Ermittlung des Gegenwerts deren durchschnittlicher Börsenkurs zwischen dem 9. und dem 5. Börsentag vor dem Tag der (3) Veröffentlichung des Angebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse an dem in- oder ausländischen Markt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AktG erfüllt, am 9., 8., 7., 6. und 5. Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots, zugrunde zu legen. Wird die Aktie an mehreren solcher Märkte gehandelt, kommt es dabei allein auf den umsatzstärksten Markt an. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien dieses Volumen überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Im Rahmen eines konkreten Rückkaufprogramms kann ein Emissionsunternehmen beauftragt werden, an einer vorab festgelegten Mindestzahl von Börsentagen im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) und spätestens bis zum Ablauf einer zuvor vereinbarten Periode entweder eine vereinbarte Anzahl von Aktien oder Aktien für einen zuvor festgelegten Gesamtkaufpreis zu erwerben und an die Gesellschaft zu übertragen, wobei (i) das Emissionsunternehmen die Aktien unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse erwerben muss und (ii) der von der Gesellschaft zu zahlende (4) Kaufpreis je Aktie einen Abschlag von mindestens 0,25 % bis höchstens 5 % gegenüber dem arithmetischen Mittel der volumengewichteten Durchschnittskurse (volume weighted average price - VWAP) der Aktie im Xetra-Handel der Deutsche Börse AG (oder Nachfolgesystem) während der tatsächlichen Periode des Rückerwerbs aufzuweisen hat. Dabei ist es auch zulässig, dass dieser Kaufpreis im Ergebnis durch einen am Ende oder nach Ablauf der tatsächlichen Periode des Rückerwerbs erfolgenden Barausgleich und/oder Ausgleich in Aktien erreicht wird. Ferner muss das Emissionsunternehmen (iii) die zu liefernden Aktien an der Börse zu Preisen kaufen, die innerhalb der unter Ziffer (1) für den herkömmlichen Erwerb von Aktien über die Börse definierten Bandbreite liegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom AG, die
aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, unter Wahrung
c) des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die Börse zu
veräußern.
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom AG, die
aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, den Aktionären
d) aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres
Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Veräußerung der aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworbenen
Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 7. Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft mit
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt höchstens EUR 1.218.933.400,57 - das sind
e) 10 % des Grundkapitals der Deutschen Telekom AG zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung - oder - falls
dieser Wert geringer ist - 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der
Veräußerung der Aktien. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den
anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Deutschen Telekom AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung
f) erworben werden, zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen
Börsen zu verwenden, an denen sie nicht notiert sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der
Deutschen Telekom AG, die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung
erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im
Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
g) Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder
von anderen, mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden
einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft, anzubieten und/oder zu gewähren.
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Deutschen Telekom AG, die
aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben werden, zur Erfüllung
von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder
h) Wandelschuldverschreibungen zu verwenden, die die Gesellschaft aufgrund der
Ermächtigung zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 17. Mai
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February 26, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)