SATZUNG

der

FREQUENTIS AG

§ 1

Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft führt die Firma
    FREQUENTIS AG
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.
  3. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf bestimmte Zeit beschränkt.
  • 2
    Unternehmensgegenstand

2.1 Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist jede gesetzlich erlaubte Art der gewerbsmäßigen Nutzung der Elektro-, Nachrichten- und Computertechnik. Innerhalb dieser Grenzen ist die Gesellschaft zur Durchführung aller Geschäfte und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Dazu zählen vor allem:

  1. die Forschung und die Durchführung von Versuchen und Entwicklungsarbeiten, sowie die Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Hochfrequenztechnik und
    Elektroakustik sowie der Nachrichten-, Computer- und Informationstechnik. Die Erforschung, Erprobung und Anwendung neuer Verfahren auf diesen Gebieten;
  2. die Entwicklung und Fertigung, der Verkauf und die Wartung sowie die Wiederinstandsetzung von nachrichtentechnischen Geräten und Anlagen sowie von Computern und Computeranlagen;
  3. die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Wartung von Systemen zur Steuerung, zur Informationsverarbeitung und -übertragung sowie zur Kommunikation, insbesondere im Bereich der Flugsicherung, im Bereich des Strassen-, Schienen- und Wasserverkehrs sowie im Bereich öffentlicher Sicherheitsorganisationen;
  4. die Beratung von Flughäfen, Luftverkehrsgesellschaften, Flugsicherungsorganisationen und öffentlichen Einrichtungen in der Planung und Auslegung von Flugbetriebsanlagen, Flugsicherungs-,Kommunikations-, und Verkehrsflusseinrichtungen, einschließlich der dazugehörigen Optimierung und der baulichen Anlagen;

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(e) die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Die Entwicklung von Programmen und Datenverarbeitungssystemen;

  1. der Betrieb eines technischen Büros für technischen Physik sowie für elektronisches Nachrichtenwesen und Elektrotechnik;
  2. der Betrieb des Gewerbes des Elektromechanikers und Elektromaschinenbauers;
  3. der Betrieb des Gewerbes des Rundfunkmechanikers;
  4. die Erzeugung und Errichtung der zu allen vorangeführten Zwecken notwendigen Maschinen, Geräte, Apparate und Materialien;
  5. der Betrieb eines Handelsgewerbes. Der Handel mit Waren aller Art und die Erbringung aller damit verbundenen Dienstleistungen, insbesondere die Durchführung von Wartungs- Service- und Reparaturarbeiten;
  6. der Betrieb des Gewerbes des Unternehmensberaters;
  7. die Übernahme von Handelsvertretungen;
  8. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken.

2.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben und zu veräußern sowie alle Geschäfte zu betreiben, Maßnahmen zu ergreifen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar notwendig oder nützlich erscheinen. Geschäfte, die einer

Konzessionspflicht nach dem Bankwesengesetz oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegen, sind ausgeschlossen.

    • 3
      Grundkapital und Aktien
  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 13.280.000 (Euro dreizehn Millionen zweihundertachtzigtausend).
  2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist zerlegt in 13.280.000 (dreizehn Millionen zweihundertachtzigtausend) stimmberechtigte Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktie Nummer 1 lautet auf Namen. Alle anderen Aktien lauten auf Inhaber. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmungen darüber, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten, so lauten sie auf den Inhaber.
  3. Die Aktie Nummer 1 kann nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden (Vinkulierung).
  4. Die Aktie Nummer 1 (Namensaktie) ist in einer Aktienurkunde zu verbriefen; ansonsten besteht kein Anspruch auf Einzelverbriefung von Aktien. Auf Inhaber lautende Aktien sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Form und Inhalt der Aktienurkunden (Sammelurkunden) setzt der

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Vorstand fest. Die Sammelurkunde(n) ist (sind) bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs 3 Depotgesetz zu hinterlegen.

3.5 (a) Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juni 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2028 um bis zu EUR 6.640.000 (sechs Millionen sechshundertvierzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 6.640.000 (sechs Millionen sechshundertvierzigtausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien, gegen Bareinlage oder Sacheinlage, einmal oder in mehreren Tranchen, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsangebots nach Übernahme durch ein oder mehrere Kreditinstitute gemäß § 153 Abs. 6 AktG, zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Ausgabebedingungen (insbesondere Ausgabebetrag, Gegenstand der Sacheinlage, Inhalt der Aktienrechte, Ausschluss der Bezugsrechte etc.) festzulegen (genehmigtes Kapital). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.

  1. Das Grundkapital ist gemäß § 159 Abs. 2 Z 1 AktG um bis zu EUR 6.640.000 (sechs Millionen sechshundertvierzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 6.640.000 (sechs Millionen sechshundertvierzigtausend) Stück neuer, auf Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht. Diese bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der
    Hauptversammlung vom 1. Juni 2023 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen gewährten Umtausch- und/oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Der Ausgabebetrag und das Umtausch- und/oder Bezugsverhältnis sind unter Berücksichtigung marktüblicher Berechnungsmethoden sowie des Kurses der Aktien der Gesellschaft zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrags); der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Die neu ausgegebenen Aktien der bedingten Kapitalerhöhung sind im gleichen Maße wie die bereits bestehenden Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (insbesondere Ausgabebetrag, Inhalt der Aktienrechte). Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital ergeben, zu beschließen. Entsprechendes gilt für den Fall
    der Nichtausübung der Ermächtigung zur Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen nach den Wandelschuldverschreibungsbedingungen.
  2. Die Summe aus (i) der Anzahl der nach den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen jeweils aus dem bedingten Kapital aktuell ausgegebenen oder potentiell auszugebenden Aktien und (ii) der Anzahl der aus dem genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien darf die Zahl von 6.640.000
    (sechs Millionen sechshundertvierzigtausend) nicht überschreiten (betragsmäßige Determinierung der Ermächtigungen nach litterae (a) und (b)).

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3.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, eigene Aktien zu erwerben.

  • 4

Der Vorstand

4.1 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus einer, zwei, drei oder vier Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
  2. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so hat der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands zu ernennen.
  3. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands aus wichtigen Gründen widerrufen.

4.2 Vertretung, Beschlussfassung

  1. Die Gesellschaft wird, wenn der Vorstand aus einer Person besteht, durch diese vertreten. Ist der Vorstand aus mehreren Personen zusammengesetzt, bestimmt der Aufsichtsrat deren Vertretungsbefugnis.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

4.3 Aufgaben des Vorstands, Geschäftsführung

  1. Der Aufsichtsrat bestimmt die Verteilung der Geschäfte im Vorstand und erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
  2. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er hat bei seiner Geschäftsführung die gesetzlichen Vorschriften, die Satzung sowie die vom Aufsichtsrat erlassene Geschäftsordnung zu beachten.
  3. Die in § 95 Absatz 5 Aktiengesetz genannten Geschäfte und Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen weitere Geschäfte und Maßnahmen bestimmen, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die zustimmungspflichtigen Geschäfte und die Betragsgrenzen zu den in § 95 Absatz 5 Aktiengesetz genannten Geschäften werden vom Aufsichtsrat festgelegt und sind in die Geschäftsordnung für den Vorstand aufzunehmen.

4.4 Berichte an den Aufsichtsrat

4.4.1 Die vom Vorstand dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichte müssen Auskunft über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens und der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften geben. Umfang und Inhalt der Berichterstattung sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegt. Der Aufsichtsrat kann entsprechende Richtlinien für die Berichterstattung erlassen.

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  1. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, vom Vorstand jederzeit weitere Bericht über jede Angelegenheit der Gesellschaft zu verlangen.
  2. Wenn sich die Geschäftsentwicklung oder die Risikolage des Unternehmens gegenüber der vorgelegten Planung wesentlich verändert, hat der Vorstand den Aufsichtsrat über den Vorsitzenden unverzüglich zu informieren. Dieser hat gegebenenfalls eine gesonderte Aufsichtsratsitzung einzuberufen.

§ 5

Der Aufsichtsrat

5.1 Zusammensetzung des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten bzw. von Aktionären entsendeten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und der entsprechenden Anzahl der gemäß § 110 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Arbeitnehmervertreter.
  2. Der jeweilige Aktionär der Namensaktie Nr. 1 ist berechtigt, ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder (dh ein Drittel der Höchstzahl der Kapitalvertreter gemäß § 5.1.1) in den Aufsichtsrat zu entsenden.
  3. Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder werden, falls sie nicht für eine kürzere Funktionsperiode gewählt werden, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds ist zulässig.
  4. Die Bestellung eines gewählten Mitglieds des Aufsichtsrates kann vor Ablauf der Funktionsperiode von der Hauptversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als Stimmabgabe.
  5. Die von Aktionären entsendeten Mitglieder des Aufsichtsrates gehören dem Aufsichtsrat auf unbestimmte Dauer an. Sie können von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. Im Übrigen können entsendete Mitglieder des Aufsichtsrates nur nach Maßgabe von § 88 Abs 4, letzter Satz AktG abberufen werden. Ein so abberufenes Mitglied kann durch die Entsendungsberechtigten ersetzt werden.
  6. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann seine Funktion unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende Erklärung niederlegen. Der Vorsitzende hat seine Rücktrittserklärung an seinen Stellevertreter zu richten. Die Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig.
  7. Scheiden gewählte Mitglieder vor dem Ablauf der Funktionsperiode aus dem Aufsichtsrat aus, so bedarf es der Ersatzwahl erst in der nächsten ordentlichen

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Hauptversammlung. Eine Ersatzwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung ist jedoch ungesäumt vorzunehmen, wenn die Zahl der Kapitalvertreter unter drei sinkt. Ersatzwahlen erfolgen auf den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

5.2 Innere Ordnung des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten Personen.
  2. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter gilt für die Funktionsperiode, für die die Gewählten zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wurden, längstens aber für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Eine Wiederwahl in eine derartige Funktion ist zulässig. Eine Ersatzwahl ist durch den Aufsichtsrat unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorsitzende oder sämtliche Stellvertreter aus dieser Funktion ausscheiden.
  3. Der Aufsichtsrat hat sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben.

5.3 Sitzungen des Aufsichtsrates, Vertretung

  1. Sitzungen des Aufsichtsrates finden zumindest viermal in jedem Geschäftsjahr, vierteljährlich, statt. Darüber hinaus ist eine Sitzung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert.
  2. Sitzungen des Aufsichtsrates beruft der Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung, ein Stellvertreter ein. Die Einberufung ist schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder auf andere vergleichbare Weise (einschließlich E-Mail) an die zuletzt bekannt gegebenen Adressen der Mitglieder des Aufsichtsrates zu richten. Die Einberufung hat mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Ortes der Sitzung zu erfolgen.
  3. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, im Falle dessen Verhinderung, von einem Stellvertreter geleitet.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
  5. Ein verhindertes Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz, zu führen kann nicht übertragen werden.
  6. Ein verhindertes Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied, oder eine andere Person, auch wenn diese nicht dem Aufsichtsrat angehört, schriftlich ermächtigen, an seiner Stelle eine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen.

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  1. An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen, mit Ausnahme eines Schriftführers, Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, nur teilnehmen, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht anderes für den Einzelfall beschließt.
  3. Sachverständige, Auskunftspersonen oder sonst informierte Personen können über Anweisung des Leiters der Sitzung jedenfalls zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

5.4 Beschlüsse des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind.
  2. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, sofern in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat oder im Gesetz nicht eine abweichende Stimmenmehrheit vorgesehen ist, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Einer Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen bedarf es hingegen für Beschlüsse des Aufsichtsrats, mit denen der Ausnutzung genehmigten Kapitals gemäß § 169 ff AktG oder der Ausnutzung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs 2 AktG zugestimmt werden soll, allerdings nur, wenn dabei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden soll. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Im Falle der Stimmengleichheit, auch bei Wahlen, entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der Sitzung.
  4. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder in vergleichbarer Form (einschließlich E-Mail) gefasst werden, wenn der Vorsitzende oder im Falle dessen Verhinderung ein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates ausdrücklich diesem Verfahren widerspricht. Die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist bei dieser Form der Beschlussfassung nicht zulässig. Über fernmündliche gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5.5 Ausschüsse

  1. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Ihre Aufgaben und Befugnisse sowie ihre allfällige Geschäftsordnung werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Den Ausschüssen kann auch die Befugnis zu Entscheidungen übertragen werden.
  2. Die Bestimmungen in § 5.2 bis § 5.4 gelten auch für Ausschüsse des Aufsichtsrates. Besteht ein Ausschuss nur aus zwei Mitgliedern, so ist der Ausschuss nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.

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5.5.3 Gemäß § 92 Absatz 4a Aktiengesetz ist jedenfalls ein Prüfungsausschuss einzurichten.

  1. Willenserklärungen des Aufsichtsrates
    Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses, im Falle dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, abzugeben.
  2. Vergütung
  1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält Ersatz der bei der Ausübung seiner Tätigkeit erwachsenen baren Auslagen. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann ihnen darüber hinaus eine angemessene Vergütung zuerkannt werden, deren Höhe die Hauptversammlung unter Bedachtnahme auf § 98 Aktiengesetz bestimmt.
  2. Beginnt oder endet die Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds während des Geschäftsjahres, wird die Vergütung anteilsmäßig gewährt.
  3. Übernehmen Mitglieder des Aufsichtsrates in dieser Eigenschaft eine besondere Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, so kann ihnen hierfür durch Beschluss der Hauptversammlung eine Sondervergütung bewilligt werden.

5.8 Satzungsänderungen

  1. Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen ermächtigt, die nur die Fassung betreffen.
  2. Ferner ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich ausschließlich aus der Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten und/oder bedingten Kapital gemäß § 3 dieser Satzung oder aus anderen Kapitalmaßnahmen ergeben, zu beschließen.

§ 6

Die Hauptversammlung

6.1 Allgemeines, Einberufung

  1. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert, mindestens jedoch einmal in den ersten 8 (acht) Monaten eines jeden Geschäftsjahres. § 105 Aktiengesetz bleibt unberührt.
  2. Die Hauptversammlung wird am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten Ort im Inland abgehalten.
  3. Die Hauptversammlung kann ganz oder auszugsweise in Ton und Bild öffentlich übertragen und aufgezeichnet werden. Die Form der Übertragung ist mit der Einladung zur Hauptversammlung anzukündigen. Der Vorstand ist ermächtigt,

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Bestimmungen zum Verfahren zu treffen und die näheren Einzelheiten der Übertragung festzulegen.

  1. Die Einberufung der Hauptversammlung ist spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung, ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen. Diese Fristen sind von dem nicht mitzuzählenden Tag der Hauptversammlung zurückzurechnen.
  2. Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch Veröffentlichung gemäß § 8 der Satzung zu erfolgen; zudem ist die Einberufung in derselben Weise bekannt zu machen, wie sie für eine vorgeschriebene Information gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018 vorgesehen ist.
  3. Virtuelle oder Hybride Hauptversammlung
    1. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, jeweils einzeln für Hauptversammlungen der Gesellschaft vorzusehen, dass die Hauptversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (VirtGesG) und der Satzung der Gesellschaft als virtuelle oder hybride Hauptversammlung abgehalten wird.
    2. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrates über die Form der Durchführung, das heißt, ob die Hauptversammlung (i) mit physischer Anwesenheit der Teilnehmer, (ii) ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (virtuelle Hauptversammlung), entweder als einfache
      virtuelle Hauptversammlung oder als moderierte virtuelle Hauptversammlung oder (iii) als Hauptversammlung, bei der sich die einzelnen Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellenTeilnahme entscheiden können (hybride Hauptversammlung), durchgeführt wird. Wird die Hauptversammlung vom Aufsichtsrat einberufen, ist diesem die Entscheidung über die Form der Durchführung im vorgenannten Sinn überlassen.
    3. Im Übrigen ist der Vorstand oder Aufsichtsrat als das einberufende Organ zu allen Entscheidungen berufen, die zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung oder einer hybriden Hauptversammlung notwendig sind.
    4. Die Durchführung einer moderierten virtuellen Hauptversammlung ist nach Maßgabe des VirtGesG und der Bestimmungen der Satzung zulässig. Eine virtuelle Hauptversammlung wird für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit übertragen; eine hybride Hauptversammlung wird für jene Teilnehmer, die sich für eine virtuelle Teilnahme entschieden haben, optisch und akustisch in Echtzeit übertragen. Der Vorstand oder Aufsichtsrat als das einberufende Organ ist ermächtigt, die öffentliche Übertragung der virtuellen Hauptversammlung oder der hybriden Hauptversammlung vorzusehen.
    5. Die Aktionäre haben während einer moderierten virtuellen Hauptversammlung jederzeit die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer

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Kommunikation zu Wort zu melden. Dies gilt gleichermaßen bei einer (moderierten) hybriden Hauptversammlung hinsichtlich jener Aktionäre, die sich für eine virtuelle Teilnahme entschieden haben. Wird einem Aktionär vom Vorsitzenden das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren. Der Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Redebeiträge und auch über den Zeitpunkt, bis zu dem Redebeiträge vorgetragen werden bzw. bis zu dem Fragen gestellt werden können.

  1. Bei allen Abstimmungen in einer moderierten virtuellen Hauptversammlung können die Aktionäre ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben; dies gilt gleichermaßen bei einer (moderierten) hybriden Hauptversammlung hinsichtlich jener Aktionäre, die sich für eine virtuelle Teilnahme entschieden haben. Die Gesellschaft kann - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - entweder (i) eine spezielleE-Mail-Adresse einrichten und bekanntgeben, an die die Stimmrechtsausübung oder der Widerspruch an die Gesellschaft übersandt werden kann, oder (ii) den Einsatz einer speziellen Abstimmungssoftware oder eine entsprechende Funktion auf der Internetseite der Gesellschaft (HV-Portal)für Zwecke der Stimmrechtsausübung oder der Erhebung von Widerspruch anbieten.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen schon bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt vor der Hauptversammlung auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, abgeben können. Die betreffenden Aktionäre können ihre Stimmabgabe bis zur Abstimmung in der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung widerrufen und allenfalls neu abstimmen. Im Übrigen gilt § 126 AktG sinngemäß.
  3. Die Gesellschaft stellt den Aktionären bei einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung auf ihre Kosten zwei geeignete und von der Gesellschaft unabhängige besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die von den Aktionären zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung bevollmächtigt werden können.
  4. Die Bestimmungen des § 6.1.6 dieser Satzung sind bis 31. Dezember 2028 befristet.

6.2 Teilnahmeberechtigung

6.2.1 Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien (Aktie Nr. 1) nach der Eintragung im Aktienbuch, jeweils am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss, wenn nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird. Die Einzelheiten für die

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Frequentis AG published this content on 07 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 May 2024 08:37:01 UTC.