DGAP Mitteilung über Geschäfte mit nahestehenden Personen: Südwestdeutsche
Salzwerke AG / Veröffentlichung gemäß § 111c AktG
Südwestdeutsche Salzwerke AG: Veröffentlichung gemäß § 111c AktG mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung
2020-11-17 / 12:43
Veröffentlichung einer Mitteilung über Geschäfte mit nahestehenden Personen
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
*Veröffentlichung gemäß § 111c Abs. 2 AktG *
Südwestdeutsche Salzwerke AG
Salzgrund 67
74076 Heilbronn
Wertpapierkennnummer 734660
ISIN: DE 000 734660 3
*Veröffentlichung von wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen
nach § 111c Abs. 2 AktG*
Die Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn ("Gesellschaft"), hat mit der
TransnetBW SuedLink GmbH & Co. KG, Stuttgart ("Auftraggeberin"), am 16.
November 2020 eine *"*Vereinbarung über die Vorabbestellung von Maschinen im
Rahmen des Projektes SuedLink / Heilbronn (Early Works Agreement)"
("Vereinbarung") geschlossen. Die Auftraggeberin ist nahestehende Person der
Gesellschaft im Sinne des § 111a AktG, da das Land Baden-Württemberg und die
Stadt Heilbronn zusammen (mittelbar) mehr als 50 % der Anteile an der
Gesellschaft halten und das Land Baden-Württemberg zugleich mittelbar
maßgeblich an der Auftraggeberin beteiligt ist. Der Aufsichtsrat der
Gesellschaft hat dem Abschluss der Vereinbarung am 13. November 2020
gemäß §111b AktG zugestimmt.
Die Vereinbarung stellt ein sog. Early Works Agreement dar: Auftraggeberin
und Gesellschaft verhandeln derzeit die Konditionen eines
Errichtungsvertrages, mit dem die Voraussetzungen (u.a. Abteufung von zwei
neuen Schächten am geplanten Eintritts- und Austrittspunkt der Stromleitung,
Auffahrung neuer untertägiger Strecken zu den Schachtansatzpunkten und
Herstellung eines Kabelgrabens im Bergwerk) dafür geschaffen werden sollen,
dass die Auftraggeberin die von ihr gemäß Bundesbedarfsplangesetz zu
errichtende Höchstspannungsgleichstromverbindung im Gebiet nördlich von
Heilbronn untertägig im Bergwerk der Gesellschaft verlegen kann. Da einige
der von der Gesellschaft für die Errichtung benötigten Maschinen lange
Bestellfristen haben, hat die Auftraggeberin die Gesellschaft gebeten, die
Bestellung bestimmter Spezialmaschinen schon jetzt anzustoßen.
Die Vereinbarung sieht vor, dass die Auftraggeberin die Gesellschaft
beauftragt, bestimmte Spezialmaschinen oder Infrastrukturkomponenten schon
jetzt zu bestellen. Es handelt sich um 15 Maschinen/Infrastrukturkomponenten
mit einem Bestellvolumen von ca. 10-12 Mio. &euro. Bei Abschluss des
Errichtungsvertrages werden die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung in
den Errichtungsvertrag überführt, vorrangig gelten dann dessen Bestimmungen.
Die Auftraggeberin erstattet der Gesellschaft - einschließlich
Gemeinkosten- und Risikoaufschlag - alle ihr entstehenden Kosten für die
Herstellung der Arbeitsbereitschaft der zu beschaffenden Spezialmaschinen.
Zu diesen Kosten zählen insbesondere, aber nicht abschließend: die
Kosten der Beschaffungsleistung, die Kaufpreise für die Spezialmaschinen
einschließlich etwaiger Transport- und Montagekosten sowie der
anfallende personelle Aufwand. Der Gesellschaft entsteht dadurch ein Gewinn
im Rahmen ihrer üblichen Bandbreiten.
Auftraggeberin und Gesellschaft werden weiterhin konstruktiv und
zielgerichtet zusammenarbeiten, um den Abschluss des Errichtungsvertrages
herbeizuführen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Abschluss des
Errichtungsvertrages.
Bei Beendigung der Vereinbarung ohne Abschluss des Errichtungsvertrages kann
die Auftraggeberin bereits gelieferte Spezialmaschinen abholen und hat in
die von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge einzutreten.
2020-11-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Südwestdeutsche Salzwerke AG
Salzgrund 67
74076 Heilbronn
Deutschland
Internet: www.salzwerke.de
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November 17, 2020 06:43 ET (11:43 GMT)