DGAP-Ad-hoc: Synlab AG / Schlagwort(e): Börsengang 
SYNLAB legt endgültigen Angebotspreis für den Börsengang auf 18,00 EUR pro Aktie fest 
2021-04-27 / 22:46 CET/CEST 
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - 
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SYNLAB AG 
Moosacher Straße 88 
80809 München 
Germany 
Ad-hoc Mitteilung 
München, 27. April 2021 
 
SYNLAB (die "Gesellschaft") hat den endgültigen Angebotspreis für ihren Börsengang (das "Angebot") auf 18,00 EUR pro 
Aktie festgelegt. 
Der Handel mit den Aktien der Gesellschaft im Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse wird 
voraussichtlich am 30. April 2021 unter dem Handelssymbol SYAB, der deutschen Wertpapierkennnummer (WKN) A2TSL7 und der 
internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) DE000A2TSL71 beginnen. 
Das Angebot umfasst 22,2 Millionen neue Inhaberaktien aus einer Kapitalerhöhung. Darüber hinaus wurden 20,7 Millionen 
Inhaberaktien aus dem Bestand der institutionellen Aktionäre zugeteilt, bestehend aus 15,1 Millionen Aktien aus der 
Sekundärkomponente des Angebots und 5,6 Millionen Mehrzuteilungsaktien im Zusammenhang mit der Greenshoe-Option. 
Unter der Annahme der vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option und basierend auf dem endgültigen Angebotspreis 
beläuft sich das Gesamtvolumen des Angebots auf 772 Millionen EUR. 
Nach Vollzug des Angebots und unter der Annahme der vollständigen Ausübung der Greenshoe-Option beträgt der erwartete 
Streubesitz 19%. 
Auf Basis des endgültigen Angebotspreises liegt die Gesamt-Marktkapitalisierung von SYNLAB zum Zeitpunkt der 
Börsennotierung bei 4 Milliarden EUR bei einem Gesamt-Unternehmenswert von 5,9 Milliarden EUR. 
Weitere Informationen: 
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Carolin Amann, FTI Consulting    Carolin.Amann@fticonsulting.com 
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Florian Brückner, FTI Consulting Florian.Brueckner@fticonsulting.com 
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Mark Reinhard, SYNLAB            Mark.Reinhard@synlab.com 

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Diese Veröffentlichung ist nicht zur direkten oder indirekten Weitergabe in bzw. innerhalb der Vereinigten Staaten (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen, den einzelnen Bundesstaaten und dem Distrikt Columbia), Australien, Kanada oder Japan bestimmt. Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf, noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung, von Aktien in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan dar, noch ist sie Teil eines solchen Angebots oder einer solchen Aufforderung. Die hier genannten Aktien sind nicht nach dem US Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") registriert worden und eine solche Registrierung ist auch nicht vorgesehen. Die Aktien dürfen in den Vereinigten Staaten nur aufgrund einer Ausnahmeregelung von den Registrierungspflichten des Securities Act verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Ein öffentliches Angebot von Aktien der SYNLAB AG (die "Gesellschaft") in den Vereinigten Staaten findet nicht statt.

Diese Mitteilung ist kein Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung (die "Prospektverordnung") und stellt als solche kein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Aktien der Gesellschaft dar. Eine Anlageentscheidung in Bezug auf Aktien der Gesellschaft sollte nur auf der Grundlage eines Wertpapierprospekts getroffen werden. Anleger können ein Exemplar dieses Prospekts kostenlos auf der IPO-Website der SYNLAB AG (https:// ag.synlab.com) erhalten.

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Hinsichtlich der Aktien wurde - ausschließlich für Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen gemäß: (a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der geltenden Fassung ("MiFID II"), (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II und (c) lokalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID II-Produktüberwachungs-anforderungen") und unter Ausschluss jeglicher vertraglichen, deliktsrechtlichen oder sonstigen Haftung, der ein "Konzepteur" (im Sinne der MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in diesem Zusammenhang unterliegen könnte - ein Produktfreigabeverfahren durchgeführt, das ergeben hat, dass die Aktien (i) mit einem Endkunden-Zielmarkt aus Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien (jeweils im Sinne der MiFID II) erfüllen, vereinbar sind, und (ii) für den Vertrieb über alle gemäß der MiFID II zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind (die "Zielmarktbestimmung"). Ungeachtet der Zielmarktbestimmung sollten Vertreiber Folgendes beachten: Der Kurs der Aktien kann sinken und Anleger könnten einen Teil ihres investierten Betrags verlieren oder einen Totalverlust erleiden. Die Aktien bieten keine garantierten Erträge und keinen Kapitalschutz. Eine Anlage in die Aktien ist nur für Anleger geeignet, die keine garantierten Erträge und keinen Kapitalschutz benötigen und die (alleine oder mithilfe eines geeigneten Finanz- oder sonstigen Beraters) in der Lage sind, die Vorteile und Risiken einer solchen Anlage zu beurteilen, und die über ausreichende Mittel verfügen, um eventuelle Verluste, die aus einer solchen Anlage entstehen können, zu verkraften. Die Zielmarktbestimmung berührt nicht die Anforderungen etwaiger vertraglicher, gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf das Angebot.

Zur Klarstellung: Die Zielmarktbestimmung ist weder (a) eine Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit im Sinne der MiFID II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Aktien zu investieren, diese zu erwerben oder irgendeine sonstige Handlung in Bezug auf diese vorzunehmen.

Jeder Vertreiber ist dafür verantwortlich, den Zielmarkt hinsichtlich der Aktien eigenständig zu bestimmen und geeignete Vertriebskanäle festzulegen.

Im Zusammenhang mit der Platzierung der Aktien der Gesellschaft wird Goldman Sachs Bank Europe SE für Rechnung der Konsortialbanken als Stabilisierungsmanager (der "Stabilisierungsmanager") tätig sein und in dieser Eigenschaft möglicherweise Mehrzuteilungen vornehmen und Stabilisierungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch in Verbindung mit Artikel 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 durchführen. Stabilisierungsmaßnahmen zielen auf die Stützung des Marktkurses der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums ab; dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der Handel mit den Aktien der Gesellschaft am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse aufgenommen wird (voraussichtlich dem 30. April 2021), und endet spätestens 30 Kalendertage danach (der "Stabilisierungszeitraum"). Stabilisierungstransaktionen können zu einem Marktpreis führen, der über dem liegt, der sich sonst ergeben würde. Der Stabilisierungsmanager ist jedoch nicht verpflichtet, Stabilisierungsmaßnahmen durchzuführen. Daher muss eine Kursstabilisierungsmaßnahme nicht zwingend erfolgen und kann jederzeit beendet werden. Stabilisierungsmaßnahmen können an der Frankfurter Wertpapierbörse, Xetra, BATS Europe, Börse Berlin, Chi-X Exchange, Börse Düsseldorf, Equiduct MTF, Eurocac Stock Exchange, Börse Hamburg, Börse Hannover, IBIS, Börse München, Börse Stuttgart, Turquoise MTF, VirtX Exchange durchgeführt werden.

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April 27, 2021 16:47 ET (20:47 GMT)