Quirin Privatbank AG

Berlin

ISIN DE0005202303 (WKN 520230)

Eindeutige Kennung : GMETQB700623

Einberufung der Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Freitag,

den 9. Juni 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)

im Ludwig-Erhard-Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der

Quirin Privatbank AG

Berlin

ein.

1

    1. Tagesordnung
  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernab- schlusses zum 31. Dezember 2022 sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichts- rats
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzern- abschluss in seiner Sitzung am 24. März 2023 nach §§ 171, 172 Satz 1 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahres- abschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
    Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Akti- onär unverzüglich ein kostenloses Exemplar der oben angegebenen Unterlagen. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert wer- den.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Quirin Privatbank AG zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.907.163,07 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je ge-

EUR 3.907.163,07

winnberechtigter Stückaktie

b)

Einstellung in andere Gewinnrücklagen

EUR 0,00

c)

Vortrag auf neue Rechnung

EUR 0,00

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Dividende wird daher am 14. Juni 2023 ausgezahlt.

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Ge- schäftsjahr 2022
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglie- dern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
  2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Ge- schäftsjahr 2022
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglie- dern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

2

  1. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprü- fers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzern- abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2023 und 2024 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.
  2. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
    Die Amtszeit aller gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Daher sind entsprechende Neuwahlen zum Aufsichtsrat erforderlich.
    Die aktuell amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sollen der Hauptversammlung zur erneu- ten Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht ge- bunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

  1. Herrn Holger Timm, Vorsitzender des Vorstands der Berliner Effektengesell- schaft AG, Berlin, wohnhaft in Berlin,
  2. Herrn Matthias Baller, Syndikusrechtsanwalt bei der Berliner Effektengesell- schaft AG, Berlin, wohnhaft in Berlin,
  3. Herrn Klaus-Gerd Kleversaat, Vorstandsmitglied der Tradegate AG Wertpa- pierhandelsbank, Berlin, wohnhaft in Krummensee,
  4. Frau Tanja Creed, Geschäftsführerin, Chief Financial Officer (CFO) bei der Rie- del Holding GmbH & Co. KG, Nürnberg, wohnhaft in Rückersdorf,
  5. Frau Anke Dassler, Abteilungsleiterin bei der Evonik Industries AG, Essen, wohnhaft in Berlin,
  6. Frau Dr. Carolin Gabor, Geschäftsführerin/CEO Movinx GmbH, Berlin, wohn- haft in Berlin,

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.

7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die entsprechenden Änderungen der Sat- zung

Da das Genehmigte Kapital 2018 nur bis zum 14. Juni 2023 befristet ist, soll es aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2023 ersetzt werden, um zu gewährleisten, dass

3

die Gesellschaft kontinuierlich über ein Genehmigtes Kapital verfügt. Vorstand und Auf- sichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

  1. Das von der Hauptversammlung am 15. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 7 be- schlossene Genehmigte Kapital 2018 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksam- werdens des neuen Genehmigten Kapitals 2023 durch Eintragung in das Handelsregister unter gleichzeitiger Aufhebung von § 5 Abs. 2 der Satzung aufgehoben.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2028 durch einmalige oder in Teilbeträgen mehrmalige Ausgabe von insge- samt bis zu 21.706.461 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insge- samt bis zu EUR 21.706.461,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug an- zubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
  • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
  • wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch des im Zeitpunks der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsen- notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festle- gung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Options-/Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Lauf- zeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
  • soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder Opti- onsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer in unmittel- barem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft ausge- geben wurden oder werden, bei Ausübung eines Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungs-/Optionspflicht neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren zu können;
  • soweit dies zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinn- schuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer in unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden

4

Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu ge- währen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Er- füllung von Wandlungs-/Optionspflichten zustände;

  • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Un- ternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern.

Diese Ermächtigung ist - ohne Berücksichtigung von Aktien, die unter Bezugsrechtsaus- schluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder als Verwässerungsschutz zuguns- ten von Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-/Optionspflichten ausgegeben werden - insoweit be- schränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter diesem Genehmig- ten Kapital 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die infolge einer Aus- übung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. zur Erfüllung von Options-/Wandlungspflichten auszugeben sind, soweit die zugehö- rigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ausgenommen von vorstehender Anrechnung sind Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder zum Ver- wässerungsschutz zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wand- lungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilwei- ser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 anzupassen.

c) § 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum

8. Juni 2028 durch einmalige oder in Teilbeträgen mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 21.706.461 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 21.706.461,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme an- geboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittel- bares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

  • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
  • wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals

5

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

quirin Privatbank AG published this content on 27 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 27 April 2023 09:07:09 UTC.