10. Juli 2015
Bundesrat verabschiedet ElektroG-Novelle Die Reform des ElektroG ist beschlossene Sache. Nachdem der Bundestag in seiner Sitzung am Donnerstag den 2. Juli den vorliegenden Gesetzentwurf zur Novelle des ElektroG in 2. und 3. Lesung angenommen hatte, wurde er am 10 Juli ohne weitere Änderungen auch vom Bundesrat verabschiedet. Mit der Novelle wird die WEEE-Richtlinie II bzw. WEEE Recast der EU (2012/19/EU) mit einiger Verspätung nun auch in deutsches Recht umgesetzt. Geplant tritt das neue Gesetz im Januar 2016 in Kraft.

Ziel der Richtlinie ist es, dass zukünftig deutlich mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden. Die EU erhöht daher schrittweise die relativen Sammelquoten: Ab 2016 müssen 45 Prozent des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro(nik)geräte nachweislich gesammelt und einer fachgerechten Verwertung zugeführt werden. Ab 2019 wird die Quote auf 65 Prozent erhöht. Deutschland erreicht bereits seit 2010 Sammelquoten von rund 45 Prozent.

Um die Rückgabe für die Endverbraucher zu erleichtern, verpflichtet das reformierte ElektroG große Händler mit einer Verkaufsfläche von über 400 Quadratmetern beim Kauf eines Elektro(nik)-Neugeräts ein vergleichbares Altgerät kostenlos zurücknehmen müssen (sogenannte 1:1 Rücknahme). Für Kleingeräte mit maximalen Kantenlängen von 25 Zentimetern gilt die Rücknahmepflicht auch ohne Neukauf. Kleinere Fachgeschäfte und Lebensmitteldiscounter werden von der Rücknahmepflicht ausgenommen, Online-Händler jedoch nicht. Auch Sie müssen entweder bei Lieferung des Neugeräts das alte direkt mitnehmen oder aber ihren Kunden eine Rücknahmestelle oder Versandmöglichkeit in zumutbarer Entfernung anbieten.

Weitere zentrale Änderungen sind:

  • Anwendungsbereich des Gesetzes: ab 2018 werden alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst und damit auch Produkte wie Photovoltaikmodule, die bislang keiner Rücknahmepflicht unterlagen.
  • Änderung der Sammelgruppen ab 2018: U.a. sollen batteriebetriebene Altgeräte der Sammelgruppe 5 künftig in separaten Behältern gesammelt werden um die Sammlung und Transport von Geräten mit Lithium-Ionen-Batterien gemäß der gefahrgutrechtlichen Anforderungen zu erleichtern.
  • Erhöhung der Recycling- und Verwertungsquoten um 5 Prozent ab Mitte 2015
  • Anzeigepflicht für zertifizierte Erstbehandlungsanlagen und öffentliche Listung aller zertifizierter Erstbehandlungsanlagen
  • Einführung des sog. "Authorized Representative" (siehe Meldung hier >)
  • Erhöhung der Mengenstromtransparenz durch Konkretisierung und Ausweitung der Mengenmeldungen für alle sammelnden Akteure

Der aktuelle Gesetzentwurf zu Neufassung des ElektroG kann hier > abgerufen werden.
Die Beschlussfassung kann hier > abgerufen werden.

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Bild: © istockphoto - froxx

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