DFV Deutsche Familien- versicherung AG

Der digitale Direktversicherer

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

2

ZUM VERGÜTUNGSBERICHT

Der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG stellt die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der DFV Deutsche Familienversicherung AG im Geschäftsjahr 2023 dar und erläutert diese. Der Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG).

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Vergütungsbericht nicht genau zur angegebe- nen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

3

VORSTAND UND VORSTANDSVERGÜTUNG

Das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der DFV Deutsche Familienversicherung AG gilt seit dem Ge- schäftsjahr 2021. Nach der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung am 19. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 97,30 % rückwirkend zum 1. Januar 2021, wurden die Dienstverträge sämtlicher Mitglieder des Vorstands durch Abschluss entsprechender Nachtragsvereinbarungen jeweils angepasst.

Die Hauptversammlung der DFV Deutschen Familienversicherung AG hat den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 mit einer Mehrheit von 97,5 % am 24. Mai 2023 gebilligt. In Anbetracht der hohen Zustimmung bestand grundsätzlich keine Veranlassung, die Berichterstattung bzw. Umsetzung des Vergütungssystems zu hinterfragen. Unabhängig davon erörtert der Aufsichtsrat aber in regelmäßigen Abständen, ob das Vergütungssystem vor dem Hintergrund der nachhaltigen und langfristigen Unternehmensstrategie und Unternehmensentwicklungen ggf. anzupassen ist.

Im Geschäftsjahr 2023 setzte sich der Vorstand aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Dr. Stefan M. Knoll, Chief Executive Officer
  • Dr. Bettina Hornung, Chief Information Officer seit 1. Juni 2023
  • Ansgar Kaschel, Chief Sales Officer seit 1. April 2023
  • Dr. Karsten Paetzmann, Chief Financial Officer
  • Marcus Wollny, Chief Information Officer bis 31. Mai 2023 und Executive Board Officer bis 31. Juli 2023

1 GRUNDZÜGE UND ZIELE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der DFV Deutsche Familienversicherung AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Die erfolgreiche Fortsetzung des dynamischen Wachstums der letzten Jahre ist ein wesentliches Kriterium für eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung und Geschäftsstrategie.

Da die DFV Deutsche Familienversicherung AG ein Versicherungsunternehmen ist, berücksichtigt das Vergütungssystem über die aktienrechtlichen Vorgaben hinaus weitere, sich aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Richtlinie 2009/138/EG (Solvency-II-Richtlinie) sowie der Delegierten VO (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG er- gebenden Vorgaben.

Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, der Situation der DFV Deutsche Familienversicherung AG als ein stark wachsendes und im Aufbau befindliches Unterneh- men sowie unter Beachtung der Üblichkeit der Vergütung, angemessen und transparent zu vergüten. Das Vergütungssystem soll die Festsetzung einer wettbewerbsfähigen Vergütung ermöglichen und damit einen Anreiz für engagierte und erfolgrei- che Arbeit der Vorstandsmitglieder sowie für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens leisten. Die damit verbundenen strategischen und operativen Leistungsindikatoren sollen als Zielgrößen in der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert werden.

Gleichzeitig sollen insbesondere Fehlanreize vermieden werden. Aus diesem Grund sieht das Vergütungssystem derzeit eine schwerpunktmäßig feste Vergütung der Vorstandsmitglieder vor. Die gewählte schwerpunktmäßige Festvergütung fördert die Ausrichtung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der DFV Deutsche Familienversicherung AG im Gegensatz zu variablen Vergütungsbestandteilen, die von der Erreichung konkreter strategischer, operativer oder auf Nachhaltigkeit ausgerichteter Ziele abhängig sind. Die Festlegung eines stärker auf die variable Vergütung ausgerichteten Systems birgt nach Ansicht des Aufsichtsrats die Gefahr, dass Anreize für Verhaltensweisen gesetzt werden, die einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft entgegenwirken könnten. Durch die schwerpunktmäßige Festvergütung werden derartige Fehlanreize weitestgehend ausgeschlossen, ohne die Anreizwirkung variabler Vergütungsbestandteile unberück- sichtigt zu lassen.

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

4

Im Rahmen der Entwicklung des von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystems, hat der Auf- sichtsrat die bisherige Struktur der Vergütung der Vorstandsmitglieder der DFV Deutsche Familienversicherung AG einer Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien unterzogen: Die zukünftige Geschäftsstrategie, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg des Unternehmens, die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands und deren persön- liche Leistung in der Vergangenheit sowie das Branchenumfeld und die Vergütungsstruktur, die ansonsten im Unternehmen gilt.

2 BESTIMMUNG DER STRUKTUR UND HÖHE DER GESAMTVERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIE- DER

Der Aufsichtsrat legt jeweils bei Abschluss des Vorstandsdienstvertrags in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höhe der Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Diese ist für jedes Vorstandsmitglied jeweils die Summe aus fester und variabler Vergütung.

Bei der Festlegung achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds steht. Der Aufsichtsrat kann bei der Bestimmung der Höhe der Gesamt- vergütung die Qualifikation und Erfahrung sowie die Funktion und den Verantwortungsbereich der einzelnen Vorstandsmit- glieder berücksichtigen. Außerdem werden die wirtschaftliche Lage, die künftige Geschäftsstrategie sowie der Erfolg des Unternehmens berücksichtigt. Der Aufsichtsrat trägt dafür Sorge, dass die Vergütung marktüblich ist.

In die Beurteilung der Üblichkeit der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder fließt kein vertikaler Vergütungsvergleich ein, bei dem die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft berücksichtigt werden.

Das Vergütungssystem erlaubt dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungs- bereich der einzelnen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Das System sieht vor, dass der Aufsichtsrat funktionsspezi- fische Differenzierungen - zum Beispiel für den Vorstandsvorsitzenden oder für die für einzelne Ressorts zuständigen Vor- standsmitglieder - nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung von Kriterien festlegen kann, wie beispiels- weise Marktgegebenheiten oder Erfahrung des Vorstandsmitglieds.

3 VERGÜTUNGSBESTANDTEILE IM GESCHÄFTSJAHR 2023

Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds besteht aus drei Komponenten:

  • einer erfolgsunabhängigen Festvergütung (hierzu unter 3.1.);
  • dem sog. F-Bonus (hierzu unter 3.2.) und
  • dem sog. V-Bonus (hierzu unter 3.3.).

3.1 Festvergütung

3.1.1 Grundvergütung

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine jährliche erfolgsunabhängige Grundvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten aus- gezahlt wird.

3.1.2 Nebenleistungen

Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern Sachbezüge und Nebenleistungen gewährt, wie beispielsweise Zu- schüsse zu Versicherungen und der Abschluss einer D&O-Versicherung.

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

5

3.2 F-Bonus

Den Vorstandsmitgliedern wird eine einjährig bemessene, erfolgsabhängige, kurzfristig orientierte variable Vergütung ge- währt (sog. "F-Bonus"), die auf dem Erreichen bestimmter finanzieller- und unternehmerischer Ziele basiert. Der F-Bonus beträgt pro Vorstandsmitglied maximal T€ 50.

Die für ein Geschäftsjahr relevanten Zielstellungen legt der Aufsichtsrat auf Basis der Unternehmensplanung vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fest. Grundsätzlich bestimmt sich die Auszahlung und die Höhe des F-Bonus nach dem Erreichen von drei im Voraus festgelegten Primärzielen. Zudem werden je zwei Sekundärziele vereinbart, deren Erreichen das Nicht- Erreichen eines Primärziels zum Zwecke der Feststellung, ob und in welcher Höhe der F-Bonus ausgezahlt wird, kompensie- ren kann.

Bei den festzulegenden Zielstellungen handelt es sich um operative und strategische Ziele der Gesellschaft oder ihres Kon- zerns. Für das Geschäftsjahr 2023 wurden folgende Zielstellungen als Primärziele vereinbart: Vertriebsleistung im Neu- und Mehrgeschäft, die Ertragskraft der Gesellschaft in Form eines Konzern-Vorsteuerergebnisses und die Verabschiedung einer Digitalisierungsstrategie. Als Sekundärziele wurden für das Geschäftsjahr 2023 zum einen der erfolgreiche Aufbau einer CRM Factory und zum anderen die Einholung eines Nachhaltigkeitsratings festgelegt. Für eine detaillierte Ausführung der vereinbarten Zielstellungen für 2023 wird auf Abschnitt 3.4 verwiesen.

Der Aufsichtsrat legt die Zielstellungen für den F-Bonus anhand der konkreten Verhältnisse im bevorstehenden Geschäfts- jahr fest. Dem Aufsichtsrat steht es offen, andere als die vorgenannten Zielstellungen zu definieren und in den konkreten Kriterienkatalog für ein kommendes Geschäftsjahr aufzunehmen. Da sich die Verhältnisse der Gesellschaft von Geschäfts- jahr zu Geschäftsjahr ändern können, können auch die jeweils zu vereinbarenden Zielstellungen für jedes Geschäftsjahr unterschiedlich ausgestaltet sein.

Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Auswahl der Zielstellungen stets daran, die Strategie der Gesellschaft und ihre lang- fristige Entwicklung zu fördern. Damit schafft der F-Bonus Anreize, das operative Geschäft an der übergeordneten Unter- nehmensstrategie auszurichten und leistet damit einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung.

Der Aufsichtsrat stellt in der Aufsichtsratssitzung, in der über die Billigung des Jahres- und des Konzernabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr Beschluss gefasst wird, für das jeweilige Vorstandsmitglied die tatsächliche Zielerreichung für den F-Bonus fest. Voraussetzung für die Auszahlung des F-Bonus ist grundsätzlich die Erreichung sämtlicher für das Ge- schäftsjahr festgelegter Primärziele, d.h. jeweils die Erreichung von 100 % der Zielstellung jedes Primärziels, durch den Vor- stand. Wird maximal ein Primärziel in vertretbarem Umfang unterschritten, d.h. nicht zu 100 % erreicht, kann der Aufsichtsrat durch eine sog. Toleranzerklärung dennoch den F-Bonus für das Geschäftsjahr gewähren, falls beide für das Geschäftsjahr festgelegten Sekundärziele erreicht wurden. Ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, wird anhand der Rechnungslegung der Gesellschaft bzw. des Konzerns (bei Zielen in Form finanzieller Kennzahlen) oder anhand hierzu von der Gesellschaft bereitzustellender Informationen (bei nicht-finanziellen Zielen tatsächlicher oder sonstiger Art) ermittelt.

Die Auszahlung des F-Bonus erfolgt in bar unmittelbar nach der Feststellung des Jahresabschlusses.

3.3 V-Bonus

Die Vorstandsmitglieder der DFV Deutsche Familienversicherung AG sind dazu angehalten, sich langfristig für das Unter- nehmen zu engagieren, nachhaltiges Wachstum zu fördern und eine dauerhafte Wertschaffung zu erzielen. Aus diesem Grund wird den Vorstandsmitgliedern eine weitere variable Vergütung gewährt (sog. "V-Bonus"), die auf dem nachhaltigen Bestehen der im Rahmen des jeweiligen F-Bonus für ein Geschäftsjahr (Bewertungsjahr) gewährten Zielstellungen in den

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

6

auf das Bewertungsjahr folgenden zwei Geschäftsjahren basiert. Der V-Bonus beträgt pro Vorstandsmitglied maximal T€ 75.

Voraussetzung für die Berechtigung zu einem V-Bonus ist zunächst das Erreichen eines F-Bonus für das Bewertungsjahr. Der V-Bonus setzt sodann voraus, dass die Nachhaltigkeit des Erreichens der für den konkreten F-Bonus relevanten Zielstel- lungen in den beiden auf das Bewertungsjahr folgenden Geschäftsjahren festgestellt werden kann. Ob eine Zielstellung nachhaltig erreicht wurde, beurteilt der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen anhand des Erreichens der für das Bewertungsjahr festgesetzten Zielstellungen in den beiden darauffolgenden Geschäftsjahren. Dabei kommen dieselben Methoden zur Anwendung wie bei der Feststellung der Erreichung des F-Bonus. Die maßgeblichen Zielstellungen sollen grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden. Allerdings hat der Aufsichtsrat das Recht, eine frühere Zielstellung zu "kassieren", wenn diese nicht mehr im Gesellschaftsinteresse liegt.

Für die Berechnung der Höhe des V-Bonus werden etwaige Zielüberschreitungen bzw. Zielunterschreitungen aus den drei maßgeblichen Primärzielstellungen des F-Bonus zusammengerechnet. Bei einer durchschnittlichen Zielerreichung sämtli- cher Primärzielstellungen von 100 %, beträgt der V-Bonus 100 %. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung sämtlicher Ziel- über- bzw. -unterschreitungen eine positive Zielerreichung in Bezug auf sämtliche Primärzielstellungen (Gesamt-Zielüber- schreitung) von mindestens 5 %, erhöht sich der V-Bonus um vorab definierte Sonderstufen:

Gesamt-Zielüberschreitung

Erhöhung des V-Bonus um

5 % (Sonderstufe 1):

5 %

10 % (Sonderstufe 2):

20 %

15 % (Sonderstufe 3):

50 %

20 % (Sonderstufe 4):

100 %

30 % (Sonderstufe 5):

150 %

Der V-Bonus wird in Form einer Barzahlung in zwei Tranchen gewährt. Er ist im zweiten und im dritten auf das Bewertungs- jahr folgenden Geschäftsjahr jeweils zum gleichen Zeitpunkt wie der F-Bonus zur Auszahlung fällig. Die Sonderstufe des V- Bonus wird im zweiten Folgejahr ausbezahlt. Die Zahlungen auf den V-Bonus sind binnen drei Monaten nach Auszahlung in Höhe von 50 % zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden.

3.4 Anwendung des F-Bonus und des V-Bonus im Geschäftsjahr 2023

Im Geschäftsjahr 2023 wurden der F-Bonus und der V-Bonus wie folgt angewandt:

Bei den drei vereinbarten Primärzielen wurden in zwei Fällen messbare finanzielle Leistungskriterien angewendet, in einem Fall hingegen das Eintreten eines nichtfinanziellen Leistungskriteriums. Konkret war beim Primärziel "Vertriebsleistung Neu- und Mehrgeschäft" ein Neugeschäftsvolumen von 18 Mio. € zu 12 Monatsbeiträgen (direkte Vertriebskosten als transakti- onsbezogene Kosten) zu erreichen, welches in 2023 mit einem gebuchten Neu- und Mehrgeschäft in Höhe von 19,3 Mio. € überschritten wurde. Das Primärziel "Ertragskraft" in Form eines Konzern-Vorsteuerergebnisses von mindestens 4 Mio. € wurde ebenfalls übertroffen, da ein Konzern-Vorsteuerergebnis von über 5 Mio. € erreicht wurde. Schließlich wurde das Pri- märziel "Digitalisierungsstrategie" ebenfalls erreicht. Auch für die beiden vereinbarten Sekundärziele "CRM Factory" und "Nachhaltigkeitsrating" wies der Vorstand dem Aufsichtsrat die erfolgreiche Umsetzung nach. Für alle vereinbarten Primär- und Sekundärziele stellte der Vorstand dem Aufsichtsrat im März 2024 die entsprechenden finanziellen sowie nichtfinanzi- ellen Informationen zur Bemessung des Grads der Zielerreichung zur Verfügung. Da sämtliche für das Geschäftsjahr 2023 vereinbarten Primär- und Sekundärziele zu mindestens 100 % erreicht wurden, war keine weitere Gewichtung der Zielerrei- chung in den einzelnen Zielen vorzunehmen.

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

7

Für das Geschäftsjahr 2023 legte der Aufsichtsrat auf dieser Grundlage einen F-Bonus in Höhe von jeweils T€50 für jedes Vorstandsmitglied fest, die zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung, in der über die Billigung des Jahres- und des Konzern- abschlusses für das Geschäftsjahr 2023 Beschluss gefasst wurde, bestellt waren. Dabei wurde der F-Bonus für jene beiden Vorstandsmitglieder, die in 2023 unterjährig bestellt wurden, zeitanteilig gewährt.

Im April 2024 war mit Blick auf das nachhaltige Erreichen der Ziele des Bewertungsjahres 2021 erneut eine Entscheidung über die Gewährung eines V-Bonus für das Bewertungsjahr 2023 zu treffen. Hierfür war zunächst die unter 3.3. genannte Voraussetzung für die Berechtigung zu einem V-Bonus grundsätzlich gegeben, weil der F-Bonus in den Bewertungsjahren 2021 und 2022 jeweils erreicht wurde. Die für die konkrete Berechtigung zum V-Bonus relevante Frage, ob die Nachhaltigkeit des Erreichens der für den konkreten F-Bonus relevanten Zielstellungen auch in 2023 festgestellt werden konnte, beurteilte der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen anhand derselben Methoden wie bei der Feststellung der Errei- chung des F-Bonus in 2021. Dabei berücksichtigte der Aufsichtsrat, im Einklang mit den Regelungen des Vergütungssys- tems, dass das Nichterreichen eines der Primärziele des Bewertungsjahres 2021 in 2023 durch das Erreichen beider Sekun- därziele des Bewertungsjahres 2021 in 2023 kompensiert wurde. Im Ergebnis kam der Aufsichtsrat bei der Beurteilung der Frage, ob die Primär- und Sekundärziele des Bewertungsjahres 2021 (siehe im Einzelnen dazu den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021) auch im Geschäftsjahr 2023 erreicht wurden, zu der Erkenntnis, dass dies der Fall war. Damit ist für den Vorstand die Berechtigung für die Zahlung der zweiten Tranche des V-Bonus in Bezug auf das Bewertungsjahr 2021 in 2023 gegeben.

Ebenso war im April 2024 über die Gewährung eines V-Bonus für das Bewertungsjahr 2022 zu entscheiden. Auch hierfür war zunächst die Voraussetzung für die Berechtigung zu einem V-Bonus grundsätzlich gegeben, weil der F-Bonus im Bewer- tungsjahr 2022 erreicht wurde. Die für die Berechtigung zum V-Bonus relevante Frage, ob die Nachhaltigkeit des Erreichens der für den konkreten F-Bonus relevanten Zielstellungen auch in 2023 festgestellt werden konnte, bejahte der Aufsichtsrat auch hier nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und anhand derselben Methoden wie bei der Feststellung der Erreichung des F-Bonus in 2022. Der Aufsichtsrat kam bei der Beurteilung der Frage, ob die Primär- und Sekundärziele des Bewertungs- jahres 2022 (siehe im Einzelnen dazu den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022) auch im Geschäftsjahr 2023 er- reicht wurden, zu der Erkenntnis, dass dies der Fall war, weil auch hier die beiden erreichten Sekundärziele das Nichterreichen eines Primärziels kompensierten. Damit ist für den Vorstand die Berechtigung für die Zahlung der ersten Tranche des V- Bonus mit Bezug zum Bewertungsjahr 2022 in 2023 gegeben.

4 MAXIMALVERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder festgelegt. Die Maximalvergütung ist die betragsmäßige Höchstgrenze und somit der tatsächliche maximale Zufluss für das betref- fende Geschäftsjahr. Die Maximalvergütung erfasst damit den maximalen Aufwand der DFV Deutsche Familienversicherung AG für das jeweilige Vorstandsmitglied.

Die Maximalvergütung für ein Vorstandsmitglied beträgt T€ 700.

5 RELATIVER ANTEIL DER VERGÜTUNGSKOMPONENTEN AN DER MAXIMAL-GESAMTVERGÜTUNG

Die relativen Anteile der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Maximal-Gesamtvergütung (in %) soll (unter der Annahme einer 100 %-Zielerreichung für den F- und V-Bonus) für alle Vorstandsmitglieder wie folgt berücksichtigt werden:

  • Festvergütung: ca. 70 - 85 %

F-Bonus:

ca. 5 - 15 %

V-Bonus:

ca. 10 - 20 %

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

8

Der Anteil der Festvergütung (Grundvergütung, Nebenleistungen und ggf. Versorgungszusagen) liegt bei rund 70 - 85 % der Maximal-Gesamtvergütung. Der Anteil des F-Bonus an der Maximal-Gesamtvergütung beträgt (bei 100 % Zielerreichung) rund 5 - 15 %, während der Anteil des V-Bonus (bei 100 %-Zielerreichung) rund 10 - 20 % der Maximal-Gesamtvergütung ausmacht.

Diese Relationen können durch funktionale Differenzierung und/oder im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Vergütung und Anpassung an die Marktüblichkeit variieren.

6 ANGABEN ZU VERGÜTUNGSBEZOGENEN RECHTSGESCHÄFTEN

6.1 Laufzeiten und Beendigung der Dienstverträge

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch die jeweiligen Dienstverträge der Vorstandsmitglieder bestimmt. Die Lauf- zeit der Vorstandsdienstverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder wer- den für die Dauer der Bestellung abgeschlossen.

Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine ordentliche Kündigungsmöglich- keit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt unbe- rührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung endet der Vorstandsdienstvertrag ebenfalls vorzeitig.

Die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern haben die folgenden Laufzeiten.

  • Dr. Stefan M. Knoll (bis zum 31. März 2026)
  • Dr. Bettina Hornung (bis zum 31. Mai 2026)
  • Ansgar Kaschel (bis zum 31. März 2026)
  • Dr. Karsten Paetzmann (bis zum 31. Januar 2026)

6.2 Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags

Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Dienstvertrags wird die Festvergütung in der Regel zeitanteilig bis zum regulären Vertragsende als einmalige Bruttoabfindung nach einer festgelegten Formel, maximal begrenzt auf das Jahresgehalt, welches für die Restlaufzeit des Dienstvertrages noch zu zahlen gewesen wäre, gewährt; ausnahmsweise können hiervon ab- weichende Regelungen getroffen werden. Eine solche abweichende Regelung besteht derzeit für den Vorstandsvorsitzen- den, Herrn Dr. Stefan M. Knoll. Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sind nicht vereinbart.

In den Dienstverträgen werden keine nachvertraglichen Wettbewerbsverbote vereinbart. Daher wird die Zahlung einer Ka- renzentschädigung im Vergütungssystem nicht vorgesehen.

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

9

7 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IM GESCHÄFTSJAHR 2023

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschul- dete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die gewährte Vergütung umfasst dabei alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 tatsächlich zugeflossen sind. Eine geschuldete Vergütung umfasst grundsätz- lich alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen.

Bei der kurzfristigen variablen Vergütung (F-Bonus) wird der Bonus gleichwohl als geschuldete Vergütung betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Geschäftsjahr sicher.

Die langfristig variable Vergütung (V-Bonus) für das Geschäftsjahr 2023 wird grundsätzlich erst in den folgenden Geschäfts- jahren zur Auszahlung fällig. Soweit die zugrundeliegende Leistung (F-Bonus) bis zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2023 (Bewertungsjahr) allerdings vollständig erbracht wurde und damit ein bedingtes Anrecht auf den V-Bonus bei festgestellter Erreichung der Nachhaltigkeitszielstellungen in den beiden auf das Bewertungsjahr folgenden Geschäftsjahren entsteht, wird der V-Bonus jedoch entsprechend als geschuldete Vergütung betrachtet. Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Geschäftsjahr der vollständigen Erbringung des F-Bonus angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach weiterem Bedingungseintritt in den jeweils nachfolgenden Geschäftsjahren erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständli- che Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen Performance und Vergütung im Geschäftsjahr sicher.

Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG der relative Anteil aller festen und variablen Vergü- tungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile. Die festen und variablen Vergütungsbe- standteile im Geschäftsjahr 2023 entsprechen dem durch die Hauptversammlung und in diesem Vergütungsbericht darge- stellten maßgeblichen Vergütungssystem.

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

10

Gewährte und geschuldete Vergütung

Dr. Stefan M. Knoll

Dr. Bettina Hornung

nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG

Vorstandsvorsitzender

Mitglied des Vorstands

seit 01.04.2007

seit 01.06.2023

2022

2023

2022

2023

In T€

In %

In T€

In %

In T€

In %

In T€

In %

Festvergütung

600

82%

600

82%

-

-

146

65%

Nebenleistungen1

5

1%

8

1%

-

-

5

2%

Summe

605

83%

608

83%

- - 151 76%

Kurzfristige variable Vergütung

F-Bonus für Geschäftsjahr 2023

-

-

50

7%

-

-

29

13%

F-Bonus für Geschäftsjahr 2022

50

7%

-

-

-

-

-

-

Langfristige variable Vergütung2

V-Bonus für Geschäftsjahr 2023

-

-

75

10%

-

-

44

20%

V-Bonus für Geschäftsjahr 2022

75

10%

-

-

-

-

-

-

Summe gewährte und geschuldete Vergütung

730

100%

733

100%

(Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG)3

-

-

224

100%

Gewährte und geschuldete Vergütung

Ansgar Kaschel

Dr. Karsten Paetzmann

nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG (Forts.)

Mitglied des Vorstands

Mitglied des Vorstands

seit 01.04.2023

seit 01.02.2021

2022

2023

2022

2023

In T€

In %

In T€

In %

In T€

In %

In T€

In %

Festvergütung

-

-

163

62%

350

69%

350

68%

Nebenleistungen4

-

-

5

2%

30

6%

37

7%

Summe

-

-

167

64%

380 75% 387 76%

Kurzfristige variable Vergütung

F-Bonus für Geschäftsjahr 2023

-

-

38

14%

-

-

50

10%

F-Bonus für Geschäftsjahr 2022

-

-

-

-

50

10%

-

-

Langfristige variable Vergütung5

V-Bonus für Geschäftsjahr 2023

-

-

56

22%

-

-

75

15%

V-Bonus für Geschäftsjahr 2022

-

-

-

-

75

15%

-

-

Summe gewährte und geschuldete Vergütung

-

-

261

100%

(Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG)6

505 100% 512 100%

  1. Einschließlich der Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG.
  2. Bedingtes Anrecht, da der V-Bonus für das jeweilige Bewertungsjahr das Erreichen des F-Bonus im Bewertungsjahr sowie die Feststellung der Nachhaltigkeit des Errei- chens der für den F-Bonus für das Bewertungsjahr relevanten Zielstellungen in den beiden folgenden Geschäftsjahren voraussetzt.
  3. Einschließlich des bedingten Anrechts auf einen V-Bonus für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 und vor einer Begrenzung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (Maximalver- gütung, siehe Abschnitt 4).
  4. Einschließlich der Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG.
  5. Bedingtes Anrecht, da der V-Bonus für das jeweilige Bewertungsjahr das Erreichen des F-Bonus im Bewertungsjahr sowie die Feststellung der Nachhaltigkeit des Errei- chens der für den F-Bonus für das Bewertungsjahr relevanten Zielstellungen in den beiden folgenden Geschäftsjahren voraussetzt.
  6. Einschließlich des bedingten Anrechts auf einen V-Bonus für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 und vor einer Begrenzung i.S.v. § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (Maximalver- gütung, siehe Abschnitt 4).

DFV Deutsche Familienversicherung AG - Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

DFV Deutsche Familienversicherung AG published this content on 25 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 25 April 2024 07:14:26 UTC.