Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft sind gemäß § 161 AktG verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewen- det wurden oder werden. Die folgende Entsprechenserklärung ist auf der Internetseite des Unterneh- mens dauerhaft zugänglich.

"Vorstand und Aufsichtsrat der Vita 34 AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG), dass den Emp- fehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, in Kraft getreten mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 (DCGK), seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 29. März 2023 entsprochen wurde und wir den Emp- fehlungen des DCGK auch zukünftig entsprechen, mit Ausnahme der unten aufgeführten Punkte:

  • Ziff. A.4 DCGK: Nach Ziff. A.4 DCGK soll Beschäftigten auf geeignete Weise die Möglichkeit einge- räumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben. Die Vita 34 AG hat im Laufe des Jahres 2023 ein Hinweisgebersystem entwickelt, welches Beschäftigten und Drit- ten ermöglicht, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße in der Vita 34 AG zu geben. Dieses Hin- weisgebersystem wurde im vierten Quartal des Jahres 2023 finalisiert und implementiert.
  • Ziff. A.5 DCGK: Abweichend von der Empfehlung A.5 des DCGK orientiert sich die Beschreibung im Konzernlagebericht der Vita 34 AG an den gesetzlichen Anforderungen des § 315 Abs. 4 HGB und enthält Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanage- mentsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess. Für das Geschäftsjahr 2023 wird wie für das Geschäftsjahr 2022 von einer Berichterstattung gemäß Ziff. A.5 DCGK abgesehen, weil deren Umsetzung in der Praxis weiterhin beobachtet werden soll. Vita 34 AG beabsichtigt je- doch, die Empfehlung perspektivisch zu berücksichtigen.
  • Ziffer B.2 DCGK: Ziffer B.2 DCGK empfiehlt, dass der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen und die Vorgehensweise in der Erklärung zur Unter- nehmensführung beschrieben werden soll. Der Aufsichtsrat hat bisher noch keine Leitlinien für die Planung der Nachfolge von Vorstandsmitgliedern entwickelt. Der Aufsichtsrat wird die Notwendig- keit einer Nachfolgeplanung im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse der Gesellschaft kontinu- ierlich überwachen und gegebenenfalls gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfol- geplanung sorgen.
  • Ziffern B.5 und C.2 DCGK: Eine Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht festgelegt. Ausschlaggebend für die Leistungsfähigkeit der Organmitglieder ist nicht das Alter; eine solche Altersgrenze halten wir für nicht sachgemäß.
  • Ziffer D.4 DCGK: Der Aufsichtsrat der Vita 34 AG hat keinen Nominierungsausschuss eingerichtet. Die bisherigen guten Erfahrungen mit der Suche von Kandidaten für den Aufsichtsrat haben gezeigt, dass ein solcher Ausschuss bei der Vita 34 AG nicht notwendig ist.
  • Ziffer F.2 DCGK: Die Gesellschaft richtet sich bei ihren Veröffentlichungspflichten weiterhin nach den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen, um einen sonst höheren Verwaltungsaufwand und damit

verbundene Kosten sowie die zusätzliche Bindung von Managementkapazität zu vermeiden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die Frist zur Veröffentlichung des Halbjahres- abschlusses von zwei auf drei Monate verlängert hat.

  • Ziffer G.7 DCGK: Der Aufsichtsrat hat die Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2023 nicht für jedes einzelne Vorstandsmitglied festgelegt. Die Vita 34 AG befindet sich aufgrund des Zusammenschlusses mit der PBKM-Gruppe immer noch in einer Über- gangsphase, so dass die Festlegung variabler Vergütungsbestandteile für einzelne Vorstandsmit- glieder immer noch mit Schwierigkeiten verbunden ist.
  • Ziffer G.12 DCGK: Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags wurde mit einem Mitglied des Vorstands eine von der Empfehlung von Ziff. G.12 DCGK abweichende Regelung zur Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile getroffen. Hintergrund war die Ermöglichung eines Verhandlungs- ergebnisses zur einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages."

Leipzig, 26. April 2024

Der Aufsichtsrat

Der Vorstand

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VITA 34 AG published this content on 26 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 26 April 2024 15:41:55 UTC.