Ordentliche Hauptversammlung 2024

Stellungnahmen von Aktionärinnen und Aktionären

Nachfolgend finden Sie alle bis 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) in Textform eingereichten, zugänglich zu machenden Stellungnahmen von Aktionärinnen und Aktionären i. S. d. §§ 130a Absatz 1 bis 4 Aktiengesetz zu den Gegenständen der Tagesordnung der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Mercedes-Benz Group AG am 8. Mai 2024.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a Aktiengesetz. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in der Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.

Die Stellungnahmen geben jeweils die uns mitgeteilten Ansichten der Verfasser wieder. Auch Tatsachenbehauptungen sowie etwaige Verweise auf Webseiten Dritter wurden unverändert und ohne Überprüfung durch uns in das Internet eingestellt.

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Wilfried Pieroth, Freiensteinau

Sehr geehrter Herr Källenius, sehr geehrter Herr Pischetsrieder,

leider kann ich Ihnen in der Hauptversammlung am 08. Mai 2024 zu Abschnitt A, Ziff. 3 und 4 der Tagesordnung keine Entlastung erteilen, was ich Ihnen durch die Einreichung meiner Stellungnahme gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG folgendermaßen begründen möchte:

In der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. Juni 2023 hatte auf Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand die Versammlungskörperschaft laut Ziff. 8 der Tagesordnung beschlossen, in § 11 (2) der Satzung einen Absatz einzufügen, nach dem der Vorstand bis für zwei Jahre ermächtigt ist, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre, (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Diese Satzungsänderung wurde durch den Aufsichtsrat im Juni 2023 bekannt gemacht.

Der Vorstand hatte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und zur ordentlichen Hauptversammlung am 08.05.24 in Form der virtuellen Hauptversammlung eingeladen.

Der Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand, die künftigen HV lediglich virtuell abhalten zu wollen, wie er die Versammlungen 2023 und 2024 gestaltete, ist nicht (mehr) sachgerecht und verstößt eklatant gegen die Interessen der Aktionäre: der Gesetzgeber hatte im Aktiengesetz die Möglichkeit eingefügt, virtuelle Veranstaltungen abzuhalten, um der damaligen Corona-

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Pandemie wirkungsvoll begegnen und diese Gefahr für Leib und Leben der Verwaltungsmitarbeiter und auch der Aktionäre abwehren zu können.

Diese Pandemie wurde erfolgreich bekämpft und andere ähnliche Gefahren, denen Aktionäre bei einer Präsenz in der HV ausgesetzt wären, sind nicht ersichtlich.

Demzufolge gab es für die HV am 08.5.24 einen hinreichenden Grund, eine Regelhauptversammlung in Präsens abzuhalten.

Wie sich aus dem Wortlaut des Aktiengesetzes und den Beratungen der Gesetzesänderung ergibt, hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Abhaltung virtueller Versammlungen für die Zukunft zur Gefahrenabwehr auch anderer Gefahrenquellen besonders für die Gesundheit der Aktionäre eröffnen wollen, nicht jedoch der Verwaltung von Aktiengesellschaften einen bequemen Weg absichern wollen, sich ihren Eigentümern nicht mehr von Angesicht zu Angesicht stellen zu müssen.

Die virtuelle Versammlung ist gesetzlich nicht der Präsenzveranstaltung gleichgestellt: eine Ermächtigung dazu ist nur zeitlich befristet und als Ausnahmetatbestand formuliert. Ihre Anordnung ist nur terminiert beschränkt möglich und bedarf einer nötigen Satzungsänderung.

Bedenklich ist nach der Formulierung in der Satzung unseres Unternehmens auch, dass entgegen der gesetzlichen Regelung kein festes Enddatum genannt wird, sondern lediglich auf ein erst zu suchendes Datum verwiesen wird, welches aus einem nicht sofort ersichtlichen Veröffentlichungsdatum der Satzung und eine zweijährige Frist im Anschluss bestehen soll. Das ist wegen der Nachforschungsnotwendigkeit zu unbestimmt und damit nicht zulässig.

Vorstand und Aufsichtsrat hätten deshalb § 11 (2) der Satzung folgendermaßen vorzuschlagen gehabt:

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt eingefügt:

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die Hauptversammlung als Hybride-Veranstaltung (in Präsens der Aktionäre und virtuell durch Internetteilnahme) durchzuführen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes darf er auch vorsehen, die Hauptversammlung aufgrund einer zwingenden Notlage (z.B. Pandemie, Naturkatastrophen, Krieg oder ähnliche Verhinderungsereignisse) auch ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung); diese Ermächtigung ist bis 08.05.2028 gültig.

Soweit gegen eine Anwesenheitsveranstaltung eingewandt wird, dass bei virtuellem Format höhere Teilnahmequoten erreicht werden, ausländischen Aktionären eine Teilnahme über das Internet ermöglicht sei, die Digitalisierung der Kommunikationswege ausgebaut und verbessert würden und als neue Kommunikationsform das virtuelle Format dauerhaft eingeführt und künftig genutzt werden könne, spricht dies nicht gegen die Beibehaltung eines Präsenzformats, in dem sich Vorstand und Aufsichtsrat im unmittelbaren Gegenüber vor dem berufenen Auditorium (der in Versammlung anwesenden Eigentümergemeinschaft) rechtfertigen muss.

Solches ist alles auch bei einer Veranstaltung im Hybridformat möglich und zulässig, zumal es eine Vielzahl von Aktionären gibt, die mit den digitalen Anforderungen der Kommunikation nicht zurechtkommen, die nötigen Voraussetzungen nicht beherrschen oder ablehnen, aber dennoch gerne Informationen über das Wohl und Wehe ihrer Gesellschaft und ihrer Ertragskraft haben möchten.

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Als weitere Aspekte werden die höheren Kosten einer Präsenzveranstaltung sowie die zusätzlichen Reisekosten gegen die Hauptversammlung mit den Aktionären vor Ort angeführt. Das ist natürlich ein gewichtiger Grund; er spricht jedoch nicht gegen ein Verlangen der Aktionäre auf Durchführung der Präsenzversammlung: Zweck des Unternehmens ist es, den Geldgebern und Inhabern der Gesellschaft und natürlich auch den Mitarbeitern Ertrag zu erwirtschaften. Wenn die Eigentümer mit ihrer Forderung auf unmittelbare HV-Teilnahme Mehrkosten verursachen, so ist es logisch, dass diese Ausgaben von Ihrem Ertrag, der Dividende, dann abgehen, wozu der Aktionär doch auch durchaus bereit ist.

Auch bestehen bei der Organisation - neben dem stellenweisen Abbruch, Störungen oder verminderten Datendurchsatzraten von Internetverbindungen - von virtuellen Kontaktbeziehungen bei Hauptversammlungen durchaus verwaltungsseitige Fallstricke, wie man an mitunter störenden Führungsziffern bei Aktionärsnummern ersehen kann, die das Einloggen in das virtuelle System erschwert.

Diese Mitteilung besteht aus 6063 Zeichen. Gerne erlaube ich Ihnen, meine Ausführungen im Rahmen der Hauptversammlung 2024 zu veröffentlichen.

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Mercedes-Benz Group AG published this content on 03 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 03 May 2024 13:02:05 UTC.