des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär (z.B. ein Kreditinstitut oder eine Depotbank) aus. Der 1. Nachweis des Anteilsbesitzes, der in deutscher, spanischer oder englischer Sprache zu erfolgen hat, muss
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, d.?h. auf den 30.
September 2021, 00:00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') beziehen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft erhalten die
teilnahmeberechtigten Aktionäre Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die
erforderlichen Login-Daten für das Online-Portal abgedruckt sind.
Bedeutung des Nachweisstichtages (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben
haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie hierzu nicht von
einem Aktionär bevollmächtigt werden. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl.
Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder mittels elektronischer Briefwahl
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, können ihr
Stimmrecht und ihre versammlungsbezogenen Rechte in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie
vorstehend beschrieben - erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Aktionäre können einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten und ihrer sonstigen Rechte
in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung bitten wir unsere Aktionäre, das auf der
Zugangskarte vorgesehene oder im Internet unter
https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-lsi/
zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular zu verwenden. Ein Vollmachtsformular wird den
Aktionären auf Verlangen auch von der Gesellschaft übersandt.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. Kreditinstitute), einer
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre können auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen. Auch in diesem Jahr bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zur
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
a) sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird,
werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.
Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können sich, vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der 2. Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten
lassen.
Bevollmächtigungen, auch solche an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, müssen der Gesellschaft, eingehend spätestens bis zum Ablauf des 20.
Oktober 2021, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse übermittelt oder an die nachfolgend
angegebene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format)
gesendet werden:
LS INVEST AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 (0) 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Erfolgt die Bevollmächtigung nicht unter fristgerechter Übermittlung wie vorstehend
beschrieben, gilt mit Blick auf eine gegenüber dem Bevollmächtigten erteilte
Bevollmächtigung das Folgende: Durch Verwendung des Online-Portals erklärt der
Bevollmächtigte, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde.
Aktionäre können außerdem über das Online-Portal Vollmachten und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen,
Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal auch über den 20. Oktober 2021 hinaus,
auch während der Hauptversammlung, noch bis zum Beginn der Abstimmungen durch den
Versammlungsleiter übermittelt, widerrufen und geändert werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben.
Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation
über das Online-Portal unter der oben unter Ziffer V. angegebenen Internetseite abgegeben
werden. Elektronische Briefwahlstimmen können über das Online-Portal bis zum Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter übermittelt,
widerrufen oder geändert werden.
b)
Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B.
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG
gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der elektronischen
Briefwahl bedienen.
Um die Briefwahlstimmen mittels Online-Portal übermitteln zu können, bedarf es der
Zugangskarte, auf der die erforderlichen Login-Daten aufgedruckt sind.
Recht zur Ergänzung der Tagesordnung
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September 13, 2021 11:25 ET (15:25 GMT)