wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung herausstellt, dass der der Berechnung des Auszahlungsbetrages zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss fehlerhaft war. Auf ein Verschulden der Vorstandsmitglieder kommt es in diesem Fall nicht an. Kontrollwechsel 3. Eine Abfindung für den Fall eines Kontrollwechsels im Sinne des Wertpapiererwerbs- und übernahmegesetzes wird nicht vorgesehen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote Mit den Vorstandsmitgliedern sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart worden, die eine von der Gesellschaft zu zahlende 4. Karenzentschädigung für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von 18 Monaten vorsehen. Diese Entschädigung beträgt 100 % des durchschnittlichen Festgehaltes inkl. Nebenleistungen für die letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden. Arbeitsunfähigkeit Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden den Vorstandsmitgliedern die vertraglich festgelegten Bezüge für die Dauer von 12 5. Monaten weiterbezahlt. Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsvertrag vorzeitig beenden, wenn das Vorstandsmitglied ununterbrochen mindestens 12 Monate arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen (dauernde Arbeitsunfähigkeit). Mandatsbezüge 6. Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die Grundvergütung angerechnet. Externe Mandate können nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat übernommen werden.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen, wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig
ist. Nach § 13. Abs 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine feste, nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung sowie ein Sitzungsgeld, über deren Höhe die
Hauptversammlung beschließt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Vergütungsregelung
für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 13a der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit den
zugrundeliegenden Beschlüssen der Hauptversammlung zur konkreten Festsetzung der Vergütung, zuletzt durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 30.04.2020, wie im Folgenden aufgeführt, zu bestätigen.
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des
Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der
jeweils auf die Vergütung und die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche
Vergütung. Eine variable Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht
vorgesehen. Damit wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf
den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt die
konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere auch der
höhere zeitliche Arbeitsaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen
berücksichtigt. Die Vergütungsstruktur entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex. Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den
Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss führen, 7. erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird
bei der Nexus AG durch die Satzung festgelegt. Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den
Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die
zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren
Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat einen
Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw. dem Vergütungssystem sehen, werden sie der Hauptversammlung einen
entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der Satzung unterbreiten; jedenfalls wird der
Hauptversammlung spätestens alle vier Jahre ein Beschlussvorschlag über die Bestätigung der Vergütung
einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems unterbreitet.
Der vorstehende Vorschlag zur Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats entspricht §
13a der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit den zugrundeliegenden Beschlüssen der Hauptversammlung
zur konkreten Festsetzung der Vergütung, zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.04.2020. Die
Satzung der Gesellschaft liegt ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Nexus AG,
Irmastr. 1, 78166 Donaueschingen, zur Einsicht der Aktionäre aus und ist über die Internetseite der
Gesellschaft unter
https://de-de.nexus-ag.de/hv
zugänglich gemacht. Der seinerzeitige Beschlussvorschlag wurde, ebenso wie der diesjährige
bestätigende Beschlussvorschlag, von Vorstand und Aufsichtsrat eingehend beraten. Die für die Behandlung
von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung des
Vergütungssystems beachtet. Im Falle einer Mandatierung externer Vergütungsberater wird auf deren
Unabhängigkeit geachtet.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der
Nexus AG und der NEXUS SWISSLAB GmbH vom 09.03.2021
Zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender und der im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 88144 eingetragen NEXUS SWISSLAB GmbH mit Sitz in Berlin als ergebnisabführender
Gesellschaft soll ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werden. Die Nexus AG und die NEXUS SWISSLAB
GmbH als Organgesellschaft haben deshalb am 09.03.2021 den Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der
Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus AG und
der Gesellschafterversammlung der NEXUS SWISSLAB GmbH und erst mit Eintragung in das Handelsregister der
NEXUS SWISSLAB GmbH wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 09.03.2021 zwischen der Nexus AG als
ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS SWISSLAB GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft
('Organgesellschaft') abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag zuzustimmen.
Der am 09.03.2021 zwischen der Nexus AG als ergebnisempfangender Gesellschaft und der NEXUS SWISSLAB
GmbH als ergebnisabführender Gesellschaft ('Organgesellschaft') neu abgeschlossenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 17, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)