beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren in- oder

ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht

oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft

gewähren bzw. begründen. c) Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten

Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur

Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft

erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des

Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung

von Wandlungspflichten oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Soweit

rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und

von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand

wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der

bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung

nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2021/I

entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Satzungsänderung

§ 5 der Satzung soll folgender neuer Absatz 4 angefügt werden:

'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.753.124,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender

Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht ( Bedingtes Kapital 2021/I ). Die bedingte

Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw.

Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw.

Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 15. Juni 2021

beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren in- oder

ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht

oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft

gewähren bzw. begründen.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten d) Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur

Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft

erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des

Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung

von Wandlungspflichten oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Soweit

rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und

von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand

ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten

Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung nach

vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2021/I

entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'

Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über

die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt dieses Berichts wird im Anschluss an

die Tagesordnung in dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung unter Abschnitt V. bekanntgemacht.


              Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2021), über 
              die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
              Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des 
              Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
              und ausgewählten Arbeitnehmern der Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
9.            Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können. Das Aktienoptionsprogramm soll einer 
              zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer dienen und gleichzeitig eine Bindungswirkung der 
              Teilnehmer an die Gesellschaft erreichen. Es sieht börsenkursbasierte Erfolgsziele vor und erscheint 
              Vorstand und Aufsichtsrat angemessen, um Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu setzen. 
              Das neue Bedingte Kapital 2021/II ist auf ca. 5 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
              Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2021) 
              Der Vorstand und - bezüglich der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - der Aufsichtsrat werden 
              ermächtigt, bis zum Ablauf des 14. Juni 2026 ('Ermächtigungszeitraum') bis zu 194.790 Bezugsrechte auf 
              insgesamt bis zu 194.790 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden 
              Bedingungen ('Optionen') an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung 
              von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft und von 
              verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Die 
              Ermächtigung wird wirksam mit Eintragung des nachfolgend unter Buchstabe b) zu beschließenden Bedingten 
              Kapitals 2021/II in das Handelsregister. 
              Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2021 werden wie folgt 
              festgelegt: 
              (a) Kreis der Bezugsberechtigten und Aufteilung der Optionen 
              Optionen dürfen ausschließlich ausgegeben werden an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder 
              der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer der 
              Gesellschaft und von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (die 'Berechtigten Personen'). 
              Der genaue Kreis der Berechtigten Personen sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen 
              werden durch den Vorstand und - bezüglich der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - durch den 
              Aufsichtsrat festgelegt. 
              Das maximal ausgebbare Gesamtvolumen der Optionen verteilt sich auf die Berechtigten Personen wie folgt: 
              *             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft erhalten insgesamt bis zu 38.958 Optionen; 
                            Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft erhalten 
              *             insgesamt bis zu 77.916 Optionen; 
              *             Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
                            erhalten bis zu 77.916 Optionen. 

Die Berechtigten Personen erhalten stets nur Optionen als Angehörige einer Personengruppe;

Doppelbezüge sind nicht zulässig.

Soweit gewährte Optionen aufgrund (a) des Ausscheidens der Berechtigten Person aus dem Arbeits- oder

Dienstverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen der Gesellschaft oder (b) der

Beendigung des Amts als Vorstandsmitglied der Gesellschaft oder als Mitglieder der Geschäftsführung eines

verbundenen Unternehmens der Gesellschaft innerhalb des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine

entsprechende Anzahl von Optionen an Berechtigte Personen derselben Personengruppe zusätzlich ausgegeben

werden.

(b) Gewährung der Optionen (Erwerbszeiträume)

Die Gesellschaft gewährt Optionen jeweils in einem Erwerbszeitraum, der sich über die zehn

Bankarbeitstage erstreckt, die dem 1. Juli der Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025 nachfolgen (jeweils ein '

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2021 09:47 ET (13:47 GMT)