DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft

Köln

ISIN DE000A2AA204, WKN A2AA20

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre der DF Deutsche Forfait Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") hiermit zu der am Dienstag, 2. Juli 2024, um 11:00 Uhr im NH Collection Hotel, Im Me- diapark 8b, 50670 Köln, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

  1. Tagesordnung
  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernab- schlusses für das Geschäftsjahr 2023 sowie des zusammengefassten Lagebe- richts für die Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a und § 315a des Handelsgesetzbu- ches ("HGB") sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
    Die vorgenannten Unterlagen, die auch die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB enthalten, können im Internet unter
    https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/
    abgerufen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Die Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand sowie - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläu- tert werden.
    Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die Hauptversamm- lung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelau- fene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns.
  2. Verwendung des Bilanzgewinns
    Der Bilanzgewinn der Gesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2023 beträgt EUR 11.621.798,16.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
    Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 11.621.798,16 wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.
  1. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
  2. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
  3. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
    Kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 264d HGB) sind nach § 316a HGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Abschlussprüferverordnung (EU-VO Nr. 537/2014) verpflichtet, spätestens nach zehn Jahren den Abschlussprüfer zu wechseln. Mit der Prüfung für das Geschäftsjahr 2023 hat die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Gesellschaft zehn Mal in Folge geprüft. Der Aufsichtsrat kann daher die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht mehr als Abschlussprüfer vorschlagen.
    Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die KPMC Audit GmbH Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft, München,
    1. zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024;
    2. für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2024 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie
    3. für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Fi- nanzinformationen für das dritte Quartal des Geschäftsjahres 2024 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2025 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu bestellen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat derzeit keinen Prüfungsausschuss gemäß

  • 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes ("AktG") bestellt. Der Beschlussvor- schlag ist daher nicht auf die Empfehlung eines Prüfungsausschusses gestützt.

6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 der DF Deutsche Forfait AG ("Vergütungsbericht 2023")

  • 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Ge- sellschaften über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Ver- gütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt. Vorstand und Aufsichtsrat haben für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht erstellt. Der Vergütungsbericht 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Ab- schlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach
  • 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind als Anlage zu die- sem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unterhttps://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/zu- gänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Vergütungsbericht 2023 wird gebilligt.

7. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die von der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet am 30. Juni 2025 und soll deshalb erneuert wer- den, um zu gewährleisten, dass dieses Finanzinstrument der Gesellschaft unab- hängig vom Termin der nächstjährigen Hauptversammlung weiterhin zur Verfü- gung steht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

  1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 2. Juli 2029 bis zu 1.180.000 Stück eigene Aktien zu erwerben. Der Erwerb darf nur über die Börse er- folgen. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion am Handelstag er- mittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
  2. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ganz oder in mehreren Teilbeträgen im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgeübt werden. Die Er- mächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c), d) und e) genannten Zwecke ausgeübt werden. Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. c), d) oder e) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächti- gung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse

oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern unter der Voraus- setzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis er- folgt, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

Diese Ermächtigung ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überstei- gen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Er- mächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Aus- übung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapi- tals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelanleihen ausgegeben wer- den, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Er- mächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwen- dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächti- gung erworbenen eigenen Aktien an Dritte zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächti- gung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbe- schluss einzuziehen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen.
  3. Von den Ermächtigungen in lit. c), d) und e) darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen. Der Aufsichtsrat wird im Fall der lit. e) zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass Maßnah- men des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
  4. Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 2020 be- schlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Ak- tien wird aufgehoben.

8. Satzungsänderung / Ergänzung von § 2 Abs. 1 der Satzung betreffend den Unternehmensgegenstand

  • 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit:
    "(1) Gegenstand des Unternehmens ist
  • der An- und Verkauf von Forderungen;
  • die Vermittlung dieser Geschäfte;
  • die Beratung von Unternehmen bei Außenhandelsgeschäften;
  • das Investieren in Finanzanlagen und Sicherheiten,
  • der kommerzielle Maschinen- und Rohstoffhandel sowie entsprechende Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen;
  • Inkassodienstleistungen

sowie sämtliche damit zusammenhängenden Tätigkeiten."

Der Punkt "das Investieren in Finanzanlagen und Sicherheiten" umfasst unter dem Begriff "Finanzanlagen" auch das Investieren in Anteile an verbundenen Unter- nehmen und in Beteiligungen (vgl. §§ 266 Abs. 2 A III, 271 HGB). Dies soll je- doch in einem gesonderten Punkt in § 2 Abs. 1 der Satzung vorsorglich klargestellt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

In § 2 Abs. 1 der Satzung wird nach dem Punkt "Inkassodienstleistungen" folgen- der Punkt ergänzt:

  • "der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unter- nehmen oder Unternehmensbeteiligungen".

9. Satzungsänderung / Neufassung vom § 16 Abs. 1 der Satzung betreffend den Vorsitz in der Hauptversammlung

Der Personenkreis, der alternativ zu dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Vor- sitz in der Hauptversammlung übernehmen kann, soll erweitert werden, um die Flexibilität der Gesellschaft zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

  • 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Den Vorsitz der Hauptversammlung übernimmt der Vorsitzende des Auf- sichtsrats oder ein anderes, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu be- stimmtes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine sonstige, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person oder, sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats verhindert ist und eine solche Bestimmung nicht getroffen hat, ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu benennendes Aufsichtsratsmitglied oder eine durch die anwesenden Aufsichtsratsmit- glieder zu benennende sonstige Person."

Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.dfag.de/investor-relations/hauptversammlung/zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

  1. Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht 2023 der DF Deutsche Forfait AG

Vergütungsbericht 2023 nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom

1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023

Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der DF Deutsche Forfait AG ("DF AG", "Gesellschaft") im Ge- schäftsjahr 2023 dargestellt und erläutert.

Die Hauptversammlung 2024 wird über den Vergütungsbericht Beschluss fassen (§ 120a Abs. 4 AktG) bzw. diesen erörtern (§ 120a Abs. 5 AktG).

1. Vorstandsvergütung

Das derzeitige Vorstandsvergütungssystem der Gesellschaft wurde vom Auf- sichtsrat in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften entwi- ckelt und umgesetzt. Es wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 99,6 % der gültigen abgegebenen Stimmen ge- billigt. Die am 29. Juni 2021 gebilligten Vergütungsregelungen entsprechen größ- tenteils der Vergütungspraxis der Vergangenheit, kommen jedoch insofern, als sie darüber hinausgehen, erst dann zur Anwendung, wenn neue Vorstandsmitglieder bestellt werden oder bestehende Verträge mit Vorstandsmitgliedern verlängert oder geändert werden.

1.1 Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands

Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Mitglieder des Vor- stands angemessen zu vergüten und den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Der Vorstand hat die anspruchsvolle Aufgabe, die DF AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen ("DF-Gruppe") in einem fortwährend von starken Veränderungen und Unsicherheiten geprägten wirtschaftlichen Umfeld weiterhin erfolgreich zu führen. Dies muss mit einer leistungsgerechten Vergü- tung honoriert werden. Bei der Gestaltung des Vergütungssystems hat der Auf- sichtsrat insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und das Wachstumspotential des Unternehmens berücksichtigt.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus einer festen, erfolgsunab- hängigen und einer variablen, erfolgsabhängigen Komponente zusammen.

Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst die Festvergütung und Nebenleistun- gen.

Die erfolgsabhängige Vergütung umfasst eine kurzfristig orientierte variable Komponente in Gestalt einer vom Jahresergebnis des Konzerns abhängigen Tan- tieme.

Die jährliche Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder bestimmt sich somit nach der jeweils vertraglich zugesagten Festvergütung inklusive Nebenleistungen so- wie den Auszahlungsbeträgen der variablen Vergütungskomponente. Bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds wird darauf ge- achtet, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistun- gen des jeweiligen Vorstandsmitglieds steht.

Bei Zugrundelegung der maximal erzielbaren Tantieme betragen die relativen An- teile der einzelnen Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung:

  • Festvergütung: 40 - 100 %
  • Kurzfristige Tantieme: 0 - 60 %
  • Langfristig variable Vergütung: 0 %

1.2 Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023

Die folgende Tabelle zeigen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG. Die Tabellen enthalten alle Beträge, die den einzelnen

Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr tatsächlich zugeflossen sind ("gewährte Vergütung") und alle rechtlich fälligen, aber bisher noch nicht zugeflossenen Vergütungen ("geschuldete Vergütung"). Insbesondere werden Tantiemezah- lungen für das jeweilige Berichtsjahr angegeben, auch wenn die Auszahlung erst nach Ablauf des Berichtsjahrs erfolgt.

Aus der Tabelle sind auch die relativen Anteile aller festen und variablen Vergü- tungsbestandteile an der Gesamtvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds er- sichtlich.

Zum 31.12.2023 amtierende Vor-

Dr. Behrooz Abdolvand

Hans-Joachim von Wartenberg

standsmitglieder

Mitglied

des

Vorstands

seit

Mitglied

des

Vorstands

seit

11/2017

12/2019

2023

2022

2023

2022

in EUR

in

in EUR

in

in EUR

in

in EUR

in

%

%

%

%

Erfolgsunab-

Festvergütung

250.000,00

71

236.666,68

47

225.000,00

69

211.666,64

44

hängige

Ver-

%

%

%

%

gütung

+

Nebenleistun-

5.981,64

2

6.013,74

1

6.121,29

2

6.013,74

1

gen

%

%

%

%

+

Versorgungs-

20.208,00

6

20.208,00

4

20.208,00

6

20.208,00

4

aufwand

%

%

%

%

=

Summe

276.189,64

79

262.888,42

52

251.329,29

77

237.888,38

49

%

%

%

%

Erfolgsabhän-

+

74.882,83

21

243.082,25

48

74.882,83

23

243.082,25

51

gige Vergü-

%

%

%

%

tung

=

Gesamtvergü-

351.072,47

505.970,67

100

326.212,12

100

480.970,63

100

tung

100

%

%

%

%

  1. Erfolgsunabhängige Vergütung
    Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine Festvergütung und übliche Ne- benleistungen.
    1. Festvergütung
      Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Festvergütung. Die Festvergütung wird zum 15. eines jeden Kalendermonats in zwölf gleichen Monatsbeträ- gen ausgezahlt. Die Höhe der Grundvergütung spiegelt die Rolle im Vor- stand, die Erfahrung, den Verantwortungsbereich und die Marktverhält- nisse wider.
    2. Nebenleistungen
      Die Festvergütung wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Dazu gehören insbesondere Zuschüsse zur Kranken- und Pflege- versicherung und zur Altersvorsorge, eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt von Beiträgen an eine Unterstützungskasse, der Abschluss einer Unfallversicherung, der Abschluss einer D&O-Versicherung sowie im Falle des Versterbens eines Vorstandsmitglieds die Fortzahlung der Fest- vergütung an Hinterbliebene für den Sterbemonat und die drei darauffol- genden Monate. Sofern ein Vorstandsmitglied seinen Wohnsitz nicht am Sitz der Gesellschaft hat, können auch dadurch bedingte Reisekosten in angemessenem Umfang übernommen werden.
  2. Erfolgsabhängige Vergütung
    Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer vom Jahresergebnis der DF-Gruppe abhängigen Tantieme. Somit wird die erfolgsabhängige Vergü- tung von der kurzfristigen Entwicklung der DF-Gruppe beeinflusst. Die Koppe- lung der Vergütung an das jährliche Konzernergebnis hält der Aufsichtsrat für ein geeignetes Mittel, um eine engagierte und erfolgreiche Vorstandsarbeit zu sichern.
    Unter der Voraussetzung, dass das Konzernergebnis des Tantiemejahres nach Ab- zug von Steuern einen Gewinn ("Jahresgewinn") in Höhe von mindestens
    EUR 500.000,00 ausweist, erhält jedes Vorstandsmitglied eine Tantieme in Höhe von brutto 4,5 % des gesamten Jahresgewinns, maximal aber in Höhe von 150 % des zum Ende des Tantiemejahrs maßgeblichen Jahresfestgehalts (Cap).
    Wird der genannte Mindest-Jahresgewinn nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme. Die Tantieme wird zeitanteilig gewährt, wenn das

Anstellungsverhältnis nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ebenso wird die Jahrestantieme pro rata gekürzt bei unterjährig endender Vertragslaufzeit sowie für die Dauer einer Freistellung oder bei Ruhen des Dienstverhältnisses.

Grundlage für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung im Geschäftsjahr 2023 war der Jahresgewinn des Konzerns von EUR 1.664.062,84 (unter Berück- sichtigung der für die Tantiemen gebildeten Rückstellungen).

1.2.3 Maximalvergütung

Die Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds ist in Übereinstimmung mit

  • 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG und den Empfehlungen des DCGK der Höhe nach begrenzt.

Die nachfolgenden jährlich auszuzahlenden Maximalbeträge dürfen nicht über- schritten werden:

  • Euro 700.000,00 für den Vorstandsvorsitzenden
  • Euro 600.000,00 für ordentliche Vorstandsmitglieder

In der so festgelegten Maximalvergütung sind alle Vergütungspositionen enthal- ten, die durch die Vorstandstätigkeit in dem betreffenden Geschäftsjahr verdient wurden, auch wenn sie erst später auszuzahlen sind. Die festgelegte Maximalver- gütung ist also unabhängig vom konkreten Zufluss im Vergütungsjahr.

Die Maximalvergütung wurde im Geschäftsjahr 2023 nicht überschritten.

Dr. Behrooz Abdolvand (Vorstandsvor-

Hans-Joachim von Wartenberg

sitzender)

(ordentliches Vorstandsmitglied

Festgelegte Maximal-

vergütung

700.000,00

600.000,00

in EUR

2023 gewährte und ge-

schuldete Gesamtver-

351.072,47

gütung

326.212,12

in EUR

1.2.4 Angemessenheit und Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der DF AG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie der DF-Gruppe. Die DF- Gruppe ist ein Spezialist für Außenhandelsfinanzierungen für den Export in Schwellenländer und hat sich mit ihren Angeboten aktuell auf die Länder des Mitt- leren und Nahen Ostens sowie insbesondere den Iran spezialisiert. Vor diesem Hintergrund ist das Geschäft der Gesellschaft in besonderem Maße auch globalen politischen Entwicklungen ausgesetzt, die eine flexible Unternehmensstrategie und eine schnelle Anpassungsfähigkeit an die Märkte und ihr politisches und re- gulatorisches Umfeld erfordern. Der finanzielle Rahmen, welcher der Gesell- schaft dafür zur Verfügung steht, ist auch nach Abschluss der im Jahr 2015 im

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DF Deutsche Forfait AG published this content on 23 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 23 May 2024 13:11:41 UTC.