DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: adidas AG / Bekanntmachung nach Art. 2
Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 (MAR)
adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
15.10.2021 / 09:24
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Herzogenaurach, den 15. Oktober 2021
Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der
Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Erwerb eigener Aktien
Das von der adidas AG (die "Gesellschaft") mit Pressemitteilung vom 14. Oktober
2021 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 18. Oktober 2021
durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 31. Dezember 2021 sollen eigene
Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt bis zu 450
Mio. € (ohne Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 12.839.970 Aktien, über die
Börse und/oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6
Börsengesetz zurückgekauft werden.
Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß
der ihr durch die Hauptversammlung vom 12. Mai 2021 erteilten Ermächtigung
verwenden; sie beabsichtigt jedoch, jedenfalls den weit überwiegenden Teil der
zurückerworbenen Aktien einzuziehen.
Mit dem Rückkauf oder einzelner Teile davon können im Auftrag und für Rechnung
der Gesellschaft eine oder mehrere unabhängige Banken beauftragt werden. Diese
treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien
unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft,
das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag
auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Die mandatierten Banken werden verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
("EU-VO") zu beachten. Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkaufprogramm
werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 EU-VO entsprechenden Weise
spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt
gegeben. Ferner wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Internetseite
unter www.adidas-group.de veröffentlichen und dafür sorgen, dass die
Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich
zugänglich bleiben.
Herzogenaurach, den 15. Oktober 2021
adidas AG
Der Vorstand
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15.10.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: adidas AG
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach
Deutschland
Internet: www.adidas-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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1241078 15.10.2021