Gemeinsamer Bericht

des Vorstands der KION GROUP AG

und

der Geschäftsführung der KION Information Management Services GmbH

gemäß §§ 295, 293a des Aktiengesetzes ("AktG")

über die Änderung und den Inhalt der Änderung des

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 12. Juni 2007

zwischen der

KION GROUP AG (als Rechtsnachfolgerin der KION GROUP GmbH)

und der

KION Information Management Services GmbH

5830160606

  1. Einleitung
    Die KION GROUP AG ("KGAG"), als Rechtsnachfolgerin der KION GROUP GmbH) und die
    KION Information Management Services GmbH ("KIM") haben am 12. Juni 2007 einen Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die KGAG und die KIM haben nunmehr eine Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertra- ges ("Änderungsvereinbarung") abgeschlossen und diesen insgesamt neugefasst.
    Zur Unterrichtung ihrer Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptver- sammlung der KGAG am 29. Mai 2024 erstatten der Vorstand der KGAG und die Geschäftsfüh- rung der KIM nachfolgenden gemeinsamen Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG über den Abschluss dieser Änderungsvereinbarung und der daraus folgenden Neufassung des beste- henden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Die Änderungsvereinbarung soll der Hauptversammlung der KGAG am 29. Mai 2024 zur Zustimmung vorgelegt werden.
  1. Abschluss und Wirksamwerden der Änderungsvereinbarung
    Die KGAG schloss am 07. März 2024 als herrschendes Unternehmen mit der KIM als abhängiger Gesellschaft die Änderungsvereinbarung ab. Diese Änderungsvereinbarung wird nur wirksam, wenn sowohl die Gesellschafterversammlung der KIM als auch die Hauptversammlung der KGAG zustimmen (§§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293 Abs. 1, 2 AktG). Die Gesellschafterversammlung der KIM hat der Änderungsvereinbarung bereits durch notariell beurkundeten Gesellschafterbe- schluss vom 14. März 2024 zugestimmt.
    Vorstand und Aufsichtsrat der KGAG schlagen der auf den 29. Mai 2024 einberufenen ordentli- chen Hauptversammlung der KGAG vor, der Änderungsvereinbarung ebenfalls zuzustimmen. Die Änderungsvereinbarung wird nach der Zustimmung der Hauptversammlung der KGAG ge- mäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 2 AktG erst wirksam, wenn ihr Bestehen in das Handelsre- gister des Sitzes der KIM als abhängige Gesellschaft eingetragen worden ist.
  1. Vertragsparteien

1. KION GROUP AG

Die KGAG, das herrschende Unternehmen, ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach deut- schem Recht. Die KGAG hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 112163 eingetragen. Das Grundkapital der KGAG beträgt EUR 131.198.647,00 und ist in 131.198.647 Stückaktien eingeteilt, die auf den Inhaber lauten. Die KGAG ist Obergesellschaft der KION Group und hält in dieser Funktion mittelbar und unmittelbar Beteiligungen an der KIM, der Linde Material Handling GmbH, der STILL GmbH, der Dematic GmbH sowie an zahlreichen weiteren Gesellschaften im In- und Ausland. Das Geschäftsjahr der KGAG ist das Kalenderjahr.

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Die KGAG entstand durch formwechselnde Umwandlung unter der Wahrung der juristischen Rechtspersönlichkeit aus der KION Holding 1 GmbH. Die Gesellschaft verlegte ihren Sitz von Wiesbaden nach Frankfurt am Main. Die Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main erfolgte am 20. Juni 2018.

Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der KGAG ist das Halten, Erwerben, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an Unternehmen jedweder Rechtsform, insbesondere an solchen Unternehmen, die im Bereich der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs von Staplern, Lagertechnikgeräten (Flurförderzeugen) und Mobilhydraulik, Software und Automatisierungs- bzw. Robotiklösungen im Logistikbereich, einschließlich damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen und Beratungsleistungen sowie ähnlicher Aktivitäten tätig sind, sowie die ei- gene Betätigung in den vorgenannten Bereichen, die entgeltliche Übernahme geschäftsleitender Holdingfunktionen, sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen und Leasingfinanzierungen gegen- über den Beteiligungsunternehmen.

Mitglieder des Vorstands der KGAG sind derzeit Dr. Richard Robinson Smith (Vorsitzender des Vorstands), Valeria Gargiulo, Christian Harm, Andreas Krinninger, Michael Larsson und Ching Pong Quek.

Die KGAG wird gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung gesetzlich vertreten durch ein Mitglied des Vor- stands, falls ihm der Aufsichtsrat die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt hat, im Übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Proku- risten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentli- chen Vorstandsmitgliedern gleich. Derzeit ist keinem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilt worden.

Der Aufsichtsrat der KGAG besteht satzungsgemäß aus 16 Mitgliedern, die je zur Hälfte von den Aktionären und den Arbeitnehmern der KION Group gewählt werden. Vorsitzender des Auf- sichtsrats ist Hans Peter Ring.

Die KGAG beschäftigte zum Geschäftsjahresende 2023 308, einschließlich ihrer Tochtergesell- schaften insgesamt 42.325 Mitarbeiter.

Der Jahresabschluss der KGAG für das Geschäftsjahr 2023 weist bei einer Bilanzsumme von EUR 8.124.100.870,17 (im Geschäftsjahr 2022 EUR 8.165.274.203,43, im Geschäftsjahr 2021 EUR 7.882.949.729,81) einen Jahresüberschuss von EUR 373.001.748,81 aus (im Geschäftsjahr 2022 EUR 220.588.903,70, im Geschäftsjahr 2021 EUR 210.105.378,23). Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der KGAG wird im Übrigen auf die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 verwiesen.

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2. KION Information Management Services GmbH

Die KIM, die abhängige Gesellschaft, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deut- schem Recht. Die KIM hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist im Handelsregister des Amts- gerichts Frankfurt am Main unter HRB 110454 eingetragen. Das Stammkapital der KIM beträgt EUR 25.000,00. Die Einlagen auf das Stammkapital sind voll geleistet. Das Geschäftsjahr der KIM ist das Kalenderjahr.

Die Gesellschaft verlegte ihren Sitz von Wiesbaden nach Frankfurt am Main. Die Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main erfolgte am 19. De- zember 2017.

Unternehmensgegenstand der KIM ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Erbringung von Dienst- leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT) im In- und Ausland einschließlich des Betriebs von Systemen der Informationstechnologie für Dritte, der Konzeption, der Erstellung und Programmierung solcher Systeme und der Beratung, des Supports und der Erbringung von Pflegeleistungen auf diesem Gebiet. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck Hard- und Software sowie Immaterialgüterrechte und Lizenzen anmieten oder erwerben, veräußern, vermieten und verwalten.

Einzige Gesellschafterin der KIM ist die KGAG, die unmittelbar 100 % der Anteile an der KIM hält.

Geschäftsführer der KIM ist Hansjörg Heinrich.

Die KIM hat gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Ver- tretung der Gesellschaft richtet sich nach § 8 des Gesellschaftsvertrags. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Ge- sellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit ei- nem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, einem oder mehreren Geschäftsführern der Gesellschaft die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft zuzuerken- nen. Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Hansjörg Heinrich ist einzelvertretungsberechtigt.

Die KIM beschäftigte zum Ende des Geschäftsjahres 2023 369 Mitarbeiter.

Der Jahresabschluss der KIM für das Geschäftsjahr 2023 weist bei einer Bilanzsumme von EUR 134.786.216,971 (im Geschäftsjahr 2022 EUR 98.612.406,48, im Geschäftsjahr 2021 EUR 75.973.965,26) einen Jahresüberschuss von EUR 0 aus (ebenso im Geschäftsjahr 2022; im Geschäftsjahr 2021 betrug der Jahresüberschuss aufgrund der Ausschüttungs- und Abführungs- sperre für Deckungsvermögen für Altersvorsorgeverpflichtungen gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 HGB

1 Angabe beruht auf vorläufigem Jahresabschluss 2023 der KIM; Bestätigungsvermerk Seitens KPMG ausstehend. Änderungen werden nicht erwartet.

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EUR 324.763,44), da Gewinne und Verluste bereits nach dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuführen sind. Für das Geschäftsjahr 2023 hat die KGAG einen Ver- lust von EUR -5.961.753,96 übernommen (im Geschäftsjahr 2022 einen Verlust von EUR - 4.203.946,32, im Geschäftsjahr 2021 einen Gewinn von EUR 267.729,03). Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der KIM wird im Übrigen auf die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und die Konzernlageberichte der KGAG für die Geschäftsjahre 2021 bis 2023 ver- wiesen.

IV. Rechtlich und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss der Änderungsvereinbarung und des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages

Der Wortlaut des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der KGAG und der KIM soll klarstellend berichtigt und insgesamt neugefasst werden. Der neuge- fasste Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag dient somit in erster Linie der Aufrechter- haltung der ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der KGAG und der KIM.

Insbesondere wurde für die Regelungen zur Gewinnabführung in § 2 des neugefassten Beherr- schungs- und Ergebnisabführungsvertrags ein dynamischer Verweis auf § 301 AktG aufgenom- men, wonach die Gewinnabführung den gemäß § 301 AktG - in der jeweils gültigen Fassung - zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht überschreiten darf. Die bisherigen Regelun- gen zur Gewinnabführung im bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag waren statisch formuliert. Durch die Änderung soll aus Gründen der Rechtssicherheit das Risiko ausge- schlossen werden, dass sich § 301 AktG ändert und dann der abzuführende Gewinn unrichtig berechnet werden würde.

Darüber hinaus wurde für die Regelung der Verlustübernahmeverpflichtung klarstellend die sta- tische Widergabe, welche neben dem dynamischen Verweis auf § 302 AktG im bisherigen Ver- trag enthalten ist, herausgenommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG setzt eine solche dynamische Verweisung voraus. Der neugefasste Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag beinhaltet daher allein einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG. Diese Anpassung war erforderlich, um im Falle einer Gesetzesänderung eine Einschränkung des dynamischen Verweises durch den sta- tischen Verweis zu vermeiden. Außerdem wurde die bisherige Regelung im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zur Fälligkeit des Anspruchs auf Verlustübernahme gestrichen. Es ist unstreitig, dass der Anspruch auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs der abhängigen Gesellschaft fällig wird.

Zudem wurden die bisherigen Regelungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach denen der Anspruch auf Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ab seiner Fälligkeit zum Stichtag des Jahresabschlusses mit 5 % jährlich zu verzinsen sind, gestrichen. Auch ohne vertrag- liche Regelung entsteht gemäß der aktuellen Fassung der §§ 352 f. des Handelsgesetzbuchs ein Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % jährlich.

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Der neugefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ermöglicht damit weiterhin die Aufrechterhaltung der ertragsteuerlichen Organschaft im Rahmen einer steueroptimalen Berück- sichtigung der Gewinne und Verluste von KIM durch eine zusammengefasste Besteuerung von KGAG und KIM auf Ebene der KGAG.

Im Übrigen werden keine essentiellen, inhaltlichen Veränderungen vorgenommen; im Wesentli- chen erfolgen nur redaktionelle Anpassungen, die dazu dienen den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an den aktuellen unternehmensweiten Standard eines Beherr- schungs- und Ergebnisabführungsvertrages anzupassen. Zudem soll der bestehende Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Aufnahme einer englischen Übersetzung für die internationale Zusammenarbeit verkehrsfähig ausgestaltet werden. Die Anpassungen haben des- halb keine wirtschaftlichen oder operativen Auswirkungen auf die beteiligten Gesellschaften. Ins- gesamt enthält der neugefasste Vertrag übliche Regelungen, die im Rahmen einer Konzernbil- dung getroffen werden. Solche Anpassungen des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabfüh- rungsvertrages stellen auch keinen Neuabschluss dar; sodass damit insbesondere keine neue Min- destlaufzeit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu laufen beginnt.

  1. Erläuterung des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages durch die Änderungsvereinbarung
    Der wesentliche Inhalt des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags kann folgendermaßen zusammengefasst und erläutert werden:
  1. Leitung
    Die KIM unterstellt gemäß Ziffer 1.1 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungs- vertrags ihre Leitung der KGAG als herrschendem Unternehmen. Die KGAG ist demgemäß be- rechtigt, der Geschäftsführung der KIM Weisungen hinsichtlich deren Leitung zu erteilen. KIM ist gemäß Ziffer 1.2 des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags verpflichtet, den Wei- sungen der KGAG Folge zu leisten. Unbeschadet dieses Weisungsrechts obliegt die Geschäfts- führung und Vertretung der KIM weiterhin deren Geschäftsführung.
    Insoweit ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen zum Vertrag in der ursprünglichen Fassung.
  2. Gewinnabführung
    Die KIM verpflichtet sich gemäß Ziffer 2.1 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabfüh- rungsvertrags, ihren ganzen Gewinn an die KGAG abzuführen. Der Umfang der Gewinnabfüh- rung wird in Ziffer 2 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags näher beschrieben.

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Gemäß Ziffer 2.1 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags wird nun- mehr die Bestimmung des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung, d.h. durch eine dynami- sche Verweisung, über den abzuführenden Gewinn in den Vertrag einbezogen.

Nach Ziffer 2.2 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags kann die KIM mit Zustimmung der KGAG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrück- lagen gemäß § 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch ("HGB") mit Ausnahme von etwaigen gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Be- urteilung wirtschaftlich begründet ist.

Ziffer 2.3 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags stellt klar, dass we- der Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die aus dem Er- gebnis aus der Zeit vor diesem Unternehmensvertrag gebildet wurden, noch Beträge aus der Auf- lösung von Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor oder nach Inkrafttreten des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags gebildet wurden, als Gewinn an die KGAG abgeführt oder zum Aus- gleich des Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen.

Insoweit ergeben sich keine essentiellen Änderungen im Vergleich zur entsprechenden Regelung des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung. Im Wesentlichen erfolgen Anpassungen an die Vorschrift des § 301 AktG sowie die Streichung der gesetzlich ohnehin geregelten Verzinsung. Außerdem wird eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG ("in seiner jeweils gültigen Fas- sung") ausgesprochen.

3. Verlustübernahme

Ziffer 3 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags regelt die Verlustüber- nahme durch die KGAG. Danach ist die KGAG verpflichtet, in entsprechender Anwendung des

  • 302 AktG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der KIM auszuglei- chen. Die Bestimmung des § 302 AktG über die Verlustübernahme wird dabei in ihrer jeweils gültigen Fassung, d.h. durch eine dynamische Verweisung, in den Vertrag einbezogen.

Auch die Regelung zur Verlustübernahme bleibt im Wesentlichen unverändert. Es wird lediglich eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG ("in seiner jeweils gültigen Fassung") ausgespro- chen sowie der gesetzlich ohnehin geregelte Verzinsungsanspruch gestrichen und der Fälligkeits- zeitpunkt herausgenommen.

4. Wirksamkeit, Wirkung

Ziffer 4.1 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags stellt klar, dass der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung der KIM sowie der Hauptversammlung der KGAG bedarf. Zudem wird der neugefasste Vertrag erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der KIM einge- tragen wurde. Die Gesellschafterversammlung der KIM hat dem Vertrag bereits am 14. März 2024 zugestimmt.

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Mit Ausnahme der Regelungen zur Beherrschung nach Ziffer 1 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags gilt der neugefasste Beherrschungs- und Ergebnisabführungs- vertrag gemäß Ziffer 4.2 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der KIM, in dem der neugefasste Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag im Handelsregister der KIM eingetragen wird. Somit gilt er inso- weit voraussichtlich ab dem 1. Januar 2024.

Dies entspricht im Wesentlichen den Regelungen in der ursprünglichen Fassung. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des neugefassten Vertrags gilt der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung vom 12. Juni 2007. Damit ist die Abfolge der zeitlichen Anwendbarkeit der verschiedenen Fas- sungen geklärt.

5. Laufzeit, Kündigung

In Ziffer 5 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags finden sich Rege- lungen zur Laufzeit des Vertrags und den Beendigungsmöglichkeiten. Gemäß Ziffer 5.1 des neu- gefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags wird dieser auf unbestimmte Zeit ge- schlossen. Er kann gemäß Ziffer 5.2 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungs- vertrags erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der KIM gekündigt werden, das frühes- tens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit der Geltung des Vertrags endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Nach Ablauf der ersten fünf Zeitjahre kann der neugefasste Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag gemäß Ziffer 5.3 mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der KIM gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Diese Regelungen zur Laufzeit und Kündigung bleiben im Wesentlichen unverändert und ent- sprechen denen zur ursprünglichen Fassung.

Der neugefasste Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist zudem auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - auch unterjährig - schriftlich kündbar. Solche wichtigen Gründe werden im neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bei- spielhaft und nicht abschließend in Ziffer 5.5 genannt und liegen z.B. vor

bei einem Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der KIM im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG durch die KGAG;

bei Verschmelzung oder Spaltung der KGAG oder der KIM;

bei Liquidation der KGAG oder der KIM;

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2022 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

Diese Gründe werden im Vertrag nunmehr ausdrücklich als wichtiger Grund definiert. Im Ver- gleich zum § 4 Abs. 3 des Vertrags in seiner ursprünglichen Fassung werden die

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Kündigungsgründe aus wichtigem Grund damit weiter präzisiert. Dies ist zweckmäßig, wie sich aus der Verwaltungsanweisung R 14.5 Abs. 6 S. 2 KStR 2022 ergibt.

6. Schlussbestimmungen

Ziffer 6.1 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags bestimmt, dass Än- derungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, sofern nicht notarielle Be- urkundung vorgesehen ist.

Ziffer 6.2 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags erklärt die deutsche Fassung des Vertrags für maßgeblich.

Die "Salvatorische Klausel" in Ziffer 6.3 des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabfüh- rungsvertrags sichert die Wirksamkeit und Durchführbarkeit des Vertrags für den Fall, dass ein- zelne Klauseln unwirksam oder undurchführbar sind bzw. werden oder sich im Vertrag eine Lü- cke befindet. In den genannten Fällen soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Beherr- schungs- und Ergebnisabführungsvertrags nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflich- ten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke unter Beachtung der Voraussetzungen einer steuerlichen Organ- schaft i.S. der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eine angemessene, wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten.

Klarstellend führt Ziffer 6.4 aus, dass die Bestimmungen des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages so auszulegen sind, dass sie den Anforderungen an die Anerken- nung einer Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG entsprechen.

Die Neuaufnahme der Regelungen in Ziffer 6.1, 6.2 und 6.4 sowie die Präzisierung von Ziffer 6.3 sind zweckmäßig.

VI. Kein Ausgleich und keine Abfindung nach §§ 304, 305 AktG, keine Vertragsprüfung

Die KGAG hält 100 % der Anteile an der KIM. Da die KIM keinen außenstehenden Gesellschaf- ter hat, ist im neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag - wie auch in der ursprünglichen Fassung - kein angemessener Ausgleich im Sinn des § 304 AktG zu bestimmen. Deshalb ist auch keine Abfindung im Sinn des § 305 AktG zu bestimmen und keine Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemes- senen Abfindung vorzunehmen.

Da die KGAG unmittelbar alle Anteile an der KIM hält, ist auch keine Prüfung des neugefassten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags durch einen sachverständigen Prüfer gemäß

  • 295 Abs. 1 Satz 2, 293b Abs. 1 AktG und folglich keine Anfertigung eines entsprechenden Prüfungsberichts nach §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293e AktG erforderlich.

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VII. Alternativen

Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss der Änderungsvereinbarung zwischen der KGAG und der KIM und der damit verbundenen Neufassung des Beherrschungs- und Ergeb- nisabführungsvertrages, mit der die oben beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder besser erreicht werden könnten, besteht nicht. Insbesondere kann durch den Abschluss eines neuen Be- herrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bzw. einer anderen Art von Unternehmensvertrag i. S. v. § 292 AktG (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag, Gewinngemeinschaft oder Teilgewinnabführungsvertrag) oder eines Betriebsführungsvertrags die zusammengefasste Besteuerung von KGAG und KIM nicht aufrechterhalten werden.

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[Unterschriftenseite folgt]

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Kion Group AG published this content on 10 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 22 April 2024 12:39:07 UTC.