Lausanne (awp/sda) - Die Klage eines portugiesischen Investors in der Höhe von rund 5,8 Mio EUR gegen die Basler Privatbank J. Safra Sarasin ist vom Tisch. Sie steht im Zusammenhang mit dem Sheridan Fonds, der liquidiert wird. Das Bundesgericht hat damit das Urteil des Handelsgerichts Zürich bestätigt.

Dieses entschied im April, dass der portugiesische Kunde nicht getäuscht worden war. Der aus einer bekannten Unternehmerfamilie stammende Investor hatte Ende März 2011 mit der Zürcher Zweigstelle der Bank Sarasin eine Vereinbarung für den Kauf von Aktien des Sheridan Fonds im Umfang von rund 6,6 Mio EUR vereinbart.

Die Produktbeschreibung des Fonds stellte eine jährliche Rendite von 12% in Aussicht. Unterdessen befindet sich der Sheridan-Fonds in Liquidation. Der Investor warf der Bank vor, dass das Geschäftsmodell des Fonds auf Cum-Ex-Geschäften basierte, auch Dividendenstripping genannt. Das habe er nicht gewusst.

Bei Cum-Ex-Geschäften werden die Aktien um den Dividendenstichtag so verkauft und gekauft, dass sich Aktienbesitzer die Verrechnungssteuer auf Dividenden mehrfach zurückerstatten lassen können. In diesem Fall zahlte der deutsche Staat mehrmals und wurde somit geschädigt.

NICHT ZWINGEND LEGAL

Das Bundesgericht bestätigt in seinem am Freitag publizierten Urteil die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich beim portugiesischen Kunden um einen professionellen Investor gehandelt habe. Dieser habe wissen müssen, dass das Geschäftsmodell des Sheridan Fonds auf der Ausnutzung steuerlicher "Ineffizienzen" beruhte. Deren Legalität habe er "nicht als sichere Tatsache ansehen" können.

Darüber hinaus sei im Produktebeschrieb des Fonds darauf hingewiesen worden, dass die Erträge aufgrund der "Ineffizienzen" gewonnen würden. Deshalb könnten Änderungen dieser Steuervorteile zum Totalverlust der Investition führen.

AUSSTAND WEGEN BEFANGENHEIT

Vor Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer ausserdem, dass einer der vorinstanzlichen Handelsrichter hätte in den Ausstand treten müssen. Dieser sei Prokurist und Senior Rechtskonsulent der schweizerischen Tochtergesellschaft der Deutschen Bank AG. Gegen diese werde wegen illegalen Cum-Ex-Geschäften strafrechtlich ermittelt.

Der betroffene Richter hat gemäss Urteil des Bundesgerichts in einer Stellungnahme festgehalten, dass er nicht mit rechtlichen Abklärungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften befasst gewesen sei. Über allfällige Rechtsfälle der Konzernmutter werde er deshalb nicht informiert.

Das Bundesgericht sieht keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Es erachtet die Rüge des Investors deshalb als unbegründet. (Urteil 4A_308/2016 vom 28.10.2016)

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