FRANKFURT (dpa-AFX) - Gewerkschaftsmitglieder müssen Vergütungen für Aufsichtsratsposten meist zu großen Teilen an gewerkschaftliche Einrichtungen weiterreichen. Die entsprechende Regelung in der Satzung der IG Metall gilt selbst dann, wenn der entsprechende Aufsichtsrat nicht über eine Liste der Gewerkschaft in sein Amt gewählt worden ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem am Dienstag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil entschieden.

Der Kläger wollte seine Tantiemen aus drei Jahren Aufsichtsratsarbeit komplett für sich behalten und weigerte sich, einen Teil an die gewerkschaftliche Hans-Böckler-Stiftung abzuführen. Mitglieder der IG Metall hätten versucht, seine unabhängige Kandidatur zu verhindern und sich ihm gegenüber rassistisch und beleidigend geäußert, hatte er der Justiz zufolge berichtet.

Die Richter erklärten hingegen, dass alle Gewerkschaftsmitglieder verpflichtet seien, der Satzung zu folgen und somit die Tantiemen abzugeben. Damit werde wirksam verhindert, dass einzelne Gewerkschafter wegen der lockenden Vergütung außerhalb der gewerkschaftlichen Listen kandidierten. Das mögliche Fehlverhalten einzelner Mitglieder im Vorfeld der Aufsichtsratswahlen sei nicht der Gewerkschaft anzulasten.

Die Regelung zur Abführung der Vergütungen, auf die sich das Urteil bezieht, gibt es nicht nur bei der IG Metall. Sie ist bei allen Gewerkschaften üblich, die dem Deutschen Gewerkschaftsbund untergeordnet sind./ceb/DP/mis