Der Fall betraf die Feststellung der italienischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCM) aus dem Jahr 2017, dass Unilever seine marktbeherrschende Stellung bei Speiseeis in Bars, Strandbädern und auf Campingplätzen durch seine Marke "Algida" missbraucht hatte.

Unabhängige Vertriebshändler hatten den Betreibern von Verkaufsstellen Exklusivitätsklauseln auferlegt, was bedeutete, dass sie kein Eis von Konkurrenten verkaufen durften, wie z.B. der kleine Eiscreme-Hersteller La Bomba, der sich bei den italienischen Behörden beschwerte.

Unilever legte wirtschaftliche Studien vor, um zu zeigen, dass diese Praxis keine Konkurrenten ausschloss, aber die AGCM sagte, dass sie nicht verpflichtet sei, diese zu analysieren, was Unilever dazu veranlasste, den italienischen Staatsrat anzurufen. Dieser legte dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen vor.

Erstens stellte sie fest, dass das missbräuchliche Verhalten der Vertriebshändler Unilever zugerechnet werden kann, wenn das Verhalten nicht unabhängig von den Vertriebshändlern erfolgte.

Zweitens untersuchte es, ob die AGCM die wirtschaftliche Analyse von Unilever hätte prüfen müssen, um festzustellen, ob die Exklusivitätsklauseln geeignet waren, Wettbewerber vom Markt auszuschließen.

Das Gericht befand, dass die Wettbewerbsbehörde die Beweise hätte bewerten müssen, die belegen könnten, dass die fraglichen Praktiken keine effizienten Wettbewerber ausschließen würden.

($1 = 0,9239 Euro)