Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die Ausgabe von solchen Belegschaftsaktien. 
                            Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist nach dem 
                            Aktiengesetz auch bereits ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 Abs. 
                            1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb 
                            (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AktG). Demgegenüber wird hier der Vorstand ermächtigt, ohne Beachtung 
                            einer Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen. Über die 
                            Ausgabebedingungen entscheidet der Vorstand im Rahmen des durch § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG 
                            eröffneten Spielraums. Er kann die Aktien dabei insbesondere im Rahmen des Üblichen und 
                            Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten, um einen Anreiz für den 
                            Erwerb zu schaffen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder 
                            einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die 
                            Flexibilität erhöhen. 
                            Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können zudem von 
                            der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. 
                            Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die 
                            Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine 
                            Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
                            Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
                            ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht 
                            sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
                            Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende 
                            Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernde Anzahl der 
                            Stückaktien vorzunehmen. 
                            Auf Grund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die 
                            vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Interesse der Aktionäre und kann 
                            es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vorstand und 
                            Aufsichtsrat werden daher in jedem Einzelfall prüfen und abwägen, ob die Gewährung eigener 
                            Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt. 
              Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien 
              nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts 
                            Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb 
                            eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene 
                            Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. 
                            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
                                          In Ergänzung der von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 
                                          beschlossenen Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien gemäß jener 
                                          Ermächtigung auch durch die Veräußerung von Optionen, die die Gesellschaft 
                                          bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten 
                            a)            ('Put-Optionen'), den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung 
                                          zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen ('Call-Optionen'), oder 
                                          den Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen (zusammen im 
                                          Folgenden auch: 'Derivate') erfolgen. 
                                          Die Derivategeschäfte sind mit einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
                                          1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
                                          abzuschließen. Durch die Derivatebedingungen muss sichergestellt sein, dass 
                                          die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des 
                                          Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse erworben wurden. Die von der 
                            b)            Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte 
                                          Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten 
                                          finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
                                          jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der 
                                          vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. 
                                          Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung am 11. März 2021 wirksam und gilt 
9.                                        bis zum 10. März 2026. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind 
                                          auf Aktien im Umfang von höchstens 5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
                                          der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals oder - 
                                          falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung 
                                          der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die 
                                          Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals, auch in 
                                          unterschiedlichen Transaktionen durch die Gesellschaft, aber auch durch 
                            c)            nachgeordnete Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch von 
                                          der Gesellschaft oder von einem nachgeordneten Konzernunternehmen beauftragte 
                                          Dritte ausgenutzt werden. Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Gegenwert 
                                          für die Aktien, der Ausübungspreis, darf den Mittelwert der Aktienkurse 
                                          (Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
                                          einem entsprechenden Nachfolgesystem)) während der letzten zehn Handelstage 
                                          vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- 
                                          oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der 
                                          erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). 
                                          Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der 
                                          vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche 
                                          Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender 
                                          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Aktionäre haben ein 
                            d)            Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die 
                                          Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien 
                                          verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist 
                                          ausgeschlossen. 
                                          Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben 
                            e)            werden, gelten die von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 
                                          lit. e) bis g) festgesetzten Regelungen entsprechend. 

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)