"Damit hat der SWR den Burda-Verlag unterstützt", sagte der Vorsitzende Wolfgang Büscher in der Urteilsverkündung. Das sei laut Rundfunkstaatsvertrag nicht zulässig. Die ARD-Anstalt dürfe nur eigene programmbezogene Publikationen herausgeben, die sie inhaltlich und wirtschaftlich auch selbst verantworten müsse. Die Zeitschrift "ARD-Buffet" werde aber vom Burda-Verlag geführt und finanziert. (AZ: I ZR 207/14)

Mit dem Urteil gab der BGH einer Unterlassungsklage des Bauer-Verlags statt. Die Sendung ARD-Buffet läuft seit 1998, die Zeitschrift erschien erstmals 2005. Wegen eines Formfehlers wurde der Fall an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurückverwiesen. Nach Behebung des Formfehlers habe die Unterlassungsklage jedoch Erfolg, sagte Büscher.

Mit seinem Urteil knüpft der BGH an seine Entscheidung zur Tagesschau-App von 2015 an. Auch damals hatte das Gericht entschieden, dass die App nur programmbezogene Inhalte haben dürfe und der Klage von FAZ und Springer grundsätzlich stattgegeben. Nach diesem Grundsatzurteil untersagte das OLG Köln im September 2016 ein Internet-Angebot der Tagesschau von 2011, weil sich die App nicht auf das Programm beschränkt habe, sondern presseähnlich gewesen sei.