Der Vorstand der Global Sweeteners Holdings Limited gab bekannt, dass Herr Zhang Zihua
("Herr Zhang") mit Wirkung vom 11. Oktober 2022 von seinem Amt als Executive Director, amtierender Vorsitzender des Vorstands, Vorsitzender des Nominierungsausschusses des Unternehmens (der "Nominierungsausschuss") und Mitglied des Vergütungsausschusses des Unternehmens (der "Vergütungsausschuss") zurückgetreten ist. Zhang") als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, amtierender Vorsitzender des Verwaltungsrats, Vorsitzender des Nominierungsausschusses des Unternehmens (der "Nominierungsausschuss"), Mitglied des Vergütungsausschusses des Unternehmens (der "Vergütungsausschuss") und des Corporate
Governance-Ausschusses des Unternehmens (der "CG-Ausschuss") sowie als Bevollmächtigter des Unternehmens gemäß Regel 3.05 der Regeln für die Börsennotierung von Wertpapieren (die "Börsennotierungsregeln") an der Stock Exchange of Hong Kong Limited (die "Börse") zurück, da er beabsichtigt, sich mehr Zeit für seine persönlichen Angelegenheiten zu nehmen. Der Verwaltungsrat gab bekannt, dass nach dem Rücktritt von Herrn Zhang Herr Tai Shubin, ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, mit Wirkung vom 11. Oktober 2022 zum bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft gemäß Regel 3.05 des Kotierungsreglements ernannt wurde. Gemäß Regel 3.27A der Börsenzulassungsregeln muss der Nominierungsausschuss vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder einem unabhängigen, nicht geschäftsführenden Direktor geleitet werden. Darüber hinaus muss gemäß den jeweiligen Aufgabenbereichen des Nominierungsausschusses, des Vergütungsausschusses und des CG-Ausschusses jeder der vorgenannten Ausschüsse aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Nach dem Rücktritt von Herrn Zhang gehören dem Nominierungsausschuss, dem Vergütungsausschuss und dem CG-Ausschuss jeweils nur zwei unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder an. Der Nominierungsausschuss wird nicht mehr vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem unabhängigen, nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied geleitet und erfüllt nicht mehr die entsprechende Anforderung gemäß Regel 3.27A des Kotierungsreglements. Die Anzahl der Mitglieder des Nominierungsausschusses, des Vergütungsausschusses und des CG-Ausschusses liegt ebenfalls unter den Anforderungen an die Zusammensetzung, die in der jeweiligen Geschäftsordnung festgelegt sind, und entspricht diesen nicht mehr.