werden oder auf die sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten beziehen,

die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Auf den in der Anlage zu dieser Tagesordnung abgedruckten Bericht des Vorstands an die

Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8

(genehmigtes Kapital I) wird hingewiesen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            Es wird ein neues genehmigtes Kapital von bis zu EUR 6.280.000 mit der Möglichkeit zum 
                            Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen (genehmigtes Kapital I). Hierzu wird § 
                            4 Absatz 4 der Satzung wie folgt neugefasst: 
                            "Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. Juni 2023 mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
                            gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 6.280.000 
                            zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
                            einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
                            Aktien von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
                            AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
                            Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
                            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
                            a)            um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
                                          soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten 
                                          oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus 
8.                                        Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer 
                            b)            Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf 
                                          neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
                                          Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
                                          Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, 
                                          Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der 
                                          Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes oder der sonstigen 
                            c)            Vermögensgegenstände, wobei der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
                                          ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende Anteil am Grundkapital 10% des bei 
                                          Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen 
                                          darf; 
              (1) 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen 
                                          Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
                                          endgültigen Festsetzung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht 
                                          wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                                          unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
                                          ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende Anteil am Grundkapital 10% des zum 
                                          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag 
                                          geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung 
                                          bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Die Höchstgrenze von 10% des 
                            d)            Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
                                          auf diejenigen Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit 
                                          dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
                                          direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                                          ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls vermindert sie 
                                          sich um Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
                                          oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, 
                                          sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                                          unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 
                                          Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 

Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- oder

Sacheinlagen insgesamt ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals

von EUR 3.140.000 (entsprechend 10% des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen. Auf

diese Höchstgrenze von 10% sind die neuen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit

dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts

ausgegeben werden oder auf die sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten

oder -pflichten beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen

Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und

der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen."

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend dem

(2) Umfang jeder Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital und nach Ablauf der

Ermächtigungsfrist anzupassen.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum

Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch entsprechende Neufassung von § 4 Absatz 5 der Satzung und

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung

Die von der Hauptversammlung am 6. Juni 2019 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von

Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen läuft am 5. Juni 2021 aus. Das dafür in § 4 Absatz 5 der

Satzung geschaffene bedingte Kapital wird gegenstandslos. Diese Ermächtigung soll nicht erneuert werden.

Um der Gesellschaft auch zukünftig weiterhin Handlungsspielraum zu geben, einen entsprechenden

Finanzierungsbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll an die Stelle dieser Ermächtigung nebst

bedingtem Kapital ein weiteres genehmigtes Kapital (genehmigtes Kapital II) treten. Das neue genehmigte

Kapital II soll ein Volumen von 10% des derzeitigen Grundkapitals haben. Es soll eine Laufzeit von zwei

Jahren haben und ausschließlich Bareinlagen sowie die üblichen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss

vorsehen. Das genehmigte Kapital II soll zusätzlich zu dem genehmigten Kapital I, über das unter

Tagesordnungspunkt 8 beschlossen werden soll, geschaffen werden. Insgesamt soll die Gesellschaft zwei

genehmigte Kapitalia mit einem Gesamtvolumen von 30% des Grundkapitals haben.

Die Summe der nach dem neuen genehmigten Kapital II unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen

Bareinlagen ausgegebenen Aktien darf 10% des derzeitigen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese

Höchstgrenze sind die neuen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer

anderen Ermächtigung (insbesondere dem genehmigten Kapital I) unter Ausschluss des Bezugsrechts

ausgegeben werden oder auf die sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)