112             0    1.500     
336

4. DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM DETAIL

4.1. Feste Vergütung

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige feste Vergütung, die in
monatlichen Raten ausbezahlt wird. Die Höhe der festen Vergütung wird auf der Grundlage
der im Lagebericht dargestellten Grundsätze festgelegt.

4.2. 4.2 Nebenleistungen

Über die genannten Vergütungsbestandteile hinaus werden den Mitgliedern des Vorstands
gegebenenfalls folgende Nebenleistungen gewährt, insbesondere

-  Zahlung eines festen Betrags zur Verwendung für die Altersversorgung
-  Bereitstellung eines Dienstwagens oder alternativ Erhöhung des Betrags zur Verwendung
für die Altersversorgung
-  Erstattung von Kosten in Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung
-  Zuzahlung zu einer bestehenden Krankenversicherung, maximal in Höhe des
Arbeitgeberanteiles der gesetzlichen Krankenversicherung
-  Erstattung der Kosten von Dienstreisen
-  Abschluss einer Unfallversicherung und diesbezügliche Zahlung der
Versicherungsbeiträge
-  Einschluss in die bestehende Organhaftpflichtversicherung ("D&O-Versicherung") mit
Selbstbehalt entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe

4.3. Variable Vergütung

4.3.1. Jahreserfolgsvergütung

Neben der festen Vergütung haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine variable
Vergütung in Abhängigkeit von der Erreichung mehrerer durch den Aufsichtsrat vorab
festgelegter Erfolgsziele. Die Jahreserfolgsvergütung beläuft sich derzeit bei 100%-iger
Zielerreichung der kurzfristigen und langfristigen Erfolgsziele auf 50% der festen Vergütung
und kann maximal 75% der festen Vergütung betragen.

4.3.2. Festlegung der Erfolgsziele

Vom Aufsichtsrat werden jährlich einheitliche Ziele für alle Vorstandsmitglieder
festgelegt. Die Ziele werden vom Aufsichtsrat untereinander gewichtet. Für 2022 wurden
festgelegt:

-  Interne Projekte zur Unterstützung der neuen Equity Story für Medigene vorantreiben
(40%).
-  Vorantreiben von Allianzprojekten mit drei Partnern (35 %).
-  Erarbeitung weiterer BD-Optionen zur Unterstützung der neuen Unternehmensstrategie (im
Einklang mit den Interessen der Investoren) und Versuch der Entwicklung von Partnerschaften für
nicht zum Kerngeschäft gehörende Vermögenswerte; Kapitalmarkttransaktionen nur als
Ausweichmöglichkeit und falls machbar (25%).

Die Ziele wurden im Geschäftsjahr 2022 zu 100% erfüllt.

4.3.3. Ermittlung der Höhe der Jahreserfolgsvergütung

Aus dem Grad der Zielerreichung, bezogen auf die einzelnen Ziele unter Berücksichtigung der
diesem Ziel zugeordneten Gewichtung, errechnet sich die Höhe der
Jahreserfolgsvergütung.

Von der Jahreserfolgsvergütung für ein Geschäftsjahr entfällt ein Anteil von
65% auf den kurzfristigen Bonus und ein Anteil von 35% auf den langfristigen Bonus.

Zu Beginn des Folgegeschäftsjahres bewertet der Aufsichtsrat die prozentuale Zielerreichung
jedes Erfolgsziels. Auf der Basis der so errechneten Zielerreichungsgrade für jedes Erfolgsziel
und der vom Aufsichtsrat definierten Gewichtung der einzelnen Erfolgsziele untereinander errechnet
der Aufsichtsrat den Gesamtzielerreichungsgrad für das vorherige Geschäftsjahr, anhand
dessen sich die Höhe des kurzfristigen Anteils ermittelt, indem der Gesamtzielerreichungsgrad
mit dem auf den kurzfristigen Bonus entfallenden Teil der Jahreserfolgsvergütung multipliziert
wird. Der kurzfristige Anteil der Jahreserfolgsvergütung wird nach der Feststellung des
Jahresabschlusses der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr in bar ausbezahlt.
Das betreffende Vorstandsmitglied kann über den ausbezahlten Betrag der kurzfristig variablen
Vergütung sofort nach eigenem Ermessen verfügen.

Die Auszahlung des langfristigen Anteils der Jahreserfolgsvergütung wird für die Dauer
von drei weiteren Jahren zurückgestellt. Am Ende dieses insgesamt Vier-Jahres-Zeitraums wird
vom Aufsichtsrat entschieden, ob und in welcher Höhe der langfristige Anteil der
Jahreserfolgsvergütung an das jeweilige Vorstandsmitglied angemessen verzinst ausbezahlt
werden. Die Ausbezahlung der langfristig variablen Erfolgsvergütung erfolgt somit in bar im
vierten Jahr nach Festlegung der betreffenden langfristigen Ziele durch den Aufsichtsrat. Das
betreffende Vorstandsmitglied kann über den ausbezahlten Betrag der langfristig variablen
Vergütung sofort nach eigenem Ermessen verfügen.

Die ausgezahlte Jahreserfolgsvergütung unterliegt keiner Rückzahlungsvereinbarung.

4.3.4. Aktienoptionen

Darüber hinaus erhalten die Vorstände Aktienoptionen auf der Grundlage des im Zeitpunkt
der Ausgabe gültigen Aktienoptionsprogramms der Gesellschaft. Aktienoptionen stellen weitere
langfristige variable Vergütungskomponenten dar. Hierdurch sollen Leistungsanreize geschaffen
werden, die auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit des Unternehmenserfolgs, gemessen an einer
positiven Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft, ausgerichtet sind.

Die Ausgabe von Optionen an das jeweilige Vorstandsmitglied erfolgt gemäß der
vertraglich vereinbarten Anzahl pro Jahr (derzeit maximal 20.000 Optionen) entweder in einer Tranche
oder mehreren Tranchen. Die Anzahl der auszugebenden maximalen 20.000 Optionen pro Jahr richtet sich
nach der Zielerreichung für die kurzfristige Erfolgsvergütung im vorangehenden
Kalenderjahr. Ferner kann der Aufsichtsrat der Gesellschaft aufgrund zusätzlicher, besonderer,
persönlicher Leistungen eines Vorstandsmitglieds diesem weitere bis zu 20.000 Aktienoptionen
pro Jahr als besondere Anerkennungsprämie gewähren.

Somit besteht eine maximale Höchstgrenze von 40.000 Aktienoptionen, die in einem
Kalenderjahr einem Vorstandsmitglied angeboten werden können ("Cap Aktienoptionen").

Der Wert der Aktienoptionen wird für die Zwecke der Maximalvergütung zum Zeitpunkt der
Ausgabe der Aktienoptionen unter Berücksichtigung der in den Aktienoptionsplänen genannten
Bedingungen und des erwarteten Anstiegs des Kurses der Aktie der Gesellschaft bis zum Ablauf der
vierjährigen Wartefrist bemessen. Dabei wird ein maximaler Anstieg des Kurses der Aktie der
Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ablaufs der vierjährigen Wartefrist um 500% gegenüber dem
Kurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen zu Grunde gelegt. Nach
Ausüben von Aktienoptionen bei Ablauf der vierjährigen Wartefrist besteht keine
Haltepflicht der entsprechenden Aktien (kein "Lock-Up").

Der Ausübungspreis entspricht dem Durchschnittsschlusskurs der letzten 30 Handelstage vor
Ausgabe der Aktienoptionen (Zuteilungstag). Die Vorstandsmitglieder können die Optionsrechte
frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren beginnend mit dem Zuteilungstag des
jeweiligen Bezugsrechts ausüben. Des Weiteren ist erforderlich, dass der
Durchschnittsschlusskurs an den 30 Handelstagen vor der jeweiligen Ausübung 120% des
Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel).

Durch die anteilige Ausgestaltung der Jahreserfolgsvergütung mit einer insgesamt
vierjährigen Nachhaltigkeitskomponente sowie die Ausgestaltung der Aktienoptionen mit einer
vierjährigen Wartezeit vor Ausübung werden erhebliche Anreize für eine nachhaltig
positive Unternehmensentwicklung und zur Förderung der langfristigen Geschäftsstrategie
gesetzt, so dass insgesamt eine ausgewogene Mischung kurz- und langfristiger
Vergütungskomponenten erreicht wird.

Zusätzlich können Aktienoptionen zu Beginn der Dienstzeit gewährt werden.

Im Geschäftsjahr 2022 wurden Dr. Selwyn Ho zu Beginn seiner Dienstzeit 150.000
Aktienoptionen und 40.000 im Rahmen des jährlichen Optionsprogramms gewährt. Frau Prof.
Dolores Schendel wurden 20.000 Aktienoptionen gewährt.

4.4. Abfindung bei Beendigung der Anstellung aufgrund eines Kontrollwechsels

Die Vorstandsdienstverträge enthalten für den Fall eines Kontrollwechsels unter
bestimmten Voraussetzungen Sonderkündigungsrechte sowohl für die Gesellschaft als auch
jeweils für die Vorstandsmitglieder. Ein Kontrollwechsel im Sinne der
Vorstandsdienstverträge liegt vor, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Aktien an der
Gesellschaft von einem Dritten unmittelbar oder mittelbar erworben werden.

Endet die Anstellung der Vorstandsmitglieder im Falle eines Kontrollwechsels auf Grund der
Ausübung eines Sonderkündigungsrechts durch die Gesellschaft oder durch ein
Vorstandsmitglied, hat das jeweilige Vorstandsmitglied Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.
Diese darf weder das Zweifache der Summe, der im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses vereinbarten jährlichen Gesamtvergütung übersteigen noch
mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages betragen.

4.5. Abfindung bei Beendigung der Anstellung aufgrund Vertragsende

Herr Malkomes bekam nach Auslaufen seines Vertrages zum 1. April 2022 als Kompensation für
ein vertragliches Wettbewerbsverbot für 6 Monate sein Grundgehalt (insgesamt 150 T) sowie
für 3 Monate seinen vertraglichen Mietzuschuss (insgesamt 4 T).

5. VORSTANDSVERGÜTUNG IM EINZELNEN

Die nachfolgende Tabelle zeigt die gewährten Zuwendungen der Vorstandsvergütung, die
für das Geschäftsjahr 2022 1.145 T betrugen (2021: 1.218 T).

VERGÜTUNG DES VORSTANDS

IN T                                                                                             
         2022   2021
Fixe Vergütungskomponente (Grundvergütung)                                             
                    552    700
Kurzfristig variable Vergütungskomponente                                                   
               179    227
Kurzfristig fällige Leistungen                                                              
               731    927
Mittelfristig variable Vergütungskomponente                                                 
               97     123
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstzeitaufwand aus
Versorgungsansprüchen)           65     48
Anteilsbasierte Vergütung                                                                   
               252    120
Gesamt                                                                                           
          1.145  1.218

VORSTANDSVERGÜTUNG

IN T                          DR. SELWYN HO         PROF. DR.               DR. KAI PINKERNELL   
AXEL SVEN MALKOMES
                               (SEIT 25.7.2022)      DOLORES J. SCHENDEL     (BIS 31.3.2021)     
 (BIS 31.3.2022)
                               IN   2022  IN 2021  IN   2022  IN   2021  IN 2022  IN   2021  IN  
2022  IN   2021
                               %          %        %          %          %        %          %   
      %
Grundvergütung                 33   157   0  0     59   320   57   320   0  0     60   80   
61   75    62   300
Variable Vergütungskomponente
kurzfristig                    11   51    0  0     19   104   19   104   0  0     20   26    20  
24    14   97
mittelfristig                  6    27    0  0     10   56    10   56    0  0     11   14    11  
13    11   53
Leistungen nach Beendigung     4    17    0  0     7    39    0    0     0  0     9    12    8   
10    7    36
des Arbeitsverhältnisses
(Dienstzeitaufwand aus
Versorgungsansprüchen)
Anteilsbasierte Vergütung      48   228   0  0     4    24    14   80    0  0     0    0    
0    0     3    40
Gesamt                         100  480   0  0     100  543   100  560   0  0     100  132   100 
122   100  526

Die nachfolgende Tabelle zeigt die gewährten Zuwendungen der Vorstandsvergütung, die
für das Geschäftsjahr 2022 1.369 T betrugen (2021: 936 T).

VORSTANDSVERGÜTUNG - GEWÄHRTE ZUWENDUNGEN

IN T                DR. SELWYN HO            PROF. DOLORES J. SCHENDEL   DR. KAI PINKERNELL   
AXEL SVEN MALKOMES
                     CHIEF EXECUTIVE OFFICER  MEMBER OF THE EXECUTIVE     MEMBER OF THE        
MEMBER OF THE EXECUTIVE
                     SEIT 25.7.2022           MANAGEMENT BOARD             EXECUTIVE           
MANAGEMENT BOARD
                                              SEIT 1.5.2014               MANAGEMENT BOARD     
SEIT 1.4.2019
                                                                          VOM 1.4.2018         
BIS 31.3.2022
                                                                          BIS 3.3.2021
                     IN % 2022      IN 2021  IN % 2022    IN % 2021    IN 2022  IN   2021  IN  
2022  IN   2021
                                     %                                  %       %          %     
    %
Festvergütung        38   157       0  0     51   320     81   320     0  0     94   80   
22   75    75   300
Nebenleistung1)      6    24        0  0     7    39      0    0       0  0     6    5     49  
163   15   62
Summe                44   181       0  0     58   359     81   320     0  0     100  85    71  
238   90   362
Variable             0    0         0  0     39   241     11   49      0  0     0    0     29  
98    0    0
 erfolgsbezogene
 Komponente
Summe                44   181       0  0     96   600     82   369     0  0     100  85    100 
336   90   362
Variable Komponente
 in Form von
 Aktienoptionen
Anzahl                    190.000                 20.000       40.000                            
         20.000
 Aktienoptionen im
 Jahr in
 Stück
Beizulegender        56   228       0  0     4    24      18   80      0  0     0    0     0    0
    5    40
 Zeitwert
Summe                100  409       0  0     100  624     100  449     0  0     100  85    100 
336   100  402

1) Die Nebenleistung umfasst Zuzahlungen zu Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
der Vorstandsmitglieder.

Die Mitglieder des Vorstands sind in keinen Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Gremien
tätig.

6. AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG

Die Aufsichtsratsvergütungen beliefen sich im Jahr 2022 auf 174 T (2021: 175 T). Die
Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder umfasst eine fixe Vergütung sowie
Sitzungsgelder. Darüber hinaus werden Auslagen erstattet. Der größere
Tätigkeitsumfang des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters wird durch eine
entsprechend höhere Vergütung berücksichtigt. Seit Beschlussfassung über das
Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats der Hauptversammlung 2020 am 16. Dezember
2020 gilt dies gleichermaßen für den Vorsitz eines Ausschusses. Vorschüsse an
Organmitglieder wurden nicht gewährt.

AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG

2022 (IN T)
AUFSICHTSRATSMITGLIEDER              IN %  FEST-           IN %  AUSSCHUSS-      IN % 
SITZUNGS-
                                           VERGÜTUNG             VERGÜTUNG            
GELD
Dr. Gerd Zettlmeissl,                70    32              14    6               16    8
Vorsitzender seit 23. Mai 2019
Antoinette Hiebeler-Hasner,          66    24              17    6               17    6
stellvertretende Vorsitzende
Dr. Anthony Man                      76    16              0     0               24    5
Dr. Keith Manchester                 67    12              13    2               17    3
Dr. Frank Mathias                    53    16              20    6               27    8
Ronald Scott                         67    16              13    3               20    5
Summe                                67    116             13    23              20    35

7. VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG

                                  2018 TO 2017  2019 TO 2018  2020 TO 2019  2021    2021 TO 2020 
2022    2022 TO 2021
                                  ÄNDERUNG      ÄNDERUNG      ÄNDERUNG      IN T  
ÄNDERUNG      IN T   ÄNDERUNG
                                  IN %          IN %          IN %                  IN %         
        IN %
Mitglieder des Vorstands
Prof. Dolores J. Schendel         -9            21            -20           560     27           
543     -3
Dr. Selwyn Ho                     n/a           n/a           n/a           n/a     n/a          
480     n/a
Dr. Kai Pinkernell                n/a           50            -6            132     -72          
0       n/a
Axel Sven Malkomes                n/a           n/a           -24           526     9            
122     -77
AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
Dr. Gerd Zettlmeissl              44            50            8             45      7            
46      2
Antoinette Hiebeler-Hasner        -8            0             -13           34      10           
36      6
Dr. Anthony M an                  n/a           n/a           n/a           20      n/a          
21      5
Dr. Keith Manchester              53            0             0             23      0            
17      -26
Dr. Frank Mathias                 n/a           50            0             30      11           
30      0
Ronald Scott                      42            0             -15           23      0            
24      4
Kennzahlen
Umsätze Medigene Konzern          -1            39            -24           10,463  31      
     31,247  200
Umsätze Medigene AG (HGB)         -16           4             45            9,795   -13     
     12,168  24
EBITDA Medigene Konzern           43            -15           25            -6,551  -70          
13,125  n/a
EBITDA Medigene AG (HGB)          10            171           41            -114    -102         
210     n/a
Durchschnittliche Jahresvergütung 1             0             1             70      3       
     73      4
 der Mitarbeitenden des Medigene
 Konzern

Bei der durchschnittlichen Jahresvergütung der Mitarbeitenden des Medigene Konzerns wurden
alle Mitarbeiter des Konzerns, abgesehen vom Vorstand, berücksichtigt.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Medigene AG, Planegg, Ortsteil Martinsried

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Medigene AG, Planegg, Ortsteil Martinsried für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162
Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des
Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt "Verantwortung des
Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als
Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards:
Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im
Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die
inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.

München, den 24. März 2023

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 Dietmar Eglauer       Patrick Konhäuser
 Wirtschaftsprüfer     Wirtschaftsprüfer

IV. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft
eingeteilt in 24.562.658,00 (in Worten: vierundzwanzig Millionen
fünfhundertzweiundsechzigtausend sechshundertachtundfünfzig) auf den Namen lautende
Stammaktien (Stückaktien), die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

V. Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte / Zuschaltung

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen
Neuregelung in § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung
sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen
Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach
der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der
Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts
zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des
Widerspruchsrechts.

Der Vorstand der Medigene AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am
Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 26n Abs. 1
EGAktG, wonach der Vorstand für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August
2023 einberufen werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden kann, dass die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. § 118a AktG und die
weiteren korrespondierenden gesetzlichen Neuregelungen zur Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung wurden durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von
Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und
restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.)
eingeführt und sind am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die die virtuelle Hauptversammlung im Internet
verfolgen wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe unten unter "1. Voraussetzungen für
die Zuschaltung zu der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").

Der Internetservice ist abrufbar unter der Internetadresse
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 

Über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung können sich die
Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren sowie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen unter anderem zur Hauptversammlung
anmelden, ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen,
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Für die Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich.

Die Gesellschaft hat einen passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung
eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich über den
Internetservice elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung
teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die
gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen. Der Internetservice ist ab dem 11. Juli
2023 abrufbar unter der Internetadresse
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt
ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten
Aktionäre und ihren Bevollmächtigten wird in der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Recht eingeräumt, Anträge und
Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen steht außerdem ein Recht zum Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu. Den
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären und ihren
Bevollmächtigten wird ferner das Recht eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des
passwortgeschützten Internetservices bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen
elektronischen Zugang zur Verfügung.

Beim Betreten der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 10. August 2023 sind die
Aktionären bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschaltet. Da mit diesem Verfahrensablauf für Aktionäre und Aktionärsvertreter
einige Besonderheiten einhergehen, bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:

1. Voraussetzungen für die Zuschaltung zu der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts

Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung,
insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die bis zum 3. August 2023,
24:00 Uhr (MESZ), ("Technical Record Date") im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft
eingetragen sind und sich ordnungsgemäß bis zum 3. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der
Gesellschaft angemeldet haben.

Die Anmeldung kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice oder
in Textform erfolgen.

Elektronische Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice
Aktionäre können sich ab dem 11. Juli 2023 bei der Gesellschaft elektronisch unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 gemäß dem von der
Gesellschaft festgelegten Verfahren anmelden.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Aktionären, die spätestens am 20. Juli 2023, 00:00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten
(Zugangskennung und Zugangspasswort) zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
zugesandt.

Bei Eintragungen in das Aktienregister erst nach diesem Zeitpunkt stehen für die Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung jedoch die anderweitig eröffneten Möglichkeiten der
Anmeldung zur Verfügung. Die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice werden diesen Aktionären nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft
zugesandt.

Anmeldung in Textform

Aktionäre können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift
oder E-Mail-Adresse anmelden:

Medigene AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: medigene@better-orange.de

Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die spätestens am 20.
Juli 2023, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der
Einladung zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt. Dieses Anmeldeformular
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zum Download bereit. Es kann zudem
kostenfrei bei der Gesellschaft z.B. per E-Mail unter medigene@better-orange.de angefordert
werden.

Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird,
ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden
Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der
vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. Die
individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice werden diesen
Aktionären nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei
verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist allein der im Aktienregister
eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand zum Ablauf der
Anmeldefrist entsprechen, da Anträge auf Umschreibung im Aktienregister, die der Gesellschaft
nach dem Ende des 3. August 2023 bis zum Ende der Hauptversammlung zugehen, im Aktienregister erst
mit Wirkung nach der Hauptversammlung vollzogen werden.

2. Ablauf der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und
Aktionärsvertreter

Alle angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können die gesamte
Hauptversammlung am 10. August 2023 ab 11:00 Uhr (MESZ) live im Internet verfolgen. Dies setzt eine
ordnungsgemäße Anmeldung durch die Aktionäre voraus, da die Übertragung
über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 erfolgen wird.

Für die Freischaltung der Internetübertragung über den passwortgeschützten
Internetservice ist die fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
entsprechend den oben im Abschnitt "1. Voraussetzungen für die Zuschaltung zu der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannten Bestimmungen erforderlich.

Die Übertragung der Hauptversammlung erfolgt aus den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Lochhamer Straße 11, 82152 Planegg, Ortsteil Martinsried, heraus. Dort werden
auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar und einer der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zugegen sein.

Die Übertragung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht weder eine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im
Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Hauptversammlung keine
der Allgemeinheit zugängliche Veranstaltung ist und jegliche Ton- oder Bildaufzeichnung
und/oder Weiterverbreitung der Übertragung der Hauptversammlung, inklusive der Erstellung von
Standbildern, Screenshots oder Filmaufnahmen, streng untersagt sind.

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre besteht die Möglichkeit,
ihre Stimmen im Wege elektronischer Briefwahl abzugeben. Auch in diesem Fall müssen sich die
Aktionäre rechtzeitig anmelden (siehe oben unter "1. Voraussetzungen für die Zuschaltung
zu der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").

Briefwahlstimmen können ab dem 11. Juli 2023 elektronisch unter Nutzung des unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zugänglichen
passwortgeschützten Internetservices gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis
zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen
Hauptversammlung am 10. August 2023 abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Sollte zu einem
Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.

Wird bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder
eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung
gewertet.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine
Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre
rechtzeitig anmelden (siehe oben unter "1. Voraussetzungen für die Zuschaltung zu der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").

Bevollmächtigte können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre
im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann,
wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt.
Entsprechende Formulare stehen ferner unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zum Download bereit und können
zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z.B. per E-Mail unter medigene@better-orange.de angefordert
werden.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 9. August
2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse

Medigene AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
E-Mail: medigene@better-orange.de

oder ab dem 11. Juli 2023 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der
Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung selbst können Vollmachten ausschließlich unter
Nutzung des unter https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zugänglichen
passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren
erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer
bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis
zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung,
eines Stimmrechtsberaters oder einer nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person besteht
weder ein Formerfordernis nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Bitte stimmen Sie sich mit diesen
Personen oder Institutionen über eine mögliche Form der Vollmacht ab, sofern Sie diese
bevollmächtigen wollen.

Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall müssen sich die
Aktionäre rechtzeitig nach den Maßgaben vorstehend gemäß Ziffer 1 anmelden
(siehe oben "1. Voraussetzungen für die Zuschaltung zu der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts").

Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der
Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zum Download
bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z.B. per E-Mail unter
medigene@better-orange.de angefordert werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann postalisch oder per E-Mail bis spätestens 9. August 2023, 24:00 Uhr
(MESZ), an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen:

Medigene AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 4
81241 München
Deutschland
E-Mail: medigene@better-orange.de

Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ab dem 11. Juli 2023 elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zum Zeitpunkt der
Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am
10. August 2023 zur Verfügung.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den
Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Soweit Weisungen nicht korrekt oder nicht eindeutig erteilt sind, werden sich die
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur
Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung vorliegt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies
im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

5. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht
zum Zeitpunkt der Einberufung 1.228.133 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Medigene AG
zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 10. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter
folgender Adresse zugegangen sein:

Medigene AG
Vorstand
Lochhamer Straße 11
82152 Planegg/Martinsried
Deutschland

Ergänzungsverlangen sowie eine eventuelle Stellungnahme der Verwaltung dazu werden im
Internet unter https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 veröffentlicht.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden zudem unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten und den
Aktionären mitgeteilt.

6. Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge
gemäß § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und
Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Medigene AG c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889690655 
E-Mail: antraege@better-orange.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt. Die Better Orange IR & HV AG ist für Gegenanträge und
Wahlvorschläge Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Bis 14 Tage vor dem Tag der virtuellen Hauptversammlung, also bis spätestens am 26. Juli
2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei vorstehender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mit Nachweis
der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge
einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender
Begründungen werden nach ihrem Eingang den anderen Aktionären im Internet unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zugänglich gemacht, sofern die
übrigen Voraussetzungen zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt
sind. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder §
127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der
Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, das Stimmrecht zu diesen
Anträgen oder Wahlvorschlägen auszuüben, sobald der den Antrag stellende oder den
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge
und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu Abschnitt 8.).

7. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das
Recht, gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. 130a Abs.1 bis Abs. 4 AktG bis
spätestens fünf Tage vor der virtuellen Hauptversammlung Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Videoformat im Wege elektronischer, also bis
zum Freitag, den 4. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation
einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten der passwortgeschützte
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zur Verfügung.

Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem im passwortgeschützten Internetservice
dafür jeweils vorgesehenen Verfahren als Datei in Textform im Dateiformat PDF mit einer
empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. Stellungnahmen im Videoformat sind
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren und/oder als Video in den Dateiformaten
MPEG-4 oder MOV einzureichen; sie dürfen eine mit einer Dateigröße von maximal 1 GB
nicht überschreiten.

Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Es sind nur solche Stellungnahmen im
Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in
Erscheinung tritt. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein
Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im
passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird.

Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also
spätestens am 4. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu
den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer
Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis
spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 5. August 2023, 24:00
Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren
Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 zugänglich gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung im Rahmen der in Textform oder im Videoformat eingereichten Stellungnahmen werden
in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten
von Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt 6.), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu
unter Abschnitt 9.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt 10.) ist ausschließlich auf den in dieser
Einladungsbekanntmachung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

8. Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation.

Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 ein virtueller Wortmeldetisch
geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag
anmelden können.

Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu auch Abschnitt 6.), sowie das
Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch Abschnitt 9.).

Der Versammlungsleiter ist gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
beschränken, insbesondere dazu, den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache
zu den Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Rede- oder Fragebeiträge zeitlich angemessen zu
beschränken und nähere Bestimmungen treffen. Der Versammlungsleiter kann insbesondere
Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände
der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der
Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.

Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im
passwortgeschützten Internetservice über das System BetterMeeting von Better Orange IR
& HV AG abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag
über den virtuellen Wortmeldetisch anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des
Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten
Browser Chrome ab Version 89, Edge ab Version 88 oder Safari ab Version 13.1 oder ein mobiles
Endgerät (z. B. Smartphone oder Tablet). Mobile Endgeräte mit ANDROID-Betriebssystem
benötigen als installierten Browser Chrome (ab Version 89;); mobile Endgeräte mit
iOS-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari (ab Version 13.1.). Für
Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom
Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von
Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich
über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im
passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft
behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw.
Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.

9. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter nach erfolgter
rechtzeitiger Anmeldung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der
Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand
gegebenen Antworten.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach
§ 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im
Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Abschnitt 8.) ausgeübt werden darf.

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner
Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist,
diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten auf dessen Verlangen in
der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.

Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft
verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen
nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG
außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür
vorgesehenen Verfahrens (dazu unter Abschnitt 8.), auch im Wege der elektronischen Kommunikation
über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln
können.

10. Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung
mit § 245 AktG

Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten
Aktionäre und ihre Vertreter haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Ein solcher
Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023 erklärt werden. Darüber
hinaus haben die zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter auch im Rahmen ihres Rederechts
(dazu unter Ziffer 8.) die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu
erklären.

Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.

11. Zugänglich zu machende Unterlagen

Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und
Anträge von Aktionären, die Informationen nach § 124a AktG, weitere
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
und 131 Abs. 1 AktG sowie im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter https://www.medigene.de/investoren-medien/hauptversammlung/2023
zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben
Internetadresse bekannt gegeben.

12. Datenschutzhinweis

Die Medigene AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer des H V-Tickets; gegebenenfalls Name,
Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten
Aktionärsvertreters) sowie die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice unter
Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des AktG sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften, um den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Aktien der Medigene AG sind auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Bei
derartigen Namensaktien sieht § 67 AktG vor, dass diese unter Angabe des Namens, des
Geburtsdatums, der Adresse und der E-Mail-Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl in das
Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. Der Aktionär ist grundsätzlich
verpflichtet, der Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Die bei Erwerb, Verwahrung oder
Veräußerung Ihrer Medigene-Aktien mitwirkenden Kreditinstitute leiten diese sowie
weitere, für die Führung des Aktienregisters relevante Angaben (z.B.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und einreichende Bank) regelmäßig an das
Aktienregister weiter. Dies geschieht über Clearstream Banking Frankfurt, die als
Zentralverwahrer die technische Abwicklung von Wertpapiergeschäften sowie die Verwahrung der
Aktien für Kreditinstitute übernimmt.

Die Medigene AG verwendet Ihre personenbezogenen Daten zu den im Aktiengesetz vorgesehenen
Zwecken. Dies sind insbesondere die Führung des Aktienregisters und die Abwicklung von
Hauptversammlungen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an
der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Medigene AG die
verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Daneben können Ihre Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift,
Stückzahl) zur Erstellung von Statistiken, z.B. für die Analyse von Trends, genutzt
werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des § 27 BDSG.

Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer
gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Beispielsweise ist bei der
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter
vorgeschrieben, die Daten, die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar
festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren (§ 134 Abs. 3 Satz 5 AktG).
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. In Einzelfällen verarbeitet die Medigene
AG Ihre Daten auch dann, wenn z.B. bei Kapitalerhöhungen einzelne Aktionäre aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes von der Information über Bezugsangebote
ausgenommen werden müssen, um Wertpapiervorschriften der betreffenden Länder einzuhalten.
Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.

Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu
verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht
auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Sie gegenüber
der Medigene AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@medigene.com oder über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Medigene AG
Compliance Officer
Lochhamer Str. 11
82152 Planegg/Martinsried
Deutschland

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Sven Lenz
Deutsche Datenschutzkanzlei - Datenschutzkanzlei Lenz GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 50
87435 Kempten
Deutschland
E-Mail: datenschutz@medigene.com

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Medigene AG unter
https://www.medigene.de/footer/datenschutz zu finden.

Planegg, Ortsteil Martinsried, im Juli 2023

Der Vorstand

(Ende)

Aussender:                    Medigene AG
                              Lochhamer Straße 11
                              82152 Planegg/Martinsried
                              Deutschland
Ansprechpartner:              Medigene AG 
E-Mail:                       investor@medigene.com 
Website:                      medigene.de/investoren-medien/ 
ISIN(s):                      DE000A1X3W00 (Aktie) 
Börse(n):                     Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin,
                               Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart,
                               Tradegate
                               



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