Marenave Schiffahrts AG: Weitere Wertminderungen - Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG

Marenave Schiffahrts AG / Schlagwort(e): Sonstiges/Hauptversammlung

11.01.2016 20:25

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Der Vorstand der Marenave Schiffahrts AG ("Marenave" oder die

"Gesellschaft") teilt mit, dass nach dem derzeitigen vorläufigen Stand der

Konzernabschlusserstellung nach IFRS für das am 31. Dezember 2015 endende

Geschäftsjahr bei pflichtmäßiger Ermessensausübung angenommen werden muss,

dass aufgrund des weiterhin deutlich nachlassenden Marktwertniveaus von

Teilen der betriebenen Flotte, allen voran der vier Schiffe des

Bulker-Segmentes, ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals

eingetreten ist (§ 92 Abs. 1 AktG).

Nach heutigem Stand erwartet der Vorstand über die zum 3. Quartal 2015

berücksichtigten Wertberichtigungen hinaus weitere außerplanmäßige

Abschreibungen bzw. Inanspruchnahmen der Neubewertungsrücklage in Höhe von

zusammen ca. USD 12,5 Mio. (IFRS). Aufgrund des sehr frühen Stadiums der

Abschlusserstellung ist die endgültige Höhe des Konzerngesamtergebnisses

sowie des Konzerneigenkapitals noch nicht abschließend bestimmbar, es

erscheint jedoch ein negatives Konzerneigenkapital in der Größenordnung

zwischen EUR 5 bis EUR 10 Mio. (IFRS) per 31. Dezember 2015 zum heutigen

Zeitpunkt wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass

auch das Eigenkapital im HGB-Einzelabschluss der Marenave Schiffahrts AG

zum 31. Dezember 2015 einen negativen Wert aufweisen wird, wobei auch hier

aufgrund des sehr frühen Stadiums der Abschlusserstellung derzeit noch

keine genaue quantitative Angabe möglich ist.

In Abstimmung und Zusammenarbeit mit allen finanzierenden Banken des

Marenave-Konzerns erfolgt derzeit die Ausarbeitung eines

Sanierungsgutachtens nach IDW-S6. Auch befindet sich die Gesellschaft in

finalen Gesprächen mit dem die acht Produktentanker- und

Containerschiffsgesellschaften der Gesellschaft finanzierenden

Bankenkonsortiums über die Verlängerung der in der Sanierungsvereinbarung

vom 24. April 2013 und ihren Nachträgen vereinbarten Tilgungsstruktur bis

zum 30. Juni 2016.

Die Finalisierung des Sanierungsgutachtens wird aufgrund der insoweit

bestehenden Interdependenzen voraussichtlich erst im zeitlichen

Zusammenhang mit der Feststellung bzw. Billigung des Einzel- und

Konzernabschlusses der Gesellschaft möglich sein. Vor dem Hintergrund der

Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer Hauptversammlung zur

Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG und einer umfassenden Information der

Aktionäre auf dieser Hauptversammlung wird der Vorstand jedoch darauf

hinwirken, den Prozess der Erstellung des Sanierungsgutachtens und des

Einzel- und Konzernabschlusses zu beschleunigen. Die Verlustanzeige

gegenüber der Hauptversammlung soll sodann aus Kosten- und vor allem

Zweckmäßigkeitsgründen voraussichtlich in der anstehenden ordentlichen

Hauptversammlung erfolgen. Der Vorstand wird sich in diesem Fall jedoch

bemühen, die ordentliche Hauptversammlung sobald als möglich und vor den im

Finanzkalender der Gesellschaft angekündigten Termin abzuhalten.

11.01.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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