Ordentliche Hauptversammlung der Jumia Technologies AG am 27. Juni 2024

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Auf- hebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023/I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts und mit Ermäch- tigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Änderung der Satzung)

Unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 schlagen der Vor- stand und der Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2023/I aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbin- dung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ("AktG") erstattet der Vorstand zu Tagesord- nungspunkt 9 der Hauptversammlung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugs- rechts der Aktionäre und die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktio- näre bei Ausgabe neuer Aktien aus dem neuen genehmigten Kapital diesen Bericht:

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. August 2023 hat den Vor- stand der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 13. August 2028 mit Zustimmung des Aufsichts- rats um insgesamt bis zu EUR 101.138.683,00 durch Ausgabe von 101.138.683 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forde- rungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehrmals zu erhöhen ("Genehmigtes Ka- pital 2023/I").

Das Genehmigte Kapital 2023/I wurde zur Erfüllung von Erwerbsrechten (Optionsrech- ten), die von der Gesellschaft (oder einem ihrer Rechtsvorgänger) vor der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft an gegenwärtige und/oder ehemalige Ge- schäftsführer und/oder Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften und an Dienstleister, Förderer oder Geschäftspartner der Gesell- schaft und/oder ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften gewährt wurden ("Alte Optionsrechte") und zur Bedienung von Ansprüchen aus den virtuellen Beteiligungspro- grammen, namentlich dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2021 ("VRSUP 2021") und dem Virtual Restricted Stock Unit Program 2023 ("VRSUP 2023", zusammen die "Vir- tuellen Beteiligungsprogramme") teilweise ausgenutzt. Infolge dieser teilweisen Aus- nutzung besteht das Genehmigte Kapital 2023/I derzeit noch in einer Höhe von EUR 98.945.871,00.

Das unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 vorgeschla- gene, neue genehmigte Kapital soll die bestehende Ermächtigung erneuern. Die Neu- schaffung des genehmigten Kapitals führt dabei nicht zu einer Erhöhung des Gesamtvo- lumens des genehmigten Kapitals der Gesellschaft über das bestehende Niveau hinaus. Vielmehr wird für das neue genehmigte Kapital das derzeit bestehende Volumen des vor- handenen Genehmigten Kapitals 2023/I in Höhe von EUR 98.945.871,00 beibehalten.

Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wird allerdings eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Genehmigten Kapital 2023/I eingeführt: Im Einklang mit dem nun geltenden Recht wird die Grenze für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen zu einem Aus- gabebetrag, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, auf 20% des Grundka- pitals erhöht. Eine entsprechende Ermächtigung ist unter dem Genehmigten

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Kapital 2023/I in der vor der Gesetzesänderung zulässigen Höhe von 10 % des Grundka- pitals gemäß § 4 Abs. 2 Satz 7 dritter Spiegelstrich der Satzung enthalten. Im Zuge der Neuschaffung des genehmigten Kapitals soll der Gesellschaft zukünftig die mit der Geset- zesänderung neu eingeführte, höhere Flexibilität bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinla- gen gewährt werden.

Somit wird der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 vorgeschlagen, den Vorstand zu er- mächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 26. Juni 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 98.945.871,00 durch Aus- gabe von bis zu 98.945.871 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, einmalig oder mehr- mals zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2024/I").

Durch die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2024/I soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Gesellschaft nach Ihrer Wahl die Ansprüche aus den Virtuellen Beteili- gungsprogrammen weiterhin liquiditätsschonend durch die Ausgabe von Aktien bedienen kann. Da sämtliche Alten Optionsrechte erfüllt wurden, wird die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung von Alten Optionsrechten nicht in das neu zu schaffende genehmigte Kapital übernommen, sondern entfällt ersatzlos.

Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I soll den Aktionären der Gesellschaft grund- sätzlich ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien gewährt werden. In Übereinstim- mung mit dem bestehenden Genehmigten Kapital 2023/I soll das Bezugsrecht der Aktio- näre ausgeschlossen sein, um im Ermessen der Gesellschaft Ansprüche aus dem VRSUP 2021 durch Ausgabe von maximal 5.068.510 Aktien sowie Ansprüche aus dem VRSUP 2023 durch Ausgabe von maximal 6.422.600 Aktien bedienen zu können.

In diesen Fällen darf der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Genehmigte Kapital 2024/I vorhanden ist oder, falls dieser Betrag niedriger ist, das im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I vor- handen ist, nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grund- kapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Ge- nehmigte Kapital 2024/I aus genehmigtem Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unter- nehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. deren Investmentvehikel zur Bedienung von An- sprüchen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.

Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt in diesem Zusammenhang im Inte- resse der Aktionäre, da er es der Gesellschaft ermöglicht, kompetente und engagierte Personen als Arbeitnehmer des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften zu ge- winnen und zu halten und ihre Interessen mit den Interessen der Aktionäre in Einklang zu bringen, um den Wert des Unternehmens zu steigern. Darüber hinaus erhält das Unter- nehmen die Möglichkeit, Ansprüche in Eigenkapital statt in bar zu begleichen, was die Liquidität des Unternehmens schont und einen kontinuierlichen Interessenausgleich er- möglicht. Gleichzeitig wird die Anzahl der Aktien, die ohne Bezugsrecht für bestehende Aktionäre ausgegeben werden können, auf den Umfang der Virtuellen Beteiligungspro- gramme sowie insgesamt unter Berücksichtigung anderer Emissionen zur Bedienung von Ansprüchen aus Beteiligungsprogrammen auf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfas- sung über das Genehmigte Kapital 2024/I bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt. Insgesamt ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in diesen

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Situationen daher objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sowie des Zwecks und der Mittel.

Weiterhin soll der Vorstand jeweils im Einklang mit der derzeitigen Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2023/I wie folgt ermächtigt werden, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024/I ausschließen zu können:

  • Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzen- beträge ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen Bezugsrechtsausschlus- ses ist es, die Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleich- tern, weil dadurch ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt wer- den kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegen- über ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich hö- her. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Aktien, für die das Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlos- sen ist, werden entweder auf dem Markt verkauft oder anderweitig im besten Inte- resse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den mögli- chen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen.
  • Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- schuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachste- hend gemeinsam "Schuldverschreibungen"), die mit Wandlungs- oder Options- rechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft ausge- geben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lau- tende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde, oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu gewäh- ren.
    Solche Schuldverschreibungen sehen überdies in ihren Bedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgen- den Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Er- mächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger be- reits bestehender Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht. Dies ermöglicht einen hö- heren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Ak- tionäre.

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  • Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, sofern der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unter- schreitet und der auf die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
    Diese Ermächtigung steht im Einklang mit der oben erläuterten Gesetzesänderung zur Erhöhung der Flexibilität bei Barkapitalerhöhungen und versetzt die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien sehr kurzfristig, d. h. ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots, platzieren zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung zum Börsenkurs, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem er- leichterten Bezugsrechtsauschluss findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein höherer Mittelzufluss generiert werden kann.
    Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die unter Ausschluss des Bezugs- rechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf insgesamt 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2024/I. Auf diese Grenze von 20 % des Grundkapitals ist auch der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurech- nen, der auf diejenigen Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien ge- mäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Be- dienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, sofern die Schuldverschrei- bungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024/I in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Ka- pitals 2024/I aus anderem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Be- zugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
    Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend voraus, dass der Ausga- bepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwa- iger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs oder einem volumengewichteten Börsen- kurs während einer angemessenen Anzahl von Börsentagen vor der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich besonderer Umstände des Ein- zelfalls, voraussichtlich nicht über ca. 5 % des entsprechenden, durch American De- positary Shares, die an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) gehan- delt werden ("ADS"), repräsentierten Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht für die neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. Die Aktionäre können ihre entsprechende Be- teiligung durch einen zusätzlichen Kauf von ADS an der Börse aufrechterhalten, die

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vorbehaltlich der Einzelheiten der Verwahrungsvereinbarung über die ADS zu jedem beliebigen Zeitpunkt in Aktien umgetauscht werden können.

  • Das Bezugsrecht kann auch bei der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen aus- geschlossen werden. Insbesondere soll die Gesellschaft weiterhin in der Lage sein, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Maximierung ihrer Ertragskraft und ihres Unternehmenswertes andere Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile, Be- teiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften, zu er- werben oder gegen Sacheinlagen ausgegebene Schuldverschreibungen zu befrie- digen.
    Die Praxis zeigt, dass die Gesellschafter attraktiver Unternehmen zum Teil ein star- kes Interesse haben, Stückaktien der Gesellschaft als Gegenleistung zu erwerben (zum Beispiel zur Wahrung eines gewissen Einflusses auf das erworbene Unterneh- men bzw. den Gegenstand der Sacheinlage). Für die Möglichkeit, die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch oder allein in Aktien zu erbringen, spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als Gegenleistung bei Akquisitionen verwendet werden können, die Liquidität der Gesellschaft geschont und eine Fremdkapitalaufnahme vermieden wird, während die Verkäufer an der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens be- teiligt werden. Das führt zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Ge- sellschaft bei Akquisitionen.
    Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung bei Akquisitionen einzu- setzen, eröffnet der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, solche Op- portunitäten schnell und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Hierfür muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da solche Akqui- sitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die beide nur unter Einhaltung signifikan- ter Fristen einberufen werden können. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.
    Entsprechendes gilt für die Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die ebenfalls zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligun- gen an Unternehmen, sonstigen Vermögensgegen-ständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt dabei ge- gen Sacheinlagen, entweder in Form der einzubringenden Schuldverschreibung oder in Form der auf die Schuldverschreibung geleisteten Sacheinlage. Dies führt zu einer Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft bei der Bedienung der Wand- lungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten. Das Angebot von Schuldverschreibungen anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder von Barleistungen kann eine attraktive Alternative darstellen, die aufgrund ihrer zu- sätzlichen Flexibilität die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen erhöht.
    Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen

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an Unternehmen, sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Er- werb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesell- schaft oder ihre Konzerngesellschaften zeigen, wird der Vorstand in jedem Fall sorg- fältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unterneh- mensbeteiligung oder den sonstigen Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der Aktien- ausgabe. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2024/I nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass der jeweilige Zusammenschluss bzw. Erwerb des Unternehmens, des Betriebs, des Unternehmensanteils oder der Beteiligungs- erwerb, der Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder der Erwerb von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderun- gen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen Gewährung von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt.

  • Das Bezugsrecht kann ferner bei der Durchführung von Aktiendividenden (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in deren Rahmen Aktien der Ge- sellschaft (auch teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprü- chen der Aktionäre verwendet werden.
    Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende zu opti- malen Bedingungen auszuschütten. Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Ge- sellschaft zu beziehen. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugs- rechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen.
    Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar al- len Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Ein- lage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermög- licht die Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 203 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsaus- schluss in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung sowie gegebenenfalls ein Ausschluss des im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktio- näre ist.

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Bei Abwägung aller dieser Umstände sind der Bezugsrechtsausschluss sowie die Er- mächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres von der Möglichkeit des Bezugs- rechtsausschlusses Gebrauch macht oder eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapi- tal 2024/I ausnutzt, wird er in der folgenden ordentlichen Hauptversammlung hierüber be- richten.

Berlin, im Mai 2024

Jumia Technologies AG

Der Vorstand

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Jumia Technologies AG published this content on 16 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 16 May 2024 13:16:01 UTC.