Es ist national und international üblich, den Führungskräften und Mitarbeitern eines 
                            Unternehmens Leistungsanreize zu bieten, die sie dauerhaft näher an das Unternehmen binden. 
                            Ein langfristiges Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist nach Überzeugung von Vorstand und 
                            Aufsichtsrat erforderlich, damit die Gesellschaft auch zukünftig für qualifizierte 
                            Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. Dementsprechend soll die Gesellschaft die 
                            Möglichkeit erhalten, ausgewählten Führungskräften und Mitarbeitern eine entsprechende 
                            Vergütungskomponente zum Erwerb von Aktien anzubieten. Auf diese Weise soll die 
                            Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um Führungskräfte und Mitarbeiter weiter 
                            gesteigert werden. 
                            Namentlich soll durch die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien im Rahmen eines langfristigen 
                            Mitarbeiterbeteiligungsprogramms ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen 
                            Maßstab der sich im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des 
                            Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte und Mitarbeiter sind daher - ebenso wie 
                            die Interessen der Aktionäre - auf die Steigerung des Unternehmenswerts gerichtet. Dies 
                            kommt auch den Aktionären durch hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs 
                            der Aktie zugute. Durch die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien können Führungskräfte und 
                            Mitarbeiter hieran partizipieren. 
                            In einem solchen Fall wird der Umfang einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 
                            2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen 
                            auf 10 % des vorhandenen Grundkapitals beschränkt bleiben. Soweit Aktien an Mitglieder des 
                            Vorstands gewährt werden sollen, ist hierfür ausschließlich der Aufsichtsrat der 
                            Gesellschaft zuständig. 
                            ff) Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhung mit sogenannter Greenshoe-Option 
                            Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur Erfüllung einer bei der 
                            Emission von Aktien im Rahmen einer Barkapitalerhöhung mit Emissionsbanken vereinbarten 
                            sogenannten Greenshoe-Option. Mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen lässt sich der 
                            Kapitalbedarf der Gesellschaft einfach und flexibel decken, was insbesondere angesichts 
                            einer künftigen möglichen weiteren Expansion der Gesellschaft von Bedeutung ist. Bei der 
                            Greenshoe-Option handelt es sich um eine Mehrzuteilungsoption, die bei der Emission von 
                            Aktien der Gesellschaft insbesondere zur präzisen Bestimmung des Platzierungsvolumens und 
                            zur Kursstabilisierung dient. Dabei teilen die Emissionsbanken nicht nur das geplante 
                            Platzierungsvolumen, sondern darüber hinaus eine gewisse Anzahl anderweitig zur Verfügung 
                            gestellter, zusätzlicher Aktien zu (üblicherweise bis zu 15 % des eigentlich geplanten 
                            Platzierungsvolumens). 
                            Bei operativ tätigen Gesellschaften (wie der Medios AG) können nach Aktienemissionen 
                            zunächst erhebliche Kursschwankungen auftreten, weil sich kein stabiles Marktgleichgewicht 
                            gebildet hat. Dies kann zu einem Verkaufsdruck führen, was aus Sicht der Gesellschaft und 
                            der Aktionäre unerwünscht ist. Daher ist die Vornahme von Kursstabilisierungsmaßnahmen 
                            durch die betreuende(n) Emissionsbank(en) sinnvoll. Die Emissionsbanken können dabei Aktien 
                            am Markt kaufen, um unmittelbar nach der Platzierung auftretende Kursrückgänge abzufedern. 
                            Im Hinblick auf solche Stabilisierungsmaßnahmen können den Anlegern durch die 
                            Emissionsbanken zusätzlich zu den im Rahmen des Angebots angebotenen neuen Aktien weitere 
                            Aktien der Gesellschaft zugeteilt werden ('Mehrzuteilung'). Zur Deckung dieser 
                            Mehrzuteilung werden den Emissionsbanken typischerweise Aktien aus dem Aktienbesitz von 
                            Altaktionären durch Wertpapierdarlehen zur Verfügung gestellt. Falls kein Rückerwerb von 
                            Aktien am Markt durch die Emissionsbanken erfolgt, dient dann die Barkapitalerhöhung aus 
                            genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtsausschluss dem Zweck, die Emissionsbank(en) in die Lage 
                            zu versetzen, ihre Rückübertragungsverpflichtung aus den Wertpapierdarlehen ganz oder 
                            teilweise erfüllen zu können. Die hierfür erforderliche Anzahl von Aktien kann in der Regel 
                            nicht anderweitig ähnlich günstig beschafft werden. Deckungskäufe am Markt zu höheren 
                            Kursen und dadurch entstehende Verluste können so vermieden werden. 
                            Eine Greenshoe-Mehrzuteilungsoption ermöglicht folglich ein besseres Ausschöpfen des 
                            Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern auf diese Weise in deren Interesse 
                            eine gewisse Sicherheit bei der Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese regelmäßig 
                            bereit, einen höheren Bezugspreis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher neben und 
                            wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der Emission zu erzielenden Erlöses 
                            und liegt folglich im Interesse der Gesellschaft wie der Aktionäre. Dieser 
                            Bezugsrechtsausschluss ist daher zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich und 
                            unter Abwägung des Gesellschaftsinteresses mit den Interessen der Aktionäre als angemessen 
                            zu beurteilen. 
                            Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen 
                            Umstände und Abwägung der Unternehmensinteressen einerseits sowie der Aktionärsbelange 
                            andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen für sachlich 
                            gerechtfertigt und für angemessen. 
                            Zu den jeweiligen Ausgabebeträgen können noch keine Angaben gemacht werden. Sie werden 
                            unter Berücksichtigung der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen und des jeweiligen Zwecks 
                            bei Ausübung der Ermächtigung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                            angemessen festgesetzt. 

b) Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021

Gegenwärtig bestehen keine konkreten Absichten, um von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu

machen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der jeweiligen Ermächtigung zur

Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur

dann tun, wenn dies unter Berücksichtigung der Konditionen der Kapitalerhöhung nach Einschätzung des

Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der

Vorstand wird den Aktionären über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 jeweils auf der

nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung berichten.

Der vorstehende Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Absatz 4 Satz 2, 203 Absatz 1 und 2 AktG ist von

der Einberufung dieser Hauptversammlung an auch im Internet unter

http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Ergebnisabführungsvertrag mit der CRANACH-PHARMA GmbH,

Hamburg

Die Medios AG beabsichtigt mit der CRANACH-PHARMA GmbH, mit Sitz in Hamburg und eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 69468 - als gewinnabführende Gesellschaft - einen

Ergebnisabführungsvertrag ('Ergebnisabführungsvertrag') mit Wirkung zum 1. Januar 2022 abzuschließen.

Der Ergebnisabführungsvertrag mit der CRANACH-PHARMA GmbH soll den folgenden Wortlaut haben:


              'ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG 

Zwischen

der MEDIOS AG

vertreten durch [einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied]

Heidestraße 9,

10557 Berlin,

HRB 70680 (Amtsgericht Hamburg)


              - nachfolgend ' AG ' - 

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May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)