Gruppe der Vergleichsunternehmen werden die während des gesamten 
                                                  LTI-Performancezeitraums im deutschen Aktienindex SDAX der Deutsche 
                                                  Börse AG, Frankfurt am Main, notierten Unternehmen herangezogen. 
                                                  Zur Ermittlung der Zielerreichung für den TSR werden der TSR der 
                                                  Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und der TSR der Vergleichsgruppe 
                                                  in eine Rangreihe gebracht und die relative Positionierung anhand des 
                                                  erreichten Perzentilrangs ausgedrückt. Die Zielerreichung für den TSR 
                                                  ermittelt sich nach folgender Perzentil-Systematik: Der mögliche 
                                                  Zielerreichungsgrad reicht von 0 % bis maximal 200 %. Bei einer 
                                                  Positionierung unterhalb des 25. Perzentils beträgt der 
                                                  Zielerreichungsgrad 0 %. Bei einer Positionierung am 25. Perzentil 
                                                  (Schwellenwert) beträgt der Zielerreichungsgrad 50 %. Entspricht der 
                                                  erreichte relative TSR der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft dem 
              5.3                                 Median (50. Perzentil) der Vergleichsgruppe, beträgt der 
                                                  Zielerreichungsgrad 100 %. Für den maximalen Zielerreichungsgrad von 
                                                  200 % muss mindestens das 75. Perzentil erreicht werden. 
                                                  Zwischenwerte werden sowohl im Fall einer positiven als auch einer 
                                                  negativen Abweichung jeweils linear interpoliert. 
                                                  Die Referenz für die Festlegung der Ränge ist die Zusammensetzung des 
                                                  SDAX am letzten Tag des LTI-Performancezeitraums, bereinigt um die 
                                                  Unternehmen, die erst nach Beginn des LTI-Performancezeitraums in den 
                                                  SDAX aufgenommen worden sind. Die Zusammensetzung der Gruppe der 
                                                  Vergleichsunternehmen kann bei etwa sich zukünftig ändernden Markt- 
                                                  bzw. Unternehmensbedingungen angepasst werden. 
                                                  Die nachfolgende Übersicht enthält eine grafische Darstellung des 
                                                  Verhältnisses zwischen der Positionierung anhand des erreichten 
                                                  Perzentilrangs und dem Zielerreichungsgrad in Bezug auf die 
                                                  Zielerreichung für den TSR: 
 
 
 
                                                  Nichtfinanzieller Erfolgsparameter 
                                                  Der nicht-finanzielle Erfolgsparameter soll den Beitrag des Vorstands 
                                                  zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit auch zur 
                                                  langfristigen Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigen. Er wird 
                                                  mit einem Wert von 12,5 % des LTI gewichtet. 
                                                  Die nicht-finanziellen Ziele werden aus der Corporate Social 
                                                  Responsibility (CSR)-Strategie und aus der Unternehmensstrategie der 
                                                  Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft abgeleitet. 
                                                  Der Aufsichtsrat legt die konkreten nicht-finanziellen Ziele zu 
                                                  Beginn des jeweiligen LTI-Performancezeitraums fest. Insgesamt können 
                                                  zwei bis vier nicht-finanzielle Ziele festgelegt werden, die 
                                                  grundsätzlich gleich gewichtet sind. In der Festlegung der konkreten 
                                                  nicht-finanziellen Ziele wird definiert, unter welchen 
                                                  Voraussetzungen das jeweilige Ziel 'voll erfüllt' ist 
                                                  (Zielerreichungsgrad 100 %) und welche Parameter zur Beurteilung des 
                                                  Grades der Zielerreichung herangezogen werden. Die Parameter können 
                                                  qualitativer und quantitativer Natur sein. Die Zielerreichung für das 
                                                  einzelne nicht-finanzielle Ziel wird anhand der folgenden möglichen 
                                                  Zielerreichungsgrade ermittelt: 
                                                  Ziel                    Zielerreichungsgrad 
                                                                          (in %) 
                                                  Sehr erheblich          200 
                                                  übertroffen 
                                                  Erheblich Übertroffen   150 
                                                  Übertroffen             125 
                                                  Voll erfüllt            100 
                                                  Weitgehend erfüllt      75 
                                                  Teilweise erfüllt       50 
                                                  Nicht erfüllt           0 
                                          5.3.2.2 Festsetzung und Auszahlung des LTI 
                                                  Die Festsetzung des LTI für den jeweiligen LTI-Performancezeitraum 
                                                  erfolgt in zwei Schritten: 
                                                  In einem ersten Schritt wird der gewichtete Gesamterreichungsgrad für 
                                                  den LTI, bestehend aus den Zielerreichungsgraden für den 
                                                  aktienbasierten Erfolgsparameter und für den nicht-finanziellen 
                                                  Erfolgsparameter, ermittelt. Anschließend wird dieser 
                                                  Gesamtzielerreichungsgrad mit dem LTI-Zielbetrag multipliziert. 
                                                  Im zweiten Schritt prüft der Aufsichtsrat, ob etwaige Pflicht- oder 
                                                  Compliance-Verstöße des Vorstandsmitglieds im LTI-Performancezeitraum 
                                                  eine reduzierende Anpassung des im ersten Schritt ermittelten LTI 
                                                  erforderlich machen. Über den Umfang der Reduzierung entscheidet der 
                                                  Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Schwere der Pflichtverletzung 
                                                  nach pflichtgemäßem Ermessen. Die konkrete Schwere der 
                                                  Pflichtverletzung beurteilt sich anhand des Maßstabs des § 93 AktG. 
                                                  Relevante Pflichtverletzungen können danach Verstöße gegen 
                                                  gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder vertragliche Pflichten oder die 
                                                  Verletzung unternehmensinterner Regelungen sein, insbesondere 
                                                  Compliance-Verstöße. Voraussetzung für ein Eingreifen dieser 
                                                  Malus-Regelung ist, dass ein hinreichend gravierender Pflichtverstoß 
                                                  des Vorstandsmitglieds vorliegt, der unter 
                                                  Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Eingriff in die variable 
                                                  Vergütung rechtfertigt. Dieser liegt insbesondere vor bei einer 
                                                  schwerwiegenden Verletzung der organschaftlichen Pflichten durch das 
                                                  Vorstandsmitglied, die geeignet wären, eine Abberufung aus wichtigem 
                                                  Grund (§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG) und/oder eine außerordentliche 
                                                  fristlose Kündigung des Dienstvertrags gemäß § 626 BGB zu 
                                                  rechtfertigen. Im Übrigen wird auf die zusammenfassende Darstellung 
                                                  der Festlegungen zur Reduzierung und Rückforderung von variablen 
                                                  Vergütungsbestandteilen unter Ziffer 5.3.4 verwiesen. 
                                                  Der nach Abschluss des zweiten Schritts festgesetzte LTI stellt 
                                                  dessen Auszahlungsbetrag dar und wird dem Vorstandsmitglied als 
                                                  Geldleistung in bar ausgezahlt. Der Aufsichtsrat nimmt die 

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March 30, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)