New Horizon Health Limited gab bekannt, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein wird, die Jahresergebnisse für das am 31. Dezember 2023 endende Jahr gemäß Regel 13.49(1) und (2) der Börsenzulassungsregeln zu veröffentlichen, da das Unternehmen noch dabei ist, bestimmte Bedenken auszuräumen, die von Deloitte Touche Tohmatsu, dem Wirtschaftsprüfer des Unternehmens, geäußert wurden, wie in den Schreiben an den Vorstand und/oder den Prüfungsausschuss des Unternehmens erwähnt. Der Wirtschaftsprüfer äußerte bestimmte Bedenken in Bezug auf die Gültigkeit bestimmter Verkaufstransaktionen von ColoClear und die kommerzielle Substanz und Geschäftslogik der entsprechenden Verkaufsmodelle, die Gültigkeit bestimmter Verkaufstransaktionen von Pupu Tube oder UU Tube sowie die Gültigkeit bestimmter Vertriebs- und Marketingausgaben und die kommerzielle Substanz und Geschäftslogik der entsprechenden zugrunde liegenden Marketingaktivitäten und hielt es daher für notwendig, dass der Prüfungsausschuss eine unabhängige Untersuchung durchführt. Entsprechend der Bitte des Abschlussprüfers hat der Prüfungsausschuss externe Spezialisten mit der Durchführung einer unabhängigen Untersuchung beauftragt.

Das Unternehmen arbeitet eng mit den Ermittlern, dem Prüfungsausschuss und dem Wirtschaftsprüfer zusammen und ist dabei, die notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie einen aktiven Dialog mit den Ermittlern, dem Prüfungsausschuss und dem Wirtschaftsprüfer zu führen, um alle offenen Fragen zu klären. Das voraussichtliche Datum für die Veröffentlichung der Jahresergebnisse 2023 muss jedoch noch weiter diskutiert und festgelegt werden und wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Gemäß Regel 13.49(1) der Börsenzulassungsregeln ist das Unternehmen verpflichtet, das Jahresergebnis 2023 spätestens drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens zu veröffentlichen, d.h. am oder vor dem 31. März 2024.

In Anbetracht der oben genannten Umstände wird sich die Veröffentlichung des Jahresergebnisses 2023 durch das Unternehmen verzögern, was eine Nichteinhaltung von Regel 13.49(1) des Kotierungsreglements darstellt.