FALL DER BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT 
 
   Die Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist 
   an die Dauer der Bestellung gekoppelt und 
   entspricht den aktienrechtlichen Vorgaben. Die 
   Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern soll für 
   längstens drei Jahre erfolgen. 
 
   Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Beendigung 
   der Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger 
   Grund vorliegt, sind begrenzt auf zwei 
   Jahresvergütungen (Abfindungscap) und betragen 
   nicht mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit 
   des Anstellungsvertrags. 
 
   'CHANGE OF CONTROL'-KLAUSEL 
 
   Für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of 
   Control) wird einzelnen Mitgliedern des 
   Vorstands, mit denen diese Klausel bereits in 
   ihren bestehenden Anstellungsverträgen vereinbart 
   wurde, das Recht eingeräumt, innerhalb eines 
   Zeitraums von sechs Monaten nach dem 
   Kontrollwechsel mit einer Frist von drei Monaten 
   zum Monatsende ihr Amt aus wichtigem Grund 
   niederzulegen und den Anstellungsvertrag zu 
   diesem Termin zu kündigen 
   (Sonderkündigungsrecht). Bei Neuabschluss von 
   Anstellungsverträgen (Erstbestellung) wird 
   grundsätzlich keine 'Change of Control'-Klausel 
   vereinbart. 
 
   Nach der vertraglichen Regelung wird ein 
   Kontrollwechsel unter der Voraussetzung 
   angenommen, dass entweder ein Aktionär oder 
   mehrere zusammen handelnde Aktionäre durch das 
   Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte 
   an der Gesellschaft die Kontrolle im Sinne von § 
   29 WpüG erlangt hat bzw. haben und durch den 
   Kontrollwechsel eine erhebliche Beeinträchtigung 
   der Stellung des Mitglieds des Vorstands 
   hervorgerufen wird. Bei Ausübung des 
   Sonderkündigungsrechts oder einvernehmlicher 
   Aufhebung des Anstellungsvertrags innerhalb von 
   sechs Monaten ab dem Kontrollwechsel hat das 
   Mitglied des Vorstands Anspruch auf Auszahlung 
   seiner nach dem Anstellungsvertrag bestehenden 
   vertraglichen Ansprüche für die Restlaufzeit des 
   Anstellungsvertrags in Form einer einmaligen 
   Vergütung. Hierbei wird die Höhe der Abfindung 
   auf 150 Prozent des Abfindungscaps begrenzt. Der 
   Zahlungsanspruch entfällt, wenn die Gesellschaft 
   das Anstellungsverhältnis wirksam 
   außerordentlich aus wichtigem Grund 
   gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
   (BGB) kündigt. 
 
   SONDERVERGÜTUNG 
 
   Über eine etwaige - auch nachträgliche - 
   Sondervergütung für eine außerordentliche 
   Leistung kann der Aufsichtsrat nach billigem 
   Ermessen entscheiden. 
 
   NEBENTÄTIGKEITEN 
 
   Die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten und 
   Ämtern vergleichbarer Art in konzernfremden 
   Unternehmen, die Tätigkeit in Verbänden und 
   anderen Gremien, die im Interesse der 
   Gesellschaft liegt, sowie die Übernahme von 
   Aufgaben in karitativ-sozialen und sonstigen 
   gemeinnützigen Organisationen bedürfen der 
   vorherigen Zustimmung des 
   Aufsichtsratspräsidiums. 
 
   Sofern die Mitglieder des Vorstands 
   konzerninterne Mandate übernehmen, wird die 
   Vergütung dieser Mandate auf die 
   Vorstandsvergütung angerechnet. Dies gilt im 
   Grundsatz ebenfalls für konzernfremde Mandate. 
 
   *Beschreibung des vorgeschlagenen 
   Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder 
   (Tagesordnungspunkt 8)* 
 
   Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und 
   Überwachung des Vorstands, der die 
   Gesellschaft in eigener Verantwortung leitet und 
   ihre Geschäfte führt. Die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats sollen für ihre Tätigkeit 
   angemessen vergütet werden. Dazu soll die 
   Vergütung sowohl ihrer Struktur als auch ihrer 
   Höhe nach die Anforderungen an das Amt, den 
   zeitlichen Aufwand, der den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats durch die Wahrnehmung des Amts 
   entsteht, sowie ihre Verantwortung für die 
   Gesellschaft berücksichtigen. 
 
   I. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie 
   zur Überprüfung des Vergütungssystems 
 
   Das Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie 
   zur Überprüfung des Vergütungssystems ist 
   wie folgt gestaltet: 
 
   - Die Vergütung für die 
     Aufsichtsratsmitglieder kann in der 
     Satzung festgesetzt oder von der 
     Hauptversammlung beschlossen werden (§ 113 
     Abs. 1 Satz 2 AktG). Bislang ist die 
     Vergütung in § 13 der Satzung festgesetzt, 
     der von der außerordentlichen 
     Hauptversammlung vom 11. April 2017 
     beschlossen worden war. § 13 der Satzung 
     soll mit Wirkung für die ab dem 1. Oktober 
     2021 beginnenden Geschäftsjahre geändert 
     werden. Wegen der Satzungsänderung soll 
     für das am 30. September 2021 endende 
     Geschäftsjahr 2020/21 die Vergütung des 
     Aufsichtsrats durch Beschluss der 
     Hauptversammlung festgelegt werden, wobei 
     sie inhaltlich dem bislang geltenden § 13 
     der Satzung entsprechen soll. 
   - Auf Vorschlag von Vorstand und 
     Aufsichtsrat der Gesellschaft 
     beschließt die Hauptversammlung das 
     Vergütungssystem des Aufsichtsrats. 
     Vorstand und Aufsichtsrat werden die 
     Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
     regelmäßig und fortlaufend überprüfen 
     und der Hauptversammlung in 
     Übereinstimmung mit § 113 Abs. 3 Satz 
     1 und 2 AktG mindestens alle vier Jahre 
     zur - ggf. bestätigenden - 
     Beschlussfassung vorlegen. 
   - Nach § 113 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 120a 
     Abs. 2 AktG sind der Beschluss und das 
     Vergütungssystem unverzüglich auf der 
     Internetseite der Gesellschaft zu 
     veröffentlichen und für die Dauer der 
     Gültigkeit des Vergütungssystems, 
     mindestens jedoch für zehn Jahre, 
     kostenfrei öffentlich zugänglich zu 
     halten. 
   - Nach § 113 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 120a 
     Abs. 3 AktG ist für den Fall, dass die 
     Hauptversammlung das Vergütungssystem 
     nicht billigt, spätestens in der 
     darauffolgenden ordentlichen 
     Hauptversammlung der Gesellschaft ein 
     überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss 
     vorzulegen. 
 
   II. Maßnahmen zur Vermeidung und zur 
   Behandlung von Interessenkonflikten 
 
   Es liegt in der Natur der Sache, dass der 
   Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an 
   die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über 
   die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in 
   eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht 
   dem vom Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die 
   Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrats 
   selbst obliegt aber der Hauptversammlung. Hinzu 
   kommt, dass bei börsennotierten Gesellschaften 
   die jeweiligen Vergütungen des Aufsichtsrats 
   öffentlich bekannt und damit transparent sind. 
   Diese werden von Aufsichtsrat und Vorstand bei 
   ihren Entscheidungen über die Beschlussvorschläge 
   berücksichtigt. 
 
   III. Darstellung des Vergütungssystems 
 
   Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich auf 
   die Vergütung des Aufsichtsrats auf der Basis der 
   vorgeschlagenen Neufassung von § 13 der Satzung, 
   die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2021/22 gelten 
   soll. Soweit für das im Geschäftsjahr 2020/21 
   geltende Vergütungssystem Unterschiede bestehen, 
   wird darauf gesondert hingewiesen: 
 
   1. Den Aufsichtsratsmitgliedern wird eine 
      feste erfolgsunabhängige Vergütung 
      gewährt. Aus Sicht von Vorstand und 
      Aufsichtsrat wird eine rein feste 
      erfolgsunabhängige Vergütung ohne eine 
      Anknüpfung der Vergütung an den 
      Unternehmenserfolg der Gesellschaft der 
      Funktion des Aufsichtsrats als 
      unabhängiges Beratungs- und 
      Überwachungsorgan gerecht. Eine 
      feste erfolgsunabhängige Vergütung der 
      Aufsichtsratsmitglieder entspricht der 
      überwiegenden Praxis in anderen 
      börsennotierten Gesellschaften und hat 
      sich bewährt. Zugleich entspricht eine 
      feste erfolgsunabhängige Vergütung der 
      Aufsichtsratsmitglieder der Anregung G.18 
      Satz 1 des DCGK. 
   2. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
      besteht aus folgenden Bestandteilen: 
 
      Nach dem für das im Geschäftsjahr 2020/21 
      geltenden Vergütungssystem wird die 
      Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
      je nach übernommenem Amt im Aufsichtsrat 
      und in dessen Ausschüssen erhöht. Nach 
      dem vorgeschlagenen neuen 
      Vergütungssystem soll sich die feste 
      erfolgsunabhängige Vergütung aus der 
      Festvergütung, die für den Vorsitzenden 
      des Aufsichtsrats und dessen 
      Stellvertreter erhöht werden soll, sowie 
      einer zusätzlichen Ausschussvergütung 
      zusammensetzen. 
 
      FESTVERGÜTUNG 
 
      Die Festvergütung soll unverändert 80.000 
      Euro betragen. Der Vorsitzende des 
      Aufsichtsrats soll nach der 
      vorgeschlagenen Änderung von § 13 
      der Satzung aber nunmehr das 
      Zweieinhalbfache statt nach der aktuellen 
      Regelung das Dreifache, sein 
      Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses 
      Betrags statt bisher das Zweifache 
      erhalten. 
 
      Bisheriges und neues Vergütungssystem 
      berücksichtigen den Mehraufwand des 
      Vorsitzenden und des stellvertretenden 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Da der 
      Vorsitzende und der stellvertretende 
      Vorsitzende des Aufsichtsrats in der 

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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)