Europäische Kommission

Pressemitteilung

Brüssel, 30. Januar 2014

Fusionskontrolle: Kommission setzt Untersuchung des Zusammenschlusses von Telefónica Deutschland und E‑Plus fort und verweist den Fall nicht an Deutschland

Die Europäische Kommission hat einen Antrag Deutschlands abgelehnt, die geplante Übernahme von E-Plus durch Telefónica Deutschland (Telefónica) zur Prüfung nach deutschem Wettbewerbsrecht an das Bundeskartellamt zu verweisen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie selbst aufgrund ihrer Erfahrung mit der Prüfung von Zusammenschlüssen in der Mobilfunkbranche und der Notwendigkeit, eine einheitliche Anwendung der Fusionskontrollvorschriften in der EU zu gewährleisten, besser für die Untersuchung dieses Falles geeignet ist. Die Kommission muss bis zum 14. Mai 2014 einen abschließenden Beschluss in der Sache fassen.

Am 31. Oktober 2013 meldete Telefónica sein Vorhaben, die alleinige Kontrolle über E-Plus zu erwerben, bei der Kommission an.

Am 20. November 2013 stellte das Bundeskartellamt einen Verweisungsantrag nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Fusionskontrollverordnung. Nach diesem Artikel darf die Kommission die gesamte oder einen Teil der Prüfung eines bestimmten Falles an einen Mitgliedstaat verweisen, wenn sich die wettbewerblichen Auswirkungen ausschließlich auf nationale oder noch kleinere Märkte beschränken.

Das Bundeskartellamt erklärte, dass der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen und auf dem Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau zu Mobilfunknetzen in Deutschland erheblich zu beeinträchtigen drohe. Ferner machte das Bundeskartellamt geltend, dass es die am besten geeignete Behörde für die Prüfung dieses Falles sei.

In ihrem Beschluss über die Verweisung einer Sache nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung an einen Mitgliedstaat berücksichtigt die Kommission vor allem, welche Behörde am besten in der Lage ist, den in Rede stehenden Zusammenschluss zu prüfen. Angesichts der Notwendigkeit, eine einheitliche Anwendung der Fusionskontrollvorschriften im Mobilfunksektor zu gewährleisten, und in Anbetracht der Erfahrung der Kommission mit der Prüfung von Zusammenschlüssen in dieser Branche ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sie selbst am besten für die Prüfung des vorliegenden Falles geeignet ist. Sie wird jedoch bei der Prüfung weiterhin eng mit dem Bundeskartellamt zusammenarbeiten.

Die Kommission wird nun ihre eingehende Prüfung des geplanten Vorhabens, die am 20. Dezember 2013 eingeleitet wurde (siehe IP/13/1304 ), fortsetzen.

Unternehmen und Produkte

Die Mobilfunknetzbetreiber Telefónica und E-Plus bieten in Deutschland Mobilfunkdienstleistungen für Endkunden an und sind darüber hinaus auf damit verbundenen Märkten wie dem Vorleistungsmarkt für den Netzzugang und Verbindungsaufbau tätig. Telefónica ist eine Tochtergesellschaft der in Spanien ansässigen Telefónica S.A. E‑Plus ist eine Tochter des niederländischen Telekommunikationskonzerns Koninklijke KPN N.V. (KPN). In Deutschland gibt es nur zwei weitere Mobilfunknetzbetreiber, die Deutsche Telekom und Vodafone. Neben den vier Mobilfunknetzbetreibern gibt es auf dem Mobilfunkmarkt noch virtuelle Mobilfunknetzbetreiber und Diensteanbieter wie Freenet, 1&1 und Drillisch. Die Mobilfunknetzbetreiber arbeiten zudem mit Wiederverkäufern zusammen, die in ihrem Namen Verträge für Mobilfunkdienstleistungen vertreiben.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Die Kommission ist verpflichtet, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung ), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Derzeit laufen drei weitere eingehende Prüfverfahren (Phase II). Gegenstand des ersten Prüfverfahrens ist die von den Chemieunternehmen INEOS und Solvay geplante Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (siehe IP/13/1040 ). Die Frist für diese Untersuchung endet am 4. April 2014. Bei dem zweiten eingehenden Prüfverfahren geht es um die geplante Übernahme von Telefónica Ireland durch Hutchison 3G UK (H3G). Sie betrifft, ähnlich wie im vorliegenden Fall, den Endkundenmarkt für Mobilfunkdienstleistungen und den Vorleistungsmarkt für den Netzzugang und Verbindungsaufbau in Irland (siehe IP/13/1048 ). Hier endet die Frist für den abschließenden Beschluss der Kommission am 24. April 2014. Das dritte eingehende Prüfverfahren betrifft die geplante Übernahme des deutschen Zementherstellers Cemex West durch seinen in der Schweiz ansässigen Konkurrenten Holcim (siehe IP/13/986 ). Die Frist für diese Untersuchung ist derzeit ausgesetzt.

Weitere Informationen werden unter der Nummer der Wettbewerbssache M.7018 im öffentlich zugänglichen Register auf der Website der GD COMP veröffentlicht.


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