Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats

der Eisen- und Hüttenwerke AG

zu den Empfehlungen der

"Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex"

gemäß § 161 AktG

Die Eisen- und Hüttenwerke AG entspricht sämtlichen Empfehlungen der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom

28. April 2022 und wird diesen auch zukünftig entsprechen, mit folgenden Ausnahmen:

Empfehlungen B.2, B.3

B.2 Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen; die Vorgehensweise soll in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben werden.

B.3 Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern soll für längstens drei Jahre erfolgen.

Abweichung und Begründung:

Die Nachfolge und Bestelldauer orientieren sich an der Besetzung der Geschäftsführungen in den Beteiligungsgesellschaften. Es bedarf daher keiner gesonderten Nachfolgeplanung durch den Aufsichtsrat bzw. keiner abweichenden Bestelldauer.

Empfehlung D.6

Der Aufsichtsrat soll regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen.

Abweichung und Begründung:

Im Geschäftsjahr 2021/2022 hat der Vorstand an sämtlichen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen. Anlass für eine Abhaltung ohne Teilnahme des Vorstands bestand nicht.

EISEN- UND HÜTTENWERKE

AKTIENGESELLSCHAFT

Empfehlung D.10 (S. 1, 3)

Der Prüfungsausschuss soll mit dem Abschlussprüfer die Einschätzung des Prüfungsrisikos, die Prüfungsstrategie und Prüfungsplanung sowie die Prüfungsergebnisse diskutieren. Der Prüfungsausschuss soll regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne den Vorstand beraten.

Abweichung und Begründung:

Der Prüfungsausschussvorsitzende hat mit dem Abschlussprüfer das Prüfungsrisiko, die Prüfungsstrategie und die Prüfungsplanung diskutiert. Mit dem Abschlussprüfer zu diskutierende Prüfungsergebnisse liegen zum Zeitpunkt der Abgabe der Entsprechenserklärung noch nicht vor, da der Prüfungsausschuss erstmals im Geschäftsjahr 2021/22 gegründet worden ist.

Empfehlungen G. 1, G. 3, G. 4, G. 6, G. 7, G. 10 und G. 11

G.1 Im Vergütungssystem soll insbesondere festgelegt werden,

  • wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung),
  • welche finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile maßgeblich sind,
  • welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der vorher vereinbarten Leistungskriterien und der variablen Vergütung besteht,

G.3 Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen soll der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt. Der Peer Group-Vergleich ist mit Bedacht zu nutzen, damit es nicht zu einer automatischen Aufwärtsentwicklung kommt.

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EISEN- UND HÜTTENWERKE

AKTIENGESELLSCHAFT

  1. 4 Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens soll der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der

zeitlichen Entwicklung berücksichtigen.

  1. 6 Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.

G. 7 (S.1) Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich - neben operativen - vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen.

G.10 (S.2) Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.

G.11 Der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können.

Abweichung und Begründung:

Aufgrund der Stellung der Gesellschaft als reine Zwischenholding ohne eigene operative Tätigkeit und mit nur zwei Mitarbeiterinnen unterhalb der Vorstandsebene einerseits und der Personalunion im Vorstand der Eisen- und Hüttenwerke AG und in den Geschäftsführungen der beiden wesentlichen Tochtergesellschaften andererseits wird an der Gesamtvergütungsstruktur, die den gesetzlichen Erfordernissen nach § 87a AktG entspricht und sich aus einem fixen, erfolgsunabhängigen und einem variablen, überwiegend auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage basierenden, erfolgsbezogenen Teil zusammensetzt, unverändert festgehalten.

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EISEN- UND HÜTTENWERKE

AKTIENGESELLSCHAFT

Ferner hat die Eisen- und Hüttenwerke AG seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 1. Oktober 2021 sämtlichen Empfehlungen der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 bekannt gemachten Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom

16. Dezember 2019 entsprochen, mit folgenden Ausnahmen:

Empfehlung B.1

Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auf die Diversität achten.

Abweichung und Begründung:

Aufgrund der Konzerneinbindung der Gesellschaft und ihrer Minderheitsbeteiligung an der Rasselstein Verwaltungs GmbH und der thyssenkrupp Electrical Steel Verwaltungsgesellschaft mbH rekrutieren sich die Vorstandsmitglieder der Eisen- und Hüttenwerke AG aus den Geschäftsführungen der Beteiligungsgesellschaften. In diesem Rahmen wird das Kriterium der Diversität im Rahmen der faktischen Möglichkeiten berücksichtigt.

Empfehlungen B.2, B.3

B.2 Der Aufsichtsrat soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen; die Vorgehensweise soll in der Erklärung zur Unternehmensführung beschrieben werden.

B.3 Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern soll für längstens drei Jahre erfolgen.

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EISEN- UND HÜTTENWERKE

AKTIENGESELLSCHAFT

Abweichung und Begründung:

Die Nachfolge und Bestelldauer orientieren sich an der Besetzung der Geschäftsführungen in den Beteiligungsgesellschaften. Es bedarf daher keiner gesonderten Nachfolgeplanung durch den Aufsichtsrat bzw. keiner abweichenden Bestelldauer.

Empfehlungen G. 1, G. 3, G. 4, G. 6, G. 7, G. 10 und G. 11

G.1 Im Vergütungssystem soll insbesondere festgelegt werden,

  • wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung),
  • welche finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile maßgeblich sind,
  • welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der vorher vereinbarten Leistungskriterien und der variablen Vergütung besteht

G.3 Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen soll der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt. Der Peer Group-Vergleich ist mit Bedacht zu nutzen, damit es nicht zu einer automatischen Aufwärtsentwicklung kommt.

G. 4 Zur Beurteilung der Üblichkeit innerhalb des Unternehmens soll der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen.

G. 6 Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.

G. 7 (S.1) Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die

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EHW - Eisen- und Hüttenwerke AG published this content on 30 September 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 04 October 2022 11:01:04 UTC.