Satzung

der

Deutsche Pfandbriefbank AG

(Fassung gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 5. Juni 2024)

1

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Deutsche Pfandbriefbank AG.
  2. Sitz der Gesellschaft ist München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften, mit Ausnahme der Tätig- keit als zentraler Gegenpartei (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 Kreditwesengesetz (KWG)), und das Erbringen von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann diesen Unter- nehmensgegenstand selbst, durch verbundene Unternehmen und Beteiligungsunternehmen oder durch den Abschluss von Unternehmens- und Kooperationsverträgen verwirklichen. Der Geschäftsbetrieb umfasst auch das Pfandbriefgeschäft nach dem Pfandbriefgesetz.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berech- tigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie ist insbeson- dere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlas- sungen im In- und Ausland, zum Erwerb, auch im Wege der Gründung, zur Verwaltung und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Un- ternehmensverträgen berechtigt. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise ausgliedern, Un- ternehmen, an denen sie beteiligt ist, strukturell verändern, unter einheitlicher Leitung zu- sammenfassen oder sich auf deren Verwaltung beschränken. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeitsfelder beschränken.
    • 3
      Bekanntmachungen und Informationen
  1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, Informationen an Aktionäre der Gesellschaft mit deren Zustim- mung über elektronische Medien zu übermitteln. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

II.

Grundkapital und Aktien

§ 4

Höhe und Einteilung des Grundkapitals

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 380.376.059,67.
  2. Es ist eingeteilt in 134.475.308 Stückaktien.
  3. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

2

  1. Genehmigtes Kapital 2020/I
    Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2025 mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig o- der mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EUR 114.112.817,90 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das ge- setzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichste- henden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
    • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
    • um Aktien an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG bis zu einem anteili- gen Betrag am Grundkapital von EUR 2.852.820,44 auszugeben. Soweit Vorstandsmitglie- dern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mit- glieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunterneh- men i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden, darf der auf sie entfal- lende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 0,75% des im Zeitpunkt der Beschlussfas- sung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Aus- schluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsfüh- rung oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durch- führung festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapi- tals 2020/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

(4a) Genehmigtes Kapital 2020/II

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2025 mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EUR 38.037.605,96 zu erhöhen (Ge- nehmigtes Kapital 2020/II). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräu- men; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG

3

gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionä- ren der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustim- mung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

  • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
  • um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern beziehungsweise Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebe- nen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzu- räumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Er- füllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde;
  • um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
  • bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens o- der - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermäch- tigung nicht überschreiten. Auf diese Höchstgrenze ist das auf diejenigen Aktien entfal- lende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten auszugeben sind, die in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wer- den, oder das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter ver- einfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert werden.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Be- zugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapi- tals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind - vorbehaltlich einer von einer nachfol- genden Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum Bezugs- rechtsausschluss - die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung un- ter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Aus- schluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mit- glieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunterneh- men i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Sacheinlage durch die Einbringung von Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen gegen die Gesell- schaft oder ihre Konzernunternehmen ausgegeben werden, darf der Vorstand nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 0,75% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptver- sammlung bestehenden Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Be- zugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführung oder Mit- arbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.

4

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durch- führung festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapi- tals 2020/II und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Ak- tienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe der in diesem § 4 der Satzung vorgese- henen Kapitalmaßnahmen festzulegen.
    • 5
      Aktien
  1. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbrie- fung ihrer Aktien ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforder- lich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zum Handel zugelassen sind.
  2. Bei Ausgabe neuer Aktien kann für diese eine von § 60 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz abwei- chende Gewinnverteilung bestimmt werden.
  3. Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift des Vorstands. Form und Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungs- scheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest, soweit das Gesetz keine zwingenden Vorschriften enthält.

III.

Verfassung der Gesellschaft

1.

Der Vorstand

§ 6

Zusammensetzung, Geschäftsordnung und Zustimmungserfordernisse

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands und entscheidet über ihre Bestellung, den Widerruf der Bestel- lung sowie die Anstellungsverträge mit ihnen.
  2. Die Geschäftsordnung erlässt der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmit- glieder mit Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrats, falls nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.
  3. Der Aufsichtsrat bestimmt in seiner Geschäftsordnung die Geschäfte, zu deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass noch andere Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen, die nicht bereits in der Ge- schäftsordnung des Aufsichtsrats der Zustimmung unterstellt werden.
  • 7
    Vertretung

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

5

2.

Der Aufsichtsrat

§ 8

Zusammensetzung, Amtszeit und Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von den Aktionären nach dem Aktiengesetz und drei Mitglieder von den Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteili- gungsgesetz gewählt.
  2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptver- sammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl nicht für alle oder einzelne Aufsichts- ratsmitglieder eine kürzere Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende Ge- schäftsjahr wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist statthaft. Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  3. Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig Ersatzmitglieder bestellen, die entsprechend einer von ihr bei der Wahl festzulegenden Rei- henfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten.
  4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung ei- ner einmonatigen Frist auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Aufsichtsratsvorsitzen- den oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Der Aufsichtsrats- vorsitzende, oder im Falle der Amtsniederlegung des Aufsichtsratsvorsitzenden sein Stellver- treter, kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
  5. Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 9

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Er hat insbesondere den Vorstand bei seiner Geschäfts- führung zu überwachen und zu beraten.
  2. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem vom Gesetz und den Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und des Vorstands festgelegten Umfang zu berichten.
  3. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.
    • 10
      Aufsichtsratsvorsitz
  1. Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit unmittelbar nach der Hauptversammlung, die alle Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat neu gewählt hat, in einer ohne besondere Einbe- rufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
  2. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters wird unverzüglich ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines stellvertretenden Vorsitzenden ist eine unverzügliche Wahl eines Nachfolgers nur erfor-

6

derlich, wenn der Aufsichtsrat sonst keinen stellvertretenden Vorsitzenden mehr hat. Ent- sprechendes gilt jeweils für den Fall, dass das betreffende Mitglied des Aufsichtsrats nicht aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, sondern lediglich sein Mandat als Vorsitzender oder stellver- tretender Vorsitzender des Aufsichtsrats niederlegt.

  1. Sind sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrates als auch seine Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so werden sie von dem an Lebensjahren ältesten Vertreter der An- teilseigner im Aufsichtsrat vertreten, in Sitzungen von dem an Lebensjahren ältesten teilneh- menden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat.

§ 11

Vergütung des Aufsichtsrats

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Die Vergütung beträgt für das einzelne Mitglied EUR 40.000,00, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 85.000,00 und für dessen Stellvertreter EUR 55.000,00.
    Für die Mitgliedschaft im Präsidial- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats erhält das einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 13.500,00 und der Vor- sitzende des Ausschusses eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 23.500,00.
    Für die Mitgliedschaft im Prüfungs- und Digitalisierungsausschuss des Aufsichtsrats erhält das einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 18.500,00 und der je- weilige Vorsitzende des Ausschusses eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 33.500,00.
    Für die Mitgliedschaft im Risikomanagement- und Liquiditätsstrategie-Ausschuss des Auf- sichtsrats erhält das einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 17.500,00 und der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 32.500,00.
    Für die Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält das einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 12.500,00 je Ausschussmitgliedschaft und der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jähr- lich EUR 22.500,00 je Ausschussvorsitz.
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ihre Vergütung zuzüglich etwaiger gesetzlicher Um- satzsteuer. Weiter erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz für ihre angemessenen Auslagen.
    Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergü- tung. Die jährliche Vergütung wird in diesem Fall tag-genau, einschließlich des Tages, an dem das Mandat beginnt oder endet, berechnet.
    Die Regelung nach diesem durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2022 neu gefassten Absatz 1 gilt erstmals für die für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlende Vergütung.
  2. Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe einer Deckungssumme von EUR 200 Mio. Gesamtversicherungssumme p.a. ab- schließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit (einschließlich der

7

Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats) sowie ggf. die gesetzliche Haftpflicht für Organ- funktionen der Aufsichtsratsmitglieder in nachgeordnet verbundenen Unternehmen abdeckt. Die Kosten dieser Versicherung trägt die Gesellschaft.

  • 12
    Ausschüsse

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen.

§ 13

Sitzungen und Beschlussfassung

  1. Der Aufsichtsrat hält mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr ab.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Be- schlussfassung teilnimmt. Die Ausschüsse des Aufsichtsrats sind beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder, mindestens jedoch drei Ausschussmitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen.
  3. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.
  4. Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichts- rats von dem Vorsitzenden abgegeben.
  5. Im Übrigen regelt der Aufsichtsrat seine innere Organisation, unter anderem zu Einberufung und Beschlussfassung, selbst.

3.

Die Hauptversammlung

§ 14

Ort, Einberufung, Teilnahme

  1. Die Hauptversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen deutschen Börsenplatz oder in einer anderen deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Im Falle einer rein virtuellen Hauptversammlung kann diese an jedem Ort in der Bundesre- publik Deutschland durchgeführt werden.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ende eines Geschäftsjahres statt.
  3. Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichts- rats und einer Aktionärsminderheit durch den Vorstand einberufen.
  4. Die Hauptversammlung wird, sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einberufen. Diese Einberufungsfrist verlän- gert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 14 Absatz 5 dieser Satzung).
  5. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufungsbe- kanntmachung genannten Stelle unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein

8

Nachweis durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfor- derlich; der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversamm- lung zu beziehen.

  1. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch ein durch die Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter sein. Wird keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt, ist die Vollmacht in Textform zu erstellen und nachzuweisen. Die Ein- zelheiten der Vollmachterteilung und des Nachweises gegenüber der Gesellschaft werden zu- sammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
  2. Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwe- senheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder ein- zelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben kön- nen. Er kann Umfang und Verfahren im Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von dieser Er- mächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen.
  3. Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversamm- lung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntma- chung mitzuteilen.
  4. Die Gesellschaft kann die Übertragung der Hauptversammlung ganz oder in Teilen in Bild und Ton über elektronische oder andere Medien zulassen. Hierauf ist in der Einberufungsbekannt- machung zur Hauptversammlung hinzuweisen.
  5. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstim- mung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Haupt- versammlung verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Dienst- oder Wohnsitz au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptver- sammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Haupt- versammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ih- rer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
  6. Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 stattfindende Hauptversammlun- gen ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre o- der ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Haupt- versammlung).
  • 15
    Stimmrecht

In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.

§ 16

Leitung der Hauptversammlung

  1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder eine von die- sem bestimmte andere Person (die nicht dem Aufsichtsrat angehören muss). Sind weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch die von diesem bestimmte Person anwesend oder benennt der Aufsichtsratsvorsitzende keine Person, so übernimmt der an Lebensjahren älteste anwesende

9

Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat den Vorsitz. Ist kein Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat anwesend, wird der Vorsitzende der Hauptversammlung von der Hauptversamm- lung gewählt.

  1. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er kann die Reihenfolge der Verhandlungsge- genstände abweichend von der angekündigten Tagesordnung festlegen. Ferner bestimmt er die Art der Abstimmung. Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktio- närs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder wäh- rend der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptver- sammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzel- nen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
  • 17
    Mehrheiten

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert. In den Fällen, in denen das Gesetz - in nicht zwingender Form - eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung ver- tretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung ver- tretenen Grundkapitals.

    • 18
      Gewinnverwendung
  1. Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.
  2. Die Hauptversammlung kann anstelle einer Barausschüttung ganz oder teilweise eine Ver- wendung des Bilanzgewinnes im Wege einer Sachausschüttung beschließen, wenn und soweit die zuständige Behörde zuvor nach Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 CRR einer solchen Sachausschüt- tung zugestimmt hat.

10

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Deutsche Pfandbriefbank AG published this content on 08 July 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 08 July 2024 08:38:05 UTC.