Zielerreichung ist, vorgelegt bzw. im Einzelfall gebilligt wird. (3) Ermittlung des Zuteilungsbetrags Der Zuteilungsbetrag wird jährlich ermittelt. Er ist abhängig von der Erreichung quantitativer Ziele, die durch den Aufsichtsrat im Rahmen einer 3-Jahres-Planung vorab für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt werden (nachfolgend 'Zielwerte'). Der Zuteilungsbetrag hängt jeweils zur Hälfte von der Erreichung des EBITDA-Jahreszieles sowie der Erreichung des Umsatz-Jahreszieles ab, die sich aus der jeweils geltenden, zuletzt vom Aufsichtsrat per Beschluss verabschiedeten Fassung der Zielwerte ergeben. Die Zielerreichung wird für jeden Zielwert separat festgestellt. Anpassungen der Zielwerte für abgeschlossene Geschäftsjahre sind ausgeschlossen. Für das laufende und künftige Geschäftsjahr können Anpassungen insbesondere vorgenommen werden, wenn wesentliche Veränderungen des EBITDA oder des Umsatzes, d.h. Änderungen um mehr als 5 % * gegenüber dem jeweiligen Zielwert, aufgrund von in der 3-Jahres-Planung nicht berücksichtigten Ereignissen (z.B. Transaktionen) zu erwarten sind, und/oder Veränderungen des EBITDA oder des Umsatzes aufgrund von wesentlichen Unternehmenserwerben * oder -veräußerungen zu erwarten sind. Als wesentlich gilt dabei jede Transaktion mit einem Gesamtkaufpreis von über 5 Mio. EUR.
Die Gesellschaft entscheidet nach freiem Ermessen, ob und in welchem Umfang eine Anpassung erfolgt.
Ein Anspruch eines Vorstandsmitglieds auf Anpassung besteht nicht.
Außerdem hat der Aufsichtsrat das Recht, die Zielwerte zur Anpassung an nicht unerhebliche
Veränderungen der anwendbaren bzw. angewendeten Bilanzierungsregeln zu adjustieren.
Für die Ermittlung des Zuteilungsbetrages gilt:
Die Höhe des Zuteilungsbetrages beträgt bei 100 % Zielerreichung des jeweiligen Zielwertes * den in der Vereinbarung festgelegten 100%-Betrag. Im Fall einer Untererfüllung des jeweiligen Zielwertes im jeweiligen Geschäftsjahr reduziert sich der Zuteilungsbetrag entsprechend dem Prozentsatz der Untererfüllung des * jeweiligen Zielwertes. Sofern 80 % des jeweiligen Zielwertes nicht erreicht werden, entfällt der Zuteilungsbetrag für den betroffenen Zielwert. Im Fall der Übererfüllung des jeweiligen Zielwertes im jeweiligen Geschäftsjahr erhöht sich der Zuteilungsbetrag entsprechend dem Prozentsatz der Übererfüllung des jeweiligen * Zielwertes, maximal auf 130 %. Sofern 80 % des jeweiligen Zielwertes erreicht und 130 % nicht übertroffen werden, erhöht bzw. verringert sich der Zuteilungsbetrag anteilig (pro rata). Der minimale Zuteilungsbetrag beträgt dementsprechend 0 EUR, der maximale Zuteilungsbetrag * entspricht dem Betrag bei Zielerreichung zu 130 %. Der Zuteilungsbetrag beträgt 0 EUR, wenn der Konzernabschluss (nach IFRS) des der Zielerreichung zugrundeliegenden Geschäftsjahres einen Jahresfehlbetrag ausweist. * Abschreibungen auf den Firmenwert von Unternehmen und Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2014 erworben wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.
Beginnt der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds unterjährig, d.h. im Laufe eines Geschäftsjahres,
reduziert sich der Zuteilungsbetrag für jeden vollen Monat des Eintritts nach dem 1. Januar um 1/12.
Endet der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds unterjährig, d.h. im Laufe eines Geschäftsjahres,
gelten für die Berechnung des Zuteilungsbetrags die in Abschnitt E. 'Regelungen für den Fall des
Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern' beschriebenen Vorschriften über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
(4) Ausübung der Shadow Shares
Für die Ausübung der Shadow Shares gilt eine Wartezeit von drei Jahren. Nach Ablauf der Wartezeit
werden diese automatisch ausgeübt ("Ausübungszeitpunkt").
Die Gesellschaft kann nach freiem Ermessen entscheiden, in welcher Form sie ihre Verpflichtung
gegenüber dem Vorstandsmitglied erfüllt. Möglich sind
die Auszahlung eines Betrages, der dem Wert der zugeteilten Shadow Shares entspricht * (nachfolgend "Barausgleich") oder * die Übertragung der sich aus der Zuteilung ergebenden Anzahl von Aktien der Gesellschaft (nachfolgend "Aktienausgleich").
Erfolgt ein Barausgleich, so wird je Shadow Share ein Referenzbetrag^4 ausgezahlt. Zudem wird dem
Vorstandsmitglied die etwaige Dividende (nachfolgend 'kumulierte Dividende') ausgezahlt. Die kumulierte
Dividende pro Shadow Share entspricht der Summe der von der Gesellschaft pro reale Aktie gezahlten
Bruttodividenden für das der Berechnung der Zielwerte zugrundeliegende Geschäftsjahr und für die zwei
folgenden Geschäftsjahre. Der gesamte Auszahlungsbetrag ist auf das Dreifache des relevanten
Zuteilungsbetrages der jeweiligen Tranche von Shadow Shares begrenzt.
Erfolgt ein Aktienausgleich, so entspricht die Anzahl der zu gewährenden Aktien der Anzahl der zugeteilten Shadow Shares. Zudem wird dem Vorstandsmitglied die kumulierte Dividende in bar ausgezahlt. Beträgt die Summe aus dem Kurs der Aktien zu dem Ausübungszeitpunkt und der kumulierten Dividende mehr als das Dreifache des relevanten Zuteilungsbetrages der jeweiligen Tranche von Shadow Shares, so wird eine Anzahl an Aktien gewährt, die dem Dreifachen des Zuteilungsbetrages entspricht. Eine zusätzliche Auszahlung der kumulierten Dividende erfolgt in diesem Fall nicht. Das Vorstandsmitglied trägt die Transaktionskosten, die infolge des Aktienausgleichs entstehen sowie die weiteren Kosten der Verwahrung der zugeteilten Aktien. Der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf den Auszahlungsbetrag ist nicht veräußerbar, verpfändbar oder abtretbar. Der Anspruch ist vererblich. Die dem Vorstandsmitglied bereits zugeteilten Shadow Shares gehen auf die Erben über. Stirbt das Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres, das für die Berechnung des Zuteilungsbetrages zugrunde zu legen ist, ist der Zuteilungsbetrag für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat des Ausscheidens vor dem 31.12. um 1/12 zu kürzen und den Erben ggf. Shadow Shares für das Jahr des Ausscheidens zuzuteilen. Wird die Durchführung des Programmes unmöglich (z. B. im Falle des Delisting oder eines Rechtsformwechsels in eine GmbH), endet die Börsennotierung der Gesellschaft i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG. Besteht außerdem keine sonstige Notierung der Gesellschaft, insbesondere im Freiverkehr, ist die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, den Teilnehmern ein gleichwertiges Ersatzprogramm anzubieten oder die bereits erworbenen Ansprüche durch eine Einmalzahlung abzulösen. ^4 Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse in den letzten 100 Tagen vor dem Ausübungszeitpunkt, wobei während der Wartezeit erfolgte Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden Beispielrechnung (fiktive Werte): * LTI Zielbetrag: 300.000 EUR * Maximaler Auszahlungsbetrag: 390% ^* 300.000 EUR = 1.170.000 EUR * Zielerreichung * Zielerreichung Umsatz: 105% * Zielerreichung EBITDA: 98% * Zielerreichung gesamt: 50%^*105%+50%^*98% = 101,5% * Referenzkurs für Zuteilung: 260 EUR * Zuteilung Shadow Shares: 300.000 EUR ^* 101,5% / 260 EUR = 1.172 Aktien * Referenzkurs am Ende der dreijährigen Wartezeit: 400 EUR * Kumulierte Dividende für drei Jahre: 8 EUR Ablösung nach Wahl der Gesellschaft: * - Lieferung von 1.172 Aktien + 9.376 EUR in bar (8 EUR ^* 1.172 Aktien) - 1.172 Aktien ^* 400 EUR + 9.376 EUR = 478.176 EUR
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April 08, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)