FREQUENTIS AG

Firmenbuch-Nummer: FN 72115 b

ISIN: ATFREQUENT09

Bericht zu Tagesordnungspunkt 13.

der 17. ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2024

Bericht des Vorstands der FREQUENTIS AG im Zusammenhang mit der Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs. 1b AktG zur Veräußerung und Verwendung eigener Aktien auch auf eine andere Art und Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre (§ 65 Abs. 1b iVm §§ 170 Abs 2 und 153

Abs. 4 AktG)

Der Vorstand der FREQUENTIS AG erstattet zu Tagesordnungspunkt 13. nachstehenden Bericht.

1. Ermächtigung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der FREQUENTIS AG beabsichtigen, der Hauptversammlung der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 13. einen Beschluss vorzuschlagen, mit dem der Vorstand er- mächtigt wird, gemäß § 65 Abs. 1b AktG für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung, sohin bis einschließlich 5. Juni 2029, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb auch auf eine andere Art und Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, insbesondere eigene Aktien a) zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbun- denen Unternehmens, einschließlich zur Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, insbeson- dere von Aktienoptionen, Long Term Incentive Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen, b) zur Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, c) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Ge- sellschaften im In- oder Ausland, und d) zu jedem sonstigen gesetzlich zulässigen Zweck zu verwen- den, und hierbei die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen, wobei die Ermächti- gung ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilen und zur Verfolgung mehrerer Zwecke ausge- übt werden kann.

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Veräußerung/Verwendung von erworbenen eigenen Aktien gemäß § 65 Abs. 1b AktG auch auf andere Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, hat der Vorstand gemäß § 65 Abs. 1b iVm §§ 170 Abs. 2 und 153 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den damit einhergehenden Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre vorzulegen.

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2. Zweck der Verwendungs- bzw. Veräußerungsermächtigung unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit / Gesellschaftsinteresse

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung bzw. Veräußerung der eigenen Aktien auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit durch die bestehenden Aktionäre ist im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.

So sollen die eigenen Aktien insbesondere auch zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens einschließlich zur Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienoptionen, Long Term Incentive Plänen oder sonstigen Beteiligungs- programmen (wie insbesondere Modelle, wonach Mitarbeiter Aktien der Gesellschaft verbilligt erwerben oder Gratisaktien bis zu einem bestimmten Höchstbetrag im Fall des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft zugeteilt erhalten können) verwendet werden können. Dies soll auch die Übertragung eigener Aktien an natürliche und juristische Personen ermöglichen, die solche Aktien treuhändig oder anderweitig zu Gunsten oder im Interesse von Mitarbeitern und Führungskräften einschließlich Organmitgliedern halten. Die Absicht von FREQUENTIS AG in diesem Zusammen- hang ist es insbesondere, den Fokus der teilnehmenden Personen auf den langfristigen Unternehmenswert zu steigern und die Identifikation mit dem Unternehmen zu verstärken. Zudem sind die FREQUENTIS AG und ihre verbundenen Unternehmen stark von der Beschäftigung qualifizierter Personen abhängig. Da qualifizierte Personen nur schwer ersetzbar sind, ist es notwendig, diese an das Unternehmen zu binden. Darüber hinaus kann das Unternehmen dadurch für Arbeitnehmer attraktiver gemacht werden.

Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt auch gemäß § 153 Abs. 5 AktG einen ausreichenden Grund für den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der bestehenden Aktionäre dar. Auch können eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden. Für diese Verwendung ist eine Beschlussfassung zum Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre nicht erforderlich.

Weiters wird die Expansion und die Erschließung neuer Märkte in allen Geschäftsbereichen in Zukunft weiterhin eines der strategischen Ziele der FREQUENTIS AG sein, um die Ertragskraft des Konzerns zu stärken und das nachhaltige Wachstum der FREQUENTIS AG zu fördern. Die Vorbereitung und Strukturierung von Transaktionen im Zusammenhang mit der Erreichung dieser Ziele erfordert größtmögliche Flexibilität des Vorstands hinsichtlich des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumente. Für die von der Gesellschaft verfolgte Strategie ist es von großer Bedeutung, dass der Vorstand auch die Möglichkeit wahrnehmen kann, bestehende Unternehmen, Betriebe, Teilbetriebe oder Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften zur Vorbereitung eines Markteintritts oder zur Festigung einer bereits bestehenden Marktstellung oder zur Erweiterung des Produkt- und Serviceportfolios der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb bestehender Unternehmen, Betriebe oder Teilbetriebe kann von Vorteil sein, da er einen raschen Markteintritt, den Aufbau auf einen bereits bestehenden Kundenstock und die Übernahme von mit dem lokalen Markt vertrauten Mitarbeitern ermöglicht. Strategische Partner sind außerdem häufig

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daran interessiert, Unternehmen oder sonstige Vermögenswerte als Sacheinlage gegen Gewährung von Aktien in die Gesellschaft einzubringen oder einen Anteilstausch vorzunehmen. Um die Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften sowie den Abschluss von strategischen Partnerschaften im Wege von Sacheinlagen in die Gesellschaft und erforderlichenfalls ohne Zeitverlust wahrnehmen zu können, muss der Vorstand auch die Berechtigung haben, die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen.

Die Möglichkeit der Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre erlaubt daher insbesondere, Expansionsschritte zu finanzieren und Marktchancen sowie Möglichkeiten, die sich in neuen Märkten ergeben, rasch und flexibel zu nutzen und den dadurch entstehenden Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Wahrung der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre kann etwa im Fall der Veräußerung eigener Aktien der Kapitalbedarf der Gesellschaft aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt werden. So soll der Vorstand der Gesellschaft die Möglichkeit haben, durch den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre bei der Veräußerung von eigenen Aktien, die eigenen Aktien im Wege eines Accelerated-Bookbuilding-Verfahrens anzubieten, dies insbesondere um möglichst günstige Bedingungen bei der Finanzierung der Gesellschaft zu erzielen oder die Investorenbasis zu verbreitern. Auch zwecks Vermeidung der Bildung freier Spitzen und zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) soll der Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre zulässig sein. Weiters kann die Verwendung von eigenen Aktien zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen erforderlich sein (als Alternative zu einer bedingten Kapitalerhöhung nach §§ 159 ff AktG). Auch in diesem Zusammenhang kann der Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit die notwendige Flexibilität bieten und es dem Vorstand insbesondere ermöglichen, rasch handeln zu können, günstige Bedingungen bei der Finanzierung der Gesellschaft zu erlangen oder die Investorenbasis zu verbreitern.

Um die Abwicklung der Ausgabe von eigenen Aktien zu ermöglichen, soll der Vorstand überdies die Möglichkeit haben, die Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs. 6 AktG anzubieten. Auch die Veräußerung von eigenen Aktien ausschließlich an zu diesem Zeitpunkt bestehende Aktionäre im Rahmen eines Bezugsangebots ist natürlich stets möglich.

3. Interessensabwägung

Der Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Bezugsmöglichkeit) ist aus den dargestellten Gründen bei Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände erforderlich, geeignet, angemessen, liegt im Interesse der Gesellschaft und ist damit sachlich gerechtfertigt.

Hinsichtlich der erwähnten Verwendungs- bzw. Veräußerungsermächtigung an den Vorstand - auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit - überwiegt daher insgesamt das Gesellschafts- interesse den Nachteil der Aktionäre durch den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit bei einer Verwendung bzw. Veräußerung der eigenen Aktien der Gesellschaft. Die Ermächtigung zum Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre ist etwa bei Aktienübertragungs- programmen und sonstigen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sachlich gerechtfertigt, weil diese im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegen, dem Ziel der Stärkung des Unternehmenserfolgs

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dienen und solche Programme ein effizientes Mittel darstellen, dieses Ziel zu erreichen. Als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften sowie als Alternative zu einer bedingten Kapitalerhöhung für die Bedienung von allenfalls ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ist die Ermächtigung zum Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre (Bezugsmöglichkeit) sachlich gerechtfertigt, weil sie insbesondere dem Vorstand die notwendige Flexibilität bietet, ein rasches Handeln sicherstellt und/oder dadurch zusätzliche Geschäfts- oder Marktchancen erst ermöglicht, die wiederum den Aktionären zu Gute kommen. Selbst wenn es durch den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit zu Nachteilen für die Aktionäre kommt, halten sich diese angesichts der gesetzlichen Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals für von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien in engen Grenzen.

Die Verwendung bzw. Veräußerung der eigenen Aktien sowie die Festsetzung aller Bedingungen der Verwendung bzw. Veräußerung auf eine andere Art und Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft erfolgen. Sollte der Vorstand von der ihm erteilten Ermächtigung zum Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit Gebrauch machen, so wird durch den Vorstand ein neuerlicher schriftlicher Bericht zu erstellen und gemäß § 171 Abs. 1 AktG spätestens zwei Wochen vor Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat zu veröffentlichen sein.

Zusammenfassend kommt der Vorstand der FREQUENTIS AG zu dem Ergebnis, dass die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1b AktG, erworbene eigene Aktien mit der nach dem AktG erforderlichen Einbindung des Aufsichtsrats gegebenenfalls auch auf andere Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, den gesetzlichen Vorschriften vollkommen entspricht. Der Vorstand ersucht, diesem Vorhaben zuzustimmen.

Wien, Mai 2024

Der Vorstand

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Frequentis AG published this content on 07 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 May 2024 08:37:02 UTC.