Satzung der LPKF Laser & Electronics SE Fassung vom 05.06.2024

Satzung der LPKF Laser & Electronics SE

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
  • 2 Gegenstand des Unternehmens
  • 3 Bekanntmachungen
  • 4 Grundkapital
  • 5 Dualistisches System, Organe
  • 6 Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
  • 7 Geschäftsordnung des Vorstands
  • 8 Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft
  • 9 Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands und Beschlussfassung
  • 10 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • 11 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
  • 12 Willenserklärungen
  • 13 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter
  • 14 Geschäftsordnung und Ausschüsse
  • 15 Einberufung
  • 16 Beschlussfassung
  • 17 Niederschrift
  • 18 Vergütung des Aufsichtsrats
  • 19 Schweigepflicht
  • 20 Einberufung der Hauptversammlung
  • 21 Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
  • 22 Stimmrecht
  • 23 Vorsitz in der Hauptversammlung
  • 24 Beschlussfassung der Hauptversammlung
  • 25 Niederschrift über die Hauptversammlung
  • 26 Jahresabschluss und Lagebericht,

Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; Gewinnverwendung

  • 27 Gerichtsstand
  • 28 Gründungsaufwand

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Satzung der LPKF Laser & Electronics SE

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE). Die Firma der Gesellschaft lautet LPKF Laser & Electronics SE.
  2. Sie hat ihren Sitz in Garbsen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von La- sersystemen, Maschinen, elektronischen Bauteilen und Geräten einschließlich der dazuge- hörigen Software sowie die Herstellung und der Vertrieb von mit Lasersystemen gefertigten Bauteilen.
  2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlas- sungen sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen sowie die Beteili- gung an solchen im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen zu überlassen.

§ 3

Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzei- ger, sofern nicht gesetzlich zwingende Vorschriften etwas anderes vorsehen.
  2. Die Gesellschaft ist zur Übermittlung von Informationen an die Inhaber der Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 49 Abs. 3 WpHG berechtigt.

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II. Grundkapital und Aktien

§ 4

Grundkapital

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
    EUR 24.496.546,00 (in Worten: Euro vierundzwanzig Millionen vierhundertsechsundneun- zigtausend fünfhundertsechsundvierzig)
    und ist eingeteilt in 24.496.546 (in Worten: vierundzwanzig Millionen vierhundertsechsund- neunzigtausend fünfhundertsechsundvierzig) Stückaktien.
  2. Das Grundkapital in Höhe von EUR 24.496.546,00 wurde im Wege der Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft mit Sitz in Garbsen in eine Europäische Ge- sellschaft (Societas Europaea, SE) erbracht.
    Das Grundkapital in Höhe von DM 5.000.000,00 wurde erbracht, indem die Gesellschafter der LPKF Laser & Electronics GmbH mit dem Sitz in Garbsen diese Gesellschaft form- wechselnd nach den §§ 90 ff. UmwG durch Beschluss vom 30. Juli 1998 in die Rechtsform der Aktiengesellschaft umgewandelt haben und das nach Abzug der Schulden verblei- bende (freie) Vermögen der vorgenannten GmbH dem Grundkapital der AG sowie die von den Gesellschaftern jeweils übernommenen Aktien ihren Geschäftsanteilen am Vermögen der GmbH entsprechen.
  3. Die Aktien werden als Inhaberstammaktien ausgegeben. Aktien aus einer Kapitalerhöhung werden ebenfalls als Inhaberstammaktien ausgegeben, es sei denn, im Beschluss über die Kapitalerhöhung wird eine andere Bestimmung getroffen.
  4. Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Absatz 2 AktG festgesetzt werden. Die Form der Aktienurkunden, der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.
  5. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind. Die Ausgabe von Sammelaktien ist zulässig. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgaben festzulegen.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 04. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 4.899.309,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 4.899.309 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
    Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unter- nehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen wer- den, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
    Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

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  • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
  • wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgül- tigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10
    • des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwer- dens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10
    • des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Er- mächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwen- dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls an- zurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. - pflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszuge- ben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
  • wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unterneh- men, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstiger mit einem Akquisiti- onsvorhaben in Zusammenhang stehender Vermögensgegenstände oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher Schutz- rechte einschließlich Urheberrechte und Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte erfolgt;
  • soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandel- schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, an denen die Ge- sellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungs- rechte bzw. nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde;
  • wenn die neuen Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben werden. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen antei- ligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00 nicht überschreiten.

  • Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in jedem Fall inso- weit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage unter diesem genehmig- ten Kapital ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze werden angerechnet
  • eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Be- zugsrechts veräußert werden, sowie
  • neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genuss- rechten auszugeben sind und
  • neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund eines etwaigen ande- ren genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

  • Von der Anrechnung ausgenommen sind jedoch solche Aktien, die zur Bedienung von Be- zugsrechten aus einem Aktienoptionsplan der Gesellschaft (Performance Stock Option Plan) zu Gunsten von Vorstandsmitgliedern sowie von Arbeitnehmern der Gesellschaft und Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen aus- zugeben sind.

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Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Ka- pitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebe- trag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

  1. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.899.309,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.309 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschrei- bungen (zusammen "Schuldverschreibungen"), jeweils mit Options- bzw. Wandlungsrech- ten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung am 05. Juni 2024 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung bis zum 04. Juni 2029 von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft begeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorgenannten Ermächtigung zu Tagesordnungs- punkt 9 lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
    Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu ge- währen und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Be- dienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermäch- tigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der be- dingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Aus- gabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehen- den Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechen- des gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschrei- bungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2024/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.
  2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 950.000,00 durch Ausgabe von bis zu 950.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/II). Das Bedingte Kapital 2024/II dient ausschließlich der Bedie- nung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 05. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) von der Gesellschaft bis zum 04. Juni 2029 an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden.
    Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgege- ben werden und die Inhaber von ihren Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft Ge- brauch machen und die Gesellschaft die Bezugsrechte nach Maßgabe der Planbedingun- gen nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch einen Barausgleich bedient. Die Aus-

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gabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024/II erfolgt zu dem gemäß der Ermächti- gung der Hauptversammlung vom 05. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) fest- gelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Haupt- versammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist zudem ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2024/II durch Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtaus- nutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Ablauf des Ermächti- gungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2024/II nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Bezugsrechten.

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.490.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.490.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt er- höht (Bedingtes Kapital 2024/III). Das Bedingte Kapital 2024/III dient ausschließlich der Be- dienung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 05. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) von der Gesellschaft bis zum 04. Juni 2029 an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft so- wie an ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland ausgegeben werden.

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgege- ben werden und die Inhaber von ihren Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft Ge- brauch machen und die Gesellschaft die Bezugsrechte nach Maßgabe der Planbedingun- gen nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch einen Barausgleich bedient. Die Aus- gabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024/III erfolgt zu dem gemäß der Ermächti- gung der Hauptversammlung vom 05. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 11 lit. a) fest- gelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Haupt- versammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals 2024/III durch Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Ka- pitals 2024/III nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Bezugsrechten.

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III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft

§ 5

Dualistisches System, Organe

  1. Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).
  2. Organe der Gesellschaft sind:
    1. der Vorstand,
    2. der Aufsichtsrat,
    3. die Hauptversammlung.

Der Vorstand

§ 6

Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder.
  2. Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat. Be- steht der Vorstand aus mehreren Personen, kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden er- nennen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, stellvertretende Vorstandsmitglieder zu bestimmen.
  3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jah- ren. Wiederbestellungen, jeweils für höchstens fünf Jahre, sind zulässig.

§ 7

Geschäftsordnung des Vorstands

Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf seiner Zustimmung.

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§ 8

Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft

  1. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vor- standsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein.
  2. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Aufsichtsrat einem, mehreren oder al- len Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
  3. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181, 2. Alternative BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 9

Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands und Beschlussfassung

  1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er ist der Gesellschaft ge- genüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus den Bestimmungen des Gesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 7) oder aus einem Beschluss der Hauptversammlung nach § 119 AktG ergeben.
  2. Die folgenden Arten von Geschäften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorge- nommen werden:
    1. die Errichtung oder Schließung von Zweigniederlassungen;
    2. Auflösung, Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder Fortsetzung der Gesellschaft nach dem Eintritt eines Auflösungsgrundes;
    3. Abschluss und/oder Beendigung von Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungs- verträgen im Sinne von §§ 291, 293 AktG.

Der Aufsichtsrat kann weitere Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig ma- chen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder, mindestens je- doch zwei Vorstandsmitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme gilt auch die Enthaltung. Sitzungen des Vorstands können auf Anordnung des Vorsitzenden auch per Video- oder Audiokonferenz oder in einem kombinierten Verfahren stattfinden. Eine Beschlussfassung und eine Stimmabgabe in Textform sind nach Maßgabe der Ge- schäftsordnung des Vorstands zulässig.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stim- mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; die Stimme des Vorsitzenden gibt in diesem Fall nicht den Ausschlag.

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Der Aufsichtsrat

§ 10

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
  2. Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der LPKF Laser & Electronics SE werden bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der LPKF Laser & Electronics SE beschließt, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2024, bestellt:
    1. Herr Jean-Michel Richard, wohnhaft in Leigh, Wiltshire, Vereinigtes Königreich, Gründer und unabhängiger Senior Advisor der Fisadis Consulting Ltd, Rushall, Vereinigtes König- reich;
    2. Herr Dr. Dirk Rothweiler, wohnhaft in Weimar, Deutschland, selbstständiger Unterneh- mensberater;
    3. Frau Julia Kranenberg, wohnhaft in Helmstedt, Deutschland, Mitglied des Vorstands (CHRO) der Avacon AG, Helmstedt; und
    4. Herr Prof. Dr.-Ing. Ludger Overmeyer, wohnhaft in Wunstorf, Deutschland, Universitätspro- fessor und Leiter des Instituts für Transport- und Automatisierungstechnik der Leibniz Uni- versität Hannover;
      Das erste Geschäftsjahr der LPKF Laser & Electronics SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft in die LPKF Laser & Electro- nics SE im Handelsregister eingetragen wird.
  3. Vorbehaltlich Absatz 2 und soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne oder alle der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. In jedem Fall endet die Amtszeit jedoch spätestens nach sechs Jahren.
  4. Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglie- der treten.
  5. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit die Hauptver- sammlung nicht bei der Wahl eine andere Amtszeit unter Beachtung von Absatz (3) be- stimmt. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit der Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichts- ratsmitglieds.

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LPKF - Laser & Electronics AG published this content on 15 July 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 15 July 2024 20:45:03 UTC.