DGAP-News: HYPOPORT SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HYPOPORT SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

29.04.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


200412034613_00-0.jpg
Hypoport SE Lübeck International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365
Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 09. Juni 2020, um 10:00 Uhr im Radisson Blu Hotel, Saal Nikolai, Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019

Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Hypoport SE unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 93.301.000,07 wie folgt zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 93.301.000,07 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss) für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2020 sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2021 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der EUROPACE AG

Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer Tochtergesellschaft EUROPACE AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136078 B, (nachfolgend auch 'EUROPACE') am 23./24. April 2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist alleinige Aktionärin der EUROPACE.

Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:

'§ 1 Gewinnabführung

(1) EUROPACE ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.

(2) EUROPACE darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

§ 2 Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden

(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.

(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung der EUROPACE geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der EUROPACE. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen Beurkundung.

(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.

(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der EUROPACE zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt.

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'

Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:

-

der Ergebnisabführungsvertrag,

-

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport AG für die letzten drei Geschäftsjahre,

-

die Jahresabschlüsse der EUROPACE AG für die letzten drei Geschäftsjahre sowie

-

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und des Vorstands der EUROPACE AG über den Ergebnisabführungsvertrag.

Die EUROPACE AG hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für die letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt, da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag vom 23./24. April 2020 zwischen der Hypoport und der EUROPACE zuzustimmen.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der Hypoport Holding GmbH

Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer Tochtergesellschaft Hypoport Holding GmbH (vormals 'Smart InsurTech GmbH' bzw. 'Hypoport InsurTech GmbH'), Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 176148 B, (nachfolgend auch 'Hypoport Holding') am 17. April 2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist alleinige Gesellschafterin der Hypoport Holding.

Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:

'§ 1 Gewinnabführung

(1) Hypoport Holding ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.

(2) Hypoport Holding darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

§ 2 Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden

(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.

(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Gesellschafterversammlung der Hypoport Holding geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Hypoport Holding. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen Beurkundung.

(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.

(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Hypoport Holding zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt.

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'

Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:

-

der Ergebnisabführungsvertrag,

-

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport AG für die letzten drei Geschäftsjahre,

-

die Jahresabschlüsse der Hypoport Holding GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie

-

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und der Geschäftsführung der Hypoport Holding GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag.

Die Hypoport Holding GmbH ist als kleine Kapitalgesellschaft i.S.v. § 267 Absatz 1 HGB nicht verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der Hypoport und der Hypoport Holding zuzustimmen.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der Qualitypool GmbH

Die Hypoport SE (nachfolgend auch 'Hypoport') hat mit ihrer Tochtergesellschaft Qualitypool GmbH, Hansestraße 14, 23558 Lübeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 4817 HL, (nachfolgend auch 'Qualitypool') am 17. April 2020 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Hypoport ist alleinige Gesellschafterin der Qualitypool.

Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:

'§ 1 Gewinnabführung

(1) Qualitypool ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Hypoport abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Absatz 1, 353 HGB zu verzinsen.

(2) Qualitypool darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

§ 2 Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 3 Beginn, Dauer, Wirksamwerden

(1) Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 01.01.2020.

(2) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Gesellschafterversammlung der Qualitypool geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Qualitypool. Die Zustimmungsbeschlüsse bedürfen jeweils der notariellen Beurkundung.

(3) Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.

(4) Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Qualitypool zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 60 Absatz 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt.

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.'

Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:

-

der Ergebnisabführungsvertrag,

-

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport AG für die letzten drei Geschäftsjahre,

-

die Jahresabschlüsse der Qualitypool GmbH der letzten drei Geschäftsjahre sowie

-

der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport SE und der Geschäftsführung der Qualitypool GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag.

Die Qualitypool GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB für die letzten drei Geschäftsjahre einen vereinfachten Jahresabschluss und demzufolge keinen Lagebericht erstellt, da von dem Wahlrecht nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht wurde. Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag vom 17. April 2020 zwischen der Hypoport und der Qualitypool zuzustimmen.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE

Die Hauptversammlung hat am 10. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 9 die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 09. Juni 2021 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) am 15.01.2020 zugestimmt und in diesem Zusammenhang bestätigt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts für die HYPOPORT SE unverändert fortgilt.

Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht. Die Hypoport AG wurde mit Eintragung im Handelsregister vom 31.03.2020 in eine SE umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Hauptversammlung deshalb bereits in diesem Jahr einen neuen Beschluss über die Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Hypoport SE sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts fassen, obwohl die ursprüngliche Ermächtigung noch bis zum 09. Juni 2021 fortgelten würde.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss vom 10. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird im noch bestehenden Umfang aufgehoben.

b) Die Hypoport SE wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2025 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - sollte dies geringer sein - bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Hypoport SE befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.

c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Hypoport SE, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Erwerb über die Börse oder mittels eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.

i. Erfolgt der Erwerb der Aktien als Erwerb über die Börse, darf der von der Hypoport SE gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Hypoport SE im XETRA-Handelssystem (oder den eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10?% überschreiten und um nicht mehr als 20?% unterschreiten.

ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots, darf der Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Handelstagen vor erstmaliger Veröffentlichung des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um nicht mehr als 10?% überschreiten und um nicht mehr als 20?% unterschreiten. Das Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.

Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der etwaig angebotenen Preisspanne, kann das Erwerbsangebot angepasst werden; Stichtag ist in diesem Fall der Tag, an dem die Entscheidung des Vorstands zur Anpassung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots veröffentlicht wird.

Bei einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer Beteiligungsquote abgeben. Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, erfolgt der Erwerb - insoweit unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts - nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden.

e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Hypoport SE, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden. Er kann sie insbesondere über die Börse oder ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern. Er kann sie darüber hinaus insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

i. Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Hypoport SE eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

ii. Die Aktien können auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital gemäß §?4 Abs.?4 der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §?186 Abs.?3 Satz?4 AktG ausgegeben werden.

iii. Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit. Der Preis, zu dem die Aktien gegen Sachleistung ausgegeben werden, darf den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. Zusammenschluss oder der Vereinbarung über den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit nicht wesentlich unterschreiten.

iv. Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen ausgegeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet werden, die Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen eingeräumt wurden.

f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft eingeräumt wurden.

g) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. f). erfassen auch die Verwendung von Aktien der Hypoport SE, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.

h) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. f). können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß lit. ii. bis iv. können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Hypoport SE stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Hypoport SE handelnde Dritte ausgenutzt werden.

i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. e) ii. bis iv. und lit. f). verwendet werden. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Da im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine SE nicht abschließend geklärt ist, ob eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien nach Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht und die Umwandlung der Hypoport AG in eine SE mit Eintragung im Handelsregister vom 31.03.2020 wirksam wurde, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung aus Gründen der Rechtssicherheit unter Tagesordnungspunkt 9 vor, die bestehende Ermächtigung aufzuheben und eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu schaffen. Die Ermächtigung soll in diesem Zusammenhang im Vergleich zur Ermächtigung aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juni 2016 so geändert werden, dass die Gesellschaft nun unter anderem zum Erwerb eigener Aktien über die Börse zu einem Kaufpreis, der 10% des arithmetischen Mittelwertes der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Handelstagen nicht überschreitet und 20% nicht unterschreitet. Die bisherige Ermächtigung sieht eine Unterschreitensschwelle von 10% vor. Durch die Flexibilisierung des Schwellenwerts kann die Gesellschaft auch in einem volatilen Marktumfeld günstige Konditionen beim Erwerb eigener Aktien ausnutzen.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Hypoport SE auch wieder die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Hypoport SE zu richtendes Erwerbsangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der Hypoport SE anbieten möchten. Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Das Erwerbsangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Der gebotene Erwerbspreis oder die Grenzwerte der gebotenen Preisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Hypoport-Aktien im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Erwerbsangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, erfolgt der Erwerb - insoweit unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts - nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Dies dient dazu, das technische Verfahren für die Abwicklung des Angebots zu vereinfachen. Die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen dient darüber hinaus dazu, kleine Restbestände zu vermeiden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Hypoport SE, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben.

Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Hypoport SE wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Hypoport SE den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit schnell und flexibel sowohl national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Der Preis, zu dem die Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter zum Ausbau der Geschäftstätigkeit ausgegeben werden, darf den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse von Aktien der Hypoport SE an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Vereinbarung über die Ausgabe der Aktien vorangegangenen letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich unterschreiten.

Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden können. Darüber hinaus sollen auch den Führungskräften der Gesellschaft und des Hypoport-Konzerns (einschließlich Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen) eigene Aktien übertragen werden können. Die Ausgabe eigener Aktien an Führungskräfte sowie an Mitarbeiter liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Führungskräfte und Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert werden. Die Verwendung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, um die eigenen Aktien wie beschrieben verwenden zu können.

Auch die Mitglieder des Vorstands der Hypoport SE sollen die Möglichkeit erhalten, dass ihnen der Aufsichtsrat eine aktienbasierte Vergütung unter Verwendung eigener Aktien anbieten kann. Die Entscheidung hierüber trifft allein der Aufsichtsrat als das für die Festlegung der Vergütung des Vorstands zuständige Organ.

Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können. Die aufgrund dieses oder eines früheren Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Hypoport SE ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Hypoport SE die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Hypoport SE erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Hypoport SE. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsrecht darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen bei Abwägung aller Umstände aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.

Im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die der Ausnutzung jeweils folgende Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG unterrichten.

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hat am 05. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 04. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.097.479,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) sowie die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen zukünftig auf insgesamt 20 % des Grundkapitals zu beschränken und in diesem Zusammenhang den § 4 Absatz 5 der Satzung entsprechend geändert. Seit der im Geschäftsjahr 2018 durchgeführten Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs der Anteile an der FIO SYSTEMS AG in Höhe von ? 298.418,00 erstreckt sich die Ermächtigung nunmehr auf den verbleibenden Höchstbetrag in Höhe von ? 2.799.061,00. Die außerordentliche Hauptversammlung hat der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) am 15.01.2020 zugestimmt und in diesem Zusammenhang bestätigt, dass das bestehende genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung der Hypoport AG vom 05. Mai 2017 für die Hypoport SE in dem bestehenden Umgang fortbesteht.

Im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine SE ist nicht abschließend geklärt, ob das Genehmigte Kapital nach Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht. Die Hypoport AG wurde mit Eintragung in das Handelsregister vom 31.03.2020 in eine SE umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Hauptversammlung deshalb bereits in diesem Jahr über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Satzungsänderung beschließen, obwohl die ursprüngliche Ermächtigung noch bis zum 04. Mai 2022 fortgelten würde.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

(a)

Die bestehende, von der Hauptversammlung am 05. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 04. Mai 2022 um bis zu insgesamt EUR 3.097.479,00 zu erhöhen, wird im noch bestehenden Umfang aufgehoben.

(b)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 08. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.799.061,00 (in Worten: Euro zwei Millionen siebenhundertneunundneunzigtausendeinundsechzig) durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der weder 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals überschreitet, auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Hierauf sind eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind bei der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann ferner vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit es um die Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt, oder soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Im Übrigen kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien anzurechnen (i) unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder auszugeben sind.

(c)

Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden.

(d)

Die Satzung wird entsprechend geändert und in § 4 Abs. 4 wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 08. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.799.061,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder dem Kreditinstitut gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

a)

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

-

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG anzurechnen. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;

-

für die Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere durch den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstiger Wirtschaftsgüter, einschließlich Rechte und Forderungen, wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden soll;

-

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustünde;

-

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.

Die Summe der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf diese Begrenzung sind bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien anzurechnen:

-

unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien sowie

-

Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder auszugeben sind.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags festzulegen.

c)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. Gleiches gilt, falls das Genehmigte Kapital bis zum 08. Juni 2025 nicht vollständig ausgenutzt worden ist.'

Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 1 und 2 S. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG:

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 05. Mai 2017 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.097.479,00 zu erhöhen. Nach teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung durch die im Geschäftsjahr 2018 durchgeführte Kapitalerhöhung zum Zwecke des Erwerbs der Anteile an der FIO SYSTEMS AG in Höhe von ? 298.418,00 besteht diese Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft noch in Höhe von ? 2.799.061,00.

Da im Zusammenhang mit dem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine SE nicht abschließend geklärt ist, ob das Genehmigte Kapital nach Wirksamwerden der Umwandlung fortbesteht und die Umwandlung der Hypoport AG in eine SE mit Eintragung im Handelsregister vom 31.03.2020 wirksam wurde, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung aus Gründen der Rechtssicherheit sowie um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten weiterhin zu erhalten unter Tagesordnungspunkt 10 vor, das bestehende Genehmigte Kapital aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapitals in Höhe von EUR 2.799.061,00 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bis zu maximal 20% des bestehenden Grundkapitals zu schaffen und in diesem Zusammenhang eine entsprechende Satzungsänderung zu beschließen.

Das neue genehmigte Kapital soll sich an den Regelungen des bisherigen genehmigten Kapitals orientieren. Da die Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder das Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung verfügt. Diesem Interesse dient das genehmigte Kapital.

Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht:

-

Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, unter erleichterten Bedingungen möglich sein soll. Der Ausgabepreis der neu ausgegebenen Aktien wird am Börsenkurs ausgerichtet und kann den Durchschnittskurs der Tage vor der Zeichnung der Aktien nur geringfügig unterschreiten. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises betragen. Dadurch werden wirtschaftliche Nachteile für die von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend vermieden. Die von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre haben zudem bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse ihre bisherige Beteiligungsquote aufrecht zu erhalten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre der Gesellschaft sind daher wirtschaftlich nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Vorstand wird hiergegen in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für die Gesellschaft zu beschaffen und die Eigenkapitalbasis zu stärken. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind eigene Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind bei der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz Rechnung getragen.

-

Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie bei Unternehmenszusammenschlüssen möglich sein. Zum Zwecke der Schonung der Liquidität der Gesellschaft kann es sinnvoll sein, eine Akquisition nicht mit Barmitteln, sondern vielmehr mit Aktien zu bezahlen. Ferner soll der Ausschluss des Bezugsrechts zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen möglich sein, wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Das genehmigte Kapital versetzt Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage, in diesen Fällen flexibel zu reagieren. Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb derartiger Unternehmen oder Beteiligungen liegt insbesondere im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung der Marktposition der Gesellschaft führt. Um dem Interesse an einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand zu der Ausgabe von neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Gleiches gilt bei der Gewinnung sonstiger, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegender Sacheinlagen. Es kommt bei dem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer entsprechenden Verwässerung der Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung des Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Wirtschaftsgüter voraussichtlich nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Wirtschaftsgüter konkretisieren sollte, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob eine Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals zum Zweck des Erwerbs erforderlich und geboten ist. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Das Gleiche gilt für die Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Die Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird sich an dem jeweiligen Börsenkurs und dem wahren Wert der Gesellschaft ausrichten. Der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten Bewertungsmaßstäben bestimmt werden.

-

Darüber hinaus kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Schuldverschreibungen werden in der Regel mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es den Aktionären zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Auf diese Weise wird vermieden, den Wandlungs- bzw. Optionspreis ermäßigen zu müssen. Um Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden.

-

Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse oder bestmöglich an Dritte veräußert.

Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen

Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien anzurechnen (i) unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien sowie (ii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder auszugeben sind. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus genehmigten Kapital und darüber hinaus bei der Veräußerung eigener Aktien und der bezugsfreien Begebung von Options- und Wandelschuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre werden so zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen abgesichert.

Ausnutzung des genehmigten Kapitals

Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.

11.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Im Zuge der Umwandlung der Hypoport AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wurde die Satzung der Gesellschaft nur soweit erforderlich auf die Bedürfnisse einer SE angepasst. Auf weitere Änderungen wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch verzichtet. Die im Zusammenhang mit der Anpassung der Satzung aufgefallenen gebotenen Änderungen sollen nun nachgeholt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, die Satzung insgesamt (einschließlich der unter TOP 10 beschlossenen Satzungsänderung) wie folgt neu zu fassen:

'I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

Die Firma der Gesellschaft lautet: Hypoport SE. Sie hat ihren Sitz in Lübeck, Deutschland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Vermarktung von Technologieplattformen für die Kredit-, Immobilien- und Versicherungswirtschaft sowie die Beratung zu und die Vermittlung von Darlehen, Versicherungen und Anlageprodukten, die keine Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG) sind.

2.2 Die Gesellschaft ist weltweit zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

§ 3 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre kann auf digitalem Weg (z.B. per E-Mail) erfolgen

II. Grundkapital und Aktien

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

4.1 Das Grundkapital beträgt EUR 6.493.376,00. Es ist in 6.493.376 Stückaktien eingeteilt. Das Grundkapital wurde im Wege der Umwandlung der HYPOPORT AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) erbracht.

4.2 Die Aktien lauten auf den Namen.

4.3 Die Aktien werden nach Bestimmung des Vorstands in Einzel- oder Sammelurkunden verbrieft. Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen. Soweit eine Verbriefung nicht nach Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen werden sollen, ist ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine ausgeschlossen.

4.4 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 08. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 2.799.061,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder dem Kreditinstitut gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

a)

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

-

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG anzurechnen. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;

-

für die Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere durch den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstiger Wirtschaftsgüter, einschließlich Rechte und Forderungen, wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden soll;

-

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustünde;

-

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen.

Die Summe der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf diese Begrenzung sind bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Aktien anzurechnen:

-

unter Bezugsrechtsausschluss veräußerte eigene Aktien sowie

-

Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder auszugeben sind.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags festzulegen.

c)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. Gleiches gilt, falls das Genehmigte Kapital bis zum 08. Juni 2025 nicht vollständig ausgenutzt worden ist.

III. Organisationsverfassung

§ 5 Dualistisches System, Organe

Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat). Die Organe der Gesellschaft sind:

a)

der Vorstand;

b)

der Aufsichtsrat; und

c)

die Hauptversammlung.

IV. Vorstand

§ 6 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann eine höhere Anzahl von Vorstandsmitgliedern bestimmen.

6.2 Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder und bestimmt den Vorstandsvorsitzenden. Die Bestellung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren. Wiederbestellungen, jeweils für höchstens fünf Jahre, sind zulässig. Eine Bestellung kann vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen werden.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

7.1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie der Geschäftsordnung des Vorstands.

7.2 Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen oder verstirbt ein Vorstandsmitglied und verbleibt in der Folge nur noch ein Vorstandsmitglied, ist dieses allein vertretungsberechtigt bis ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt ist.

7.3 Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen.

7.4 Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder innerhalb der Grenzen des § 112 AktG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

§ 8 Geschäftsordnung, Zustimmungspflichtige Geschäfte, Beschlussfassung

8.1 Eine Beschlussfassung ist erforderlich, soweit sie nach dem Gesetz, der Satzung oder der Geschäftsordnung des Vorstands vorgeschrieben ist.

8.2 Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist.

8.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

8.4 Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

a)

Festlegung des jährlichen Unternehmensplans,

b)

grundsätzliche Änderungen der Unternehmensstrategie oder der Unternehmensorganisation,

c)

der Verkauf von Anteilen oder die Gewährung von Gesellschaftsrechten an Tochterunternehmen mit einem Konzernumsatz- oder Konzernertragsanteil von mehr als 5 % an Dritte.

8.5 Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen; insbesondere in der Geschäftsordnung des Vorstands. Er kann seine Zustimmung auch allgemein zu einem bestimmten Kreis oder einer bestimmten Art von Geschäften widerruflich im Voraus erteilen.

8.6 Der Aufsichtsrat erlässt die Geschäftsordnung des Vorstands.

V. Aufsichtsrat

§ 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Amtszeit, Amtsniederlegung

9.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

9.2 Die Hauptversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder, vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 9.3, für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann für den gesamten Aufsichtsrat oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Amtszeit endet spätestens sechs Jahre nach der Bestellung. Wenn die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

9.3 Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats endet bereits mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt, jedoch spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung. Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats werden bestellt:

a)

Herr Dieter Pfeiffenberger, wohnhaft in Barsbüttel, Deutschland, Unternehmensberater;

b)

Herr Roland Adams, wohnhaft in Düsseldorf, Deutschland, Unternehmensberater, und

c)

Herr Martin Krebs, wohnhaft in Hofheim, Deutschland, Unternehmensberater.

9.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt ohne wichtigen Grund mit einer Frist von mindestens einem Monat durch eine an den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Aus wichtigem Grund kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen.

§ 10 Vorsitz des Aufsichtsrats, stellvertretender Vorsitz, Geschäftsordnung

10.1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit.

10.2 Scheiden der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter mit Ablauf einer Hauptversammlung aus dem Amt aus, erfolgt die Wahl in einer Sitzung, die im Anschluss an diese Hauptversammlung stattfindet. In dieser Aufsichtsratssitzung übernimmt das an Jahren älteste Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz. Einer besonderen Einladung zu dieser Aufsichtsratssitzung bedarf es nicht. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

10.3 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Einberufung des Aufsichtsrats

11.1 Der Aufsichtsrat hält mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr eine Sitzung ab.

11.2 Die Sitzungen werden durch den Aufsichtsratsvorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Frist angemessen verkürzen. In begründeten Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende in der Einberufung bestimmen, dass die Sitzung in anderer Form als einer Präsenzsitzung (z.B. als Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten wird.

11.3 Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich, telefonisch oder auf digitalem Weg. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Wurde die Tagesordnung oder ein einzelner Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist in Textform ihre Stimme abzugeben oder der Beschlussfassung zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist ihre Stimme abgegeben oder nicht widersprochen haben.

§ 12 Beschlussfassung des Aufsichtsrats

12.1 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Die Sitzungen werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

12.2 Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse außerhalb von Sitzungen schriftlich, telefonisch oder auf digitalem Weg erfolgen. Gegen die angeordnete Form der Beschlussfassung steht den Aufsichtsratsmitgliedern kein Widerspruchsrecht zu. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt und die Niederschrift allen Aufsichtsratsmitgliedern zugeleitet. Für die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen der Ziff. 12.3 bis 12.7 entsprechend.

12.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme gilt auch eine Stimmenhaltung. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre schriftliche oder auf digitalem Weg übermittelte Stimmabgabe(n) überreichen lassen.

12.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenhaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Gibt der Aufsichtsratsvorsitzende keine Stimme ab, gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

12.5 Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter oder bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen und den Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten.

12.6 Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

§ 13 Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat kann die Fassung der Satzung ändern. Er kann außerdem die Satzung an neue gesetzliche Vorschriften anpassen, die für die Gesellschaft verbindlich werden, ohne dass ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist.

§ 14 Vergütung

14.1 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält den doppelten, sein Stellvertreter den 1,5-fachen Betrag der Vergütung.

14.2 Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

14.3 Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder den rechnerisch jeweils auf sie entfallenden Anteil der Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft zugunsten der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

VI. Hauptversammlung

§ 15 Ort und Einberufung

15.1 Die Hauptversammlungen finden nach Wahl des Vorstands am registermäßigen Sitz, am Verwaltungssitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

15.2 Eine Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen werden.

15.3 Eine Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (Ziff. 16.2).

15.4 Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

15.5 Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ganz oder teilweise in Bild und Ton übertragen wird. Der Vorstand kann Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zum Medium, zum Umfang der Übertragung und zum möglichen Empfängerkreis treffen.

15.6 Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Absatz 1 AktG durch Intermediäre, die zu Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Absatz 2 AktG. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitteilungen in Papierform zu übermitteln und Intermediäre zur Übermittlung in Papierform zu ermächtigen. Soweit der Vorstand eine Übermittlung in Papierform zulässt, wird dies mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

§ 16 Teilnahme, Stimmrecht

16.1 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister finden zwischen dem letzten Anmeldetag (Ziff. 16.2) und dem Tag der Hauptversammlung nicht statt (Umschreibungsstopp).

16.2 Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

16.3 Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden digitalen Weg übermittelt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung und den Widerruf dieser Vollmachten sowie den Nachweis der Bevollmächtigung werden mit der Einberufung bekannt gemacht.

16.4 Der Vorstand kann vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an dem Ort der Hauptversammlung teilnehmen und dabei nach Maßgabe von Gesetz und Satzung ihr Stimmrecht, nicht aber das Widerspruchs- und Anfechtungsrecht, im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand kann Bestimmungen zum Verfahren und der Form der elektronischen Kommunikation treffen. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

16.5 Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimme, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und der Form der elektronischen Kommunikation zu treffen. Die Einzelheiten werden in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

§ 17 Vorsitz in der Hauptversammlung

17.1 Der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes von ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied leitet die Hauptversammlung. Ist weder der Vorsitzende noch ein von ihm hierfür bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied anwesend, übernimmt das an Lebensjahren älteste anwesende Aufsichtsratsmitglied die Versammlungsleitung. Das Aufsichtsratsmitglied kann eine von ihm ausgewählte Person zum Versammlungsleiter bestimmen oder die Hauptversammlung unter seiner Leitung einen anderen Versammlungsleiter wählen lassen.

17.2 Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Beratungen sowie die Art und Form der Abstimmung. Er kann bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen festsetzen.

§ 18 Beschlussfassung

18.1 Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

18.2 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend gesetzlich eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Mehrheit vorschreiben, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. - sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist - der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt - sofern gesetzlich zulässig - die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

18.3 Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang nicht die notwendige Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang unter den Personen statt, die im ersten Wahlgang die beiden meisten Stimmen erhalten haben.

VII. Rechnungslegung und Gewinnverwendung

§ 19 Jahresabschluss und Konzernabschluss

19.1 Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahrs den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den -lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den -lagebericht nebst Prüfungsberichten des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang der Prüfungsberichte zusammen mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

19.2 Der Aufsichtsrat hat die ihm nach Ziff. 19.1 übermittelten Vorlagen zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat dem Vorstand seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, ist er festgestellt.

§ 20 Gewinnverwendung

20.1 Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie kann anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen.

20.2 In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung auf neue Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 21 Gründungsaufwand, Umwandlungskosten und Aufbringung des Grundkapitals

21.1 Die Gesellschaft ist im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der HYPOPORT AG, vormals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 19026 HL, entstanden. Die HYPOPORT AG hat ihren Gründungsaufwand bis zur Höhe von EUR 3.000,00 getragen.

21.2 Das Grundkapital der Gesellschaft wurde durch Formwechsel der HYPOPORT AG aufgebracht.

21.3 Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der HYPOPORT AG in eine SE verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300.000.'

II.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Hypoport SE eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 02. Juni 2020, 24:00 Uhr, bei der Hypoport SE eingegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Hypoport SE unter der folgenden Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse

Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen übersandten Unterlagen.

Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport SE werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft. Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung.

III.

Umschreibungsstopp

Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem Ablauf des letzten Anmeldetags (02. Juni 2020, 24:00 Uhr) bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (09. Juni 2020, 24:00 Uhr) nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand des Aktienregisters am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (02. Juni 2020, 24:00 Uhr). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Tag des Anmeldeschlusses (02. Juni 2020, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär, es sei denn, die betroffenen Erwerber lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

IV.

Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.

Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären wieder an, sich durch von der Hypoport SE benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Vollmacht und Weisungen an die von der Hypoport SE benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Hypoport SE benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den ihnen übersandten Unterlagen. Zudem wird es den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich. Möglich ist aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder Intermediäre noch Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die Gesellschaft übermittelt werden:

Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: Hypoport-HV2020@computershare.de

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs können auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung erfolgen.

Zur organisatorischen Erleichterung werden die Aktionäre gebeten, Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 08. Juni 2020, 16:00 Uhr, an die vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen.

Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen, wobei in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen automatisch als widerrufen gelten.

Auch im Falle einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit den ihnen übersandten Unterlagen bzw. werden mit der Eintrittskarte zugesandt.

V.

Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihre Stimme auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind ebenfalls nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß Ziffer II rechtzeitig angemeldet haben. Die Abgabe von Stimmen im Wege der Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.

Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 02. Juni 2020, 24:00 Uhr, kann die Briefwahl schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bis zum 08. Juni 2020, 16:00 Uhr, erfolgen.

Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen bzw. mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege übermittelt werden kann:

Hypoport SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: Hypoport-HV2020@computershare.de

Das Formular kann zudem unter der vorstehend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des 08. Juni 2020, 16:00 Uhr, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter der vorstehend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso wenig können im Vorfeld oder während der Hauptversammlung durch Briefwahl Wortmeldungen, Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse erklärt werden.

Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle abgegebene Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.

Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich, der durch den unter Ziffer III dargestellten Umschreibungsstopp dem Bestand am Ende des Tages des Anmeldeschlusses entsprechen wird.

VI.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Hypoport SE in Höhe von EUR 6.493.376,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 6.493.376 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.493.376 Stück.

Aus eigenen Aktien steht der Hypoport SE kein Stimmrecht zu. Die Hypoport SE hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 194.423 eigene Stückaktien.

VII.

Rechte der Aktionäre

Anträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung unterbreiten sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift oder Faxnummer zu richten:

 

Hypoport SE
Group Legal
Klosterstraße 71
10179 Berlin
Telefax: +49 30 42086-1999

oder per E-Mail an:

 

hauptversammlung@hypoport.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 25. Mai 2020, 24:00 Uhr, unter den vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a. auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten bzw. im Falle des Vorschlags einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer deren Firma und Sitz enthält. Vorschläge zur Aufsichtsratswahl müssen ferner u. a. auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 09. Mai 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

 

Hypoport SE
Vorstand
Klosterstraße 71
10179 Berlin
Telefax: +49 30 42086-1999
E-Mail: hauptversammlung@hypoport.de

Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.

Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2 sowie nach Art. 53 SE-VO 126 Abs. 1, 127 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
VIII.

Unterlagen zur Hauptversammlung, Mitteilungen nach §§ 125 Abs. 1 und 2, 128 AktG und Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere der festgestellte Jahresabschluss der Hypoport AG und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, der Lagebericht der Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, etwaige Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/corporate-governance/

zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Nach § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand macht jedoch von seiner in § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und lässt die Übermittlung auch in Papierform zu. Insbesondere ermächtigt er die Intermediäre zur Übermittlung der Mitteilung in Papierform.

IX.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Mit den Daten von Gästen der Hauptversammlung wird entsprechend verfahren. Die Hypoport SE verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß DSGVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich.

 

Lübeck, im April 2020

Hypoport SE

Der Vorstand



29.04.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: HYPOPORT SE
Klosterstraße 71
10179 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@hypoport.de
Internet:http://www.hypoport.de/

 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1033087  29.04.2020 

fncls.ssp?fn=show_t_gif&application_id=1033087&application_name=news&site_id=zonebourse