Comtec Solar Systems Group Limited gab bekannt, dass der Vorstand am 29. September 2022 eine Rücktrittserklärung von Herrn Ma Teng ("Herr Ma") erhalten hat, wonach er gemäß dem Gesellschaftsvertrag und der Satzung des Unternehmens sein Amt zum Ende der kommenden Jahreshauptversammlung niederlegen wird. Herr Ma hat bestätigt, dass er sich bei der Hauptversammlung nicht zur Wiederwahl stellen wird, da er mehr Zeit für seine anderen persönlichen Engagements und Verpflichtungen aufwenden möchte.
Herr Ma hat bestätigt, dass er keine Meinungsverschiedenheiten mit dem Vorstand hat und dass es im Zusammenhang mit seinem Rücktritt keine Angelegenheit gibt, die den Aktionären zur Kenntnis gebracht werden muss. Der Verwaltungsrat möchte diese Gelegenheit nutzen, um Herrn Ma seinen aufrichtigen Dank und seine Anerkennung für seine unschätzbaren Beiträge zum Unternehmen während seiner Amtszeit auszusprechen. Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Ma ist der ordentliche Beschluss Nr. 4 in Bezug auf die Wiederwahl von Herrn
Ma als unabhängiges, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, wie in der Einladung zur Hauptversammlung und dem Vollmachtsformular dargelegt, nicht mehr anwendbar und wird den Aktionären auf der Hauptversammlung nicht zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Abgesehen von den oben genannten Punkten werden alle anderen Beschlüsse, die in der HV-Einladung enthalten sind, weiterhin auf der HV erörtert, und das Datum, die Uhrzeit und der Ort der HV bleiben unverändert. Nach dem Ausscheiden von Herrn Ma wird er mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung auch nicht mehr Mitglied des Prüfungsausschusses der Gesellschaft (der "Prüfungsausschuss"), des Nominierungsausschusses (der "Nominierungsausschuss") und des Vergütungsausschusses (der "Vergütungsausschuss") der Gesellschaft sein. Gemäß Regel 3.10(1) der Börsenzulassungsregeln muss jedes Board of Directors eines börsennotierten Emittenten mindestens drei unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder umfassen. Nach dem Ausscheiden von Herrn Ma hat das Unternehmen nur noch zwei unabhängige, nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder, was unter der Mindestanforderung gemäß Regel 3.10(1) der Börsenzulassungsregeln liegt. Gemäß Regel 3.21 der Börsenzulassungsregeln muss jeder börsennotierte Emittent einen Prüfungsausschuss einrichten, der sich ausschließlich aus nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern zusammensetzt, und dieser Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Nach dem Ausscheiden von Herrn Ma besteht der Prüfungsausschuss nur noch aus zwei unabhängigen, nicht geschäftsführenden Direktoren, was unter der Mindestanforderung gemäß Regel 3.21 der Börsenzulassungsregeln liegt.