Herr Zhang ist 33 Jahre alt und hat an der Universität von Hongkong einen Bachelor of Engineering in Bauingenieurwesen erworben. Er ist Mitglied der Hong Kong Institution of Engineers und ein Chartered Engineer der Institution of Civil Engineers. Herr Zhang ist außerdem ein Chartered Member des Chartered Institute of Logistics and Transport.

Er arbeitete für die MTR Corporation Limited und war für den Bau verschiedener neuer Eisenbahnprojekte und den Zugbetrieb verantwortlich. Herr Zhang ist Mitglied des Legislativrats der Sonderverwaltungszone Hongkong, in den er 2022 gewählt wurde. Er verfügt über mehr als 11 Jahre Erfahrung im Bereich Ingenieurwesen.

Herr Zhang wird eine Ernennungsurkunde als unabhängiger, nicht-geschäftsführender Direktor mit dem Unternehmen abschließen. Er wird nicht für einen bestimmten Zeitraum ernannt und seine Ernennung kann jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Herr Zhang wird gemäß der Satzung turnusmäßig in den Ruhestand treten und wiedergewählt werden.

Zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung hat Herr Zhang Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von 250.000 HKD, die unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Gesellschaft, des Vergütungsstandards der Gesellschaft und der vorherrschenden Marktbedingungen festgelegt wird. Herr Zhang erfüllt die Unabhängigkeitsrichtlinien gemäß Regel 3.13 der Börsenzulassungsregeln. Abgesehen von den oben genannten Angaben stehen weder Herr Wong, Frau Chan noch Herr Zhang (1) in irgendeiner Beziehung zu Direktoren, leitenden Angestellten oder wesentlichen oder kontrollierenden Aktionären der Gesellschaft, (2) sind an Aktien der Gesellschaft und an mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (im Sinne von Teil XV der Securities and Futures Ordinance) beteiligt, (3) hatten in den letzten drei Jahren Verwaltungsratsmandate in börsennotierten Aktiengesellschaften inne und (4) verfügen über sonstige Informationen, die gemäß einer der in den Regeln 13 dargelegten Anforderungen offengelegt werden müssen.51(2)(h) bis 13.51(2)(v) der Börsenzulassungsregeln zu veröffentlichen sind, und es gibt keine weiteren Angelegenheiten, die den Aktionären der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht werden müssen.