De Raj Group AG
Köln
ISIN DE000A2GSWR1 Wertpapier-Kenn-Nr. A2GSWR
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 27. August 2019, um 11:00 Uhr (MESZ)
in
Design Offices Köln Dominium Training Room I Tunisstr. 19-23 50667 Köln
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und
des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über
die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der De Raj Group AG, Robert-Perthel-Str.
79, 50739 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2019/' zugänglich und liegen auch während
der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
erteilt und zugesandt.
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. | 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
| 4. |
Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie für eine prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin (Danziger Straße
64,10435 Berlin), zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte (Einzel- und Konzernebene) im Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Des Weiteren
schlägt der Aufsichtsrat vor, die bdp Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte (Einzel- und Konzernebene) im Geschäftsjahr 2020 bis zur nächsten
Hauptversammlung zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der bdp Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
| 5. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Gemäß § 95 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Das ehemalige Aufsichtsratsmitglied Herr Carlo Arachi hat sein Mandat am 16. Mai 2019 mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
Vor diesem Hintergrund ist eine Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen: |
'Frau Chew Mei Ying, wohnhaft in Selangor, Malaysia, Beruf: Leitende Direktorin im Bereich Investment Management bei TAEL
Partners, Singapur,
wird mit Ablauf dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 der
Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der mit dieser Bestellung beginnenden Amtszeit beschließt. Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr
nicht mitgerechnet.' |
Frau Chew Mei Ying bekleidet in den folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Institution of American Education Joint Stock Company, Victoria
Healthcare System Ltd, Victoria Healthcare Vietnam, Ltd and R.C. Real Estate Development and Finance Corporation. Im Übrigen
bekleidet Frau Chew Mei Ying keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrates steht Frau Chew Mei Ying nicht in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der De Raj Group AG oder deren Konzernunternehmen, den
Organen der De Raj Group AG oder einem wesentlich an der De Raj Group AG beteiligten Aktionär. Zudem hat sich der Aufsichtsrat
bei Frau Chew Mei Ying versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Frau Chew Mei Ying hält keine Aktien an der De Raj Group AG.
Ab Einberufung der Hauptversammlung ist zusammen mit dieser Einberufung im Internet unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2019/'
ein Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin einschließlich weiterer für die vorgeschlagene Wahl in den Aufsichtsrat
relevante Angaben zugänglich.
| 6. |
Satzungsänderungen 6.1 | Die Gesellschaft beabsichtigt, ihren Geschäftsgegenstand zu erweitern und nunmehr auch im Bereich der regenerativen Energien
sowie im Bereich Infrastruktur und Wasserversorgung tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund soll der Geschäftsgegenstand der
Gesellschaft in § 2.1 der Satzung erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2.1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen: |
'Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung von eigenem Vermögen und der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen
an Unternehmen in den Geschäftsbereichen (i) Energie, und zwar sowohl im Bereich der fossilen Energie wie Öl und Gas, namentlich
im Bereich der Öl- und Gasexploration- und -förderung als auch im Bereich der Öl- und Gasverarbeitung und -verwendung, z.B.
im Rahmen von Öl- und Erdgaskraftwerken, als auch die Beteiligung an Unternehmen im Bereich regenerativer Energien, sowie
(ii) der Infrastruktur und (iii) Wasserversorgung. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die etwaige aktive Leitung und Finanzierung
der vorgenannten Unternehmensbeteiligungen im Rahmen eines Konzerns sowie die Erbringung von Beratungsleistungen aller Art.
Die Gesellschaft kann auch jedwede Tätigkeit der vorgenannten Geschäftsfelder selbst betreiben. Die Gesellschaft darf ferner
Zweigniederlassungen im In- und Ausland gründen.' |
| 6.2 | Vorstand und Aufsichtsrat halten es für ratsam, die Ermächtigungen für den Aufsichtsrat zur Bestimmung der Vertretungsbefugnis
des Vorstands gemäß § 9.2 der Satzung der Gesellschaft dahingehend zu erweitern, dass der Aufsichtsrat auch ermächtigt ist,
zu bestimmen, dass Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nur mit bestimmten anderen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten
können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 9.2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: |
'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall einzelnen, mehreren oder sämtlichen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht
einzuräumen und kann allgemein oder im Einzelfall einzelne, mehrere oder sämtliche Mitglieder des Vorstands von dem Verbot
der Mehrfachvertretung (§ 181 2. Alternative BGB) befreien. § 112 AktG bleibt unberührt. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt,
allgemein oder im Einzelfall zu bestimmen, dass einzelne, mehrere oder sämtliche Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nur
gemeinsam mit jeweils einem bestimmten Mitglied des Vorstands vertreten.' |
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|
Teilnahme, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 35.000.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in
35.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft
jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien.
Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit
35.000.000.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 3 Satz 3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bei der
De Raj Group AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Fax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zur Teilnahme angemeldet und als Aktionär legitimiert haben.
Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des 20. August 2019 (24:00 Uhr, MESZ) unter der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse zugehen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist des Weiteren der Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. auf den 6. August 2019 (0:00 Uhr, MESZ) beziehen muss. Der Nachweis hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache zu erfolgen und muss bei der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 20.
August 2019 (24:00 Uhr, MESZ) eingehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen
oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch
vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), sofern nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs.
10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen und Personen bevollmächtigt werden. Bei Bevollmächtigung
von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere
der nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts wird auf etwaige Meldepflichten gemäß §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz
hingewiesen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
De Raj Group AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Fax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Dasselbe gilt für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter
www.thederajgroup.com
unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2019/' zum Download zur Verfügung.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den
Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung
auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen,
für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich.
Zu beachten ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst
in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind und diesbezüglich auch keine Weisungen an diese erteilt werden können.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter
www.thederajgroup.com
unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2019/' zum Download zur Verfügung. Der
Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens bis zum 22. August
2019 (24:00 Uhr, (MESZ)) in Textform (§ 126b BGB) bei der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingegangen sein:
De Raj Group AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Fax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der
Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 7.000.000 Stückaktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht zurzeit 500.000 Stückaktien, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, mindestens 30 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum 27. Juli 2019 (24:00 Uhr, MESZ) unter folgender Adresse zugehen:
De Raj Group AG Vorstand Robert-Perthel-Str. 79 50739 Köln.
Gemäß § 122 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Dabei ist § 121 Abs. 7
AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.thederajgroup.com
unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2019/' bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie - sofern dies
Gegenstand der Tagesordnung ist - zur Wahl des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt:
De Raj Group AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Fax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (diese
ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
www.thederajgroup.com
unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2019/' unverzüglich veröffentlichen, wenn
sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 12. August 2019 (24:00 Uhr,
MESZ), unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen
Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben
zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw.
Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder des Aufsichtsrats auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach § 17 Abs.
2 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Außerdem ist der Vorstand berechtigt, unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft zu verweigern.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre
können auch im Internet unter
www.thederajgroup.com
unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2019/' eingesehen werden. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige bei der Gesellschaft eingehende
und veröffentlichungspflichtige Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite
der Gesellschaft
www.thederajgroup.com
unter der Rubrik 'investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlung-2019/' zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse
werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Informationen zum Datenschutz Die De Raj Group AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen
Daten:
- | Kontaktdaten (z.B. Name oder Ihre E-Mail-Adresse); | - | Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und | - | Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). |
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Artikel 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist. Die De Raj Group AG ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen.
Um dieser Verpflichtung nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.
Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Für die Datenverarbeitung ist
die De Raj Group AG verantwortlich.
Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
De Raj Group AG Herr Carlo Arachi Robert-Perthel-Str. 79 50739 Köln Telefax: +49 (0)221-959 37027 E-Mail: c.arachi@thederajgroup.com
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch
Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der De Raj Group AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung
der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister wie etwa Hauptversammlungsagenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Diese Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung
der Dienstleistungen notwendig ist. Die oben genannten Daten werden, je nach Einzelfall, bis zu drei Jahre (aber nicht weniger
als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall
noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten verlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge
von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
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