ausgezahlte variable Vergütung zurückfordern (Clawback). Die Entscheidung ob und in welcher Höhe von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats.
Die eventuelle Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß §
93 Abs. 2 AktG bleibt davon unberührt.
3.4.2. SHARE OWNERSHIP GUIDELINE (SOG)
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Aktien der Scout24 AG in Höhe von 150 %
(Vorstandsvorsitzender) bzw. 100 % (ordentliche Vorstandsmitglieder) ihrer Netto-Jahresfestvergütung zu
erwerben und für die Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten. Hierdurch werden die
Interessen zwischen Aktionären und Vorstandsmitgliedern noch weiter angeglichen. Das angestrebte
Investitionsvolumen ist innerhalb einer Aufbauphase von vier Jahren aufzubauen, wobei bestehende Aktien
der Scout24 AG angerechnet werden. Maßgeblich für den Wert der gehaltenen Aktien ist der Kaufpreis zum
Zeitpunkt des Erwerbs.
3.4.3. MAXIMALVERGÜTUNG
Die Vergütung des Vorstands ist sowohl hinsichtlich der variablen Vergütungskomponenten der Höhe nach
begrenzt (STI: 200 %, LTI: 300 %), als auch unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile
gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung begrenzt die Summe aller
Vergütungszahlungen, die für ein Geschäftsjahr an das Vorstandsmitglied geleistet werden und beinhaltet
alle Vergütungskomponenten einschließlich Festvergütung, STI, LTI, Altersversorgung sowie Nebenleistungen
jeder Art. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung 6.500.000 EUR und für die
Ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 4.000.000 EUR. Bei Überschreiten des Maximalbetrags wird die
Auszahlung des LTI entsprechend gekürzt. Für die laufenden Dienstverträge gelten die dort geschlossenen
Regelungen zur Obergrenze der Vergütung fort.
4. VERGÜTUNGSBEZOGENE RECHTSGESCHÄFTE
4.1. LAUFZEITEN DER VORSTANDSDIENSTVERTRÄGE
Die Vertragslaufzeit der Vorstandsdienstverträge richtet sich nach der Dauer der Bestellung zum
Vorstandsmitglied und wird jeweils für die Dauer einer Wiederbestellung verlängert. Üblicherweise beträgt
die Bestelldauer bei einer Erstbestellung 3 Jahre, bei einer Wiederbestellung maximal 5 Jahre.
Die Vorstandsdienstverträge sehen weder für die Scout24 AG noch für die Vorstandsmitglieder
ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Unabhängig davon besteht beiderseitig das Recht zur fristlosen
Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB. Endet die Bestellung
zum Vorstandsmitglied, so endet auch der Vorstandsdienstvertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
bedarf. Beruht die Beendigung der Bestellung auf einem Grund, der einen wichtigen Grund nach § 626 BGB
für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft darstellt, endet der
Dienstvertrag mit sofortiger Wirkung. Andernfalls endet der Anstellungsvertrag mit Ablauf einer Frist von
drei Monaten zum Ende des Kalendermonats, nicht jedoch vor der entsprechend § 622 Abs. 2 BGB zu
bestimmenden Frist, spätestens aber mit dem regulären Ende der Vertragslaufzeit. Ebenso enden die
Verträge bei dauernder Dienstunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds.
4.2. LEISTUNGEN BEI BEENDIGUNG DER VORSTANDSTÄTIGKEIT
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem Grund, der keinen wichtigen
Kündigungsgrund für die Gesellschaft nach § 626 BGB darstellt, beinhalten die Vorstandsdienstverträge
eine Abfindungszusage in Höhe des Zweifachen der Summe aus jährlicher Festvergütung und STI-Zielbetrag,
maximal jedoch in Höhe der Vergütung, die bis zum Vertragslaufzeitende zu zahlen wäre (Abfindungs-Cap).
Etwaige Ansprüche auf Karenzentschädigung aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots werden auf
die Abfindung angerechnet.
Beruht die Beendigung des Dienstverhältnisses auf einem Grund, der einen wichtigen Grund nach § 626
BGB für eine fristlose Kündigung durch die Gesellschaft darstellt, wird keine Abfindung gewährt.
4.3. NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT
Mit den Vorstandsmitgliedern sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote für den Zeitraum von zwei Jahren
nach Ende des Dienstvertrags vereinbart. Sofern diese zur Anwendung kommen, erhalten die Vorstände für
die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots - vorbehaltlich definierter Anrechnungsmechanismen
hinsichtlich anderweitiger Einkünfte - eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von monatlich 50 % der
zuletzt bezogenen Festvergütung. Die Gesellschaft hat das Recht, auf das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot mit der Wirkung zu verzichten, dass es mit sofortiger Wirkung endet und nach Ablauf von
sechs Monaten keine Karenzentschädigung mehr zu zahlen ist. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot tritt
nicht in Kraft, wenn der Dienstvertrag aufgrund des Eintritts des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand
oder wegen Invalidität des Vorstandsmitglieds endet.
4.4. CHANGE OF CONTROL
Es bestehen keine spezifischen Kündigungs- oder Abfindungs- oder sonstigen Rechte der
Vorstandsmitglieder für den Fall eines Kontrollwechsels ('Change of Control').
4.5. UNTERJÄHRIGER EIN- ODER AUSTRITT
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt eines Vorstandsmitglieds während eines laufenden
Geschäftsjahrs wird die Vergütung grundsätzlich zeitanteilig (pro rata temporis) gewährt. Laufende
PSU-Tranchen aus Geschäftsjahren vor der Beendigung des Dienstvertrags, die noch nicht zur Auszahlung
gelangt sind, bleiben unverändert erhalten und kommen nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und
Fälligkeitszeitpunkten zur Auszahlung. Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht. Abweichend davon, enden
die noch nicht ausgezahlten PSUs der bereits laufenden LTI-Tranchen im Falle von Tod oder Invalidität
unmittelbar und werden in Höhe des Zielbetrags ausgezahlt.
Ansprüche auf noch nicht ausgezahlte Tranchen des STI und des LTI entfallen ersatzlos, wenn der
Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds aus einem Grund endet, der einen wichtigen Grund nach § 626 BGB
für eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft darstellt. Das gilt auch, wenn das
Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt und der Gesellschaft infolgedessen ein wichtiger Kündigungsgrund
gemäß § 626 BGB zusteht.
4.6. VERGÜTUNG FÜR AUFSICHTSRATSMANDATE VON VORSTANDSMITGLIEDERN INNERHALB UND AUSSERHALB DES
SCOUT24-KONZERNS
Bezüge eines Vorstandsmitglieds für Aufsichtsratsmandate in Tochtergesellschaften oder Unternehmen, an
denen die Scout24 AG wesentlich beteiligt ist, werden auf die Bezüge des Vorstandsmitglieds angerechnet.
5. VORÜBERGEHENDE ABWEICHUNG VOM VERGÜTUNGSSYSTEM
Der Aufsichtsrat kann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG
ausnahmsweise und temporär vom Vergütungssystem abweichen, wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig machen. Die Bestandteile des
Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind insbesondere die Vergütungsstruktur, die
Leistungskriterien und Bonuskurven der variablen Vergütung sowie die Metriken zur Feststellung der
Zielerreichung in der variablen Vergütung und die Gewährung weiterer Nebenleistungen oder Prämien. Dafür
bedarf es eines Aufsichtsratsbeschlusses, der die Notwendigkeit einer Abweichung transparent und
begründet feststellt. Die von der Abweichung konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems und
die Notwendigkeit der Abweichung werden den Aktionären im jeweiligen Vergütungsbericht erläutert.
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.
Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf
den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.
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May 26, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)