Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung

Am 29. September 2016 veröffentlichte die Arbonia AG («Anbieterin», damals AFG Arbonia-Forster-Holding AG) den Angebotsprospekt zum öffentlichen Übernahmeangebot («Angebot») für alle sich im Umlauf befindenden Namenaktien der Looser Holding AG («Looser-Aktien»).

Am 15. Februar 2017 stellte die Looser Holding AG ein Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Dieses Gesuch erfolgte im Anschluss an den Abschluss des Angebots.

Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 gewährte die SIX Exchange Regulation der Looser Holding AG verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung.

Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation hervor, der hier wörtlich wiedergegeben wird. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

I.
Looser Holding AG (Emittentin), Arbon, Kt. Thurgau, wird unter Vorbehalt von Ziff. VI [Anmerkung Looser Holding AG: Vorbehalt der Veröffentlichung dieser Medienmitteilung] bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kauf- und Tauschangebots der Arbonia AG mit Sitz in Arbon, Kt. Thurgau, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 31. Mai 2017, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:
a. Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2016, ink. den Ausführungen zur Corporate Governance (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie betreffend Rechnungslegung [RLR] sowie Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance [RLCG]);
b. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung zur Kommunikation des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;
c. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);
d. Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
e.

Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]): Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans), Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtages), Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender), Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten), Ziff. 2.01 (1) (Einreichung Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016), Ziff. 3.03 (Einladung zur GV), Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out / Opting Up), Ziff. 3.06 (Änderungen im Zusammenhang mit Vinkulierungsbestimmungen) und Ziff. 5.02 (Meldungen des bedingten Kapitals).

II.

Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss Vorgaben in Ziff. VI.

III.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 31. Mai 2017 wird die Emittentin bis und mit 21. Juli 2017 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am 31. Mai 2017 eingetreten ist oder bis am 21. Juli 2017 eintritt:
a. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem Obergericht des Kantons Thurgau;
b. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin vor dem Obergericht des Kantons Thurgau durch die Klägerin, die Arbonia AG, Arbon, oder durch eine Rechtsnachfolgerin;
c. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin durch das Obergericht des Kantons Thurgau;
d.

Weiterzug des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau betreffend die Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 1. Juni 2017, wieder auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I hat die Emittentin den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 innert zweier Monate ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation einzureichen (Art. 49 KR i.V.m. Art. 10 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP).

Weiterführende Informationen zum öffentlichen Kaufangebot von Arbonia AG sind publiziert unter: http://www.arbonia.com/de/servicenavigation/publications/looser-transaction.html.


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