FALL DER BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT Die Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt und entspricht den aktienrechtlichen Vorgaben. Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern soll für längstens drei Jahre erfolgen. Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, sind begrenzt auf zwei Jahresvergütungen (Abfindungscap) und betragen nicht mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags. 'CHANGE OF CONTROL'-KLAUSEL Für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) wird einzelnen Mitgliedern des Vorstands, mit denen diese Klausel bereits in ihren bestehenden Anstellungsverträgen vereinbart wurde, das Recht eingeräumt, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Kontrollwechsel mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ihr Amt aus wichtigem Grund niederzulegen und den Anstellungsvertrag zu diesem Termin zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Bei Neuabschluss von Anstellungsverträgen (Erstbestellung) wird grundsätzlich keine 'Change of Control'-Klausel vereinbart. Nach der vertraglichen Regelung wird ein Kontrollwechsel unter der Voraussetzung angenommen, dass entweder ein Aktionär oder mehrere zusammen handelnde Aktionäre durch das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft die Kontrolle im Sinne von § 29 WpüG erlangt hat bzw. haben und durch den Kontrollwechsel eine erhebliche Beeinträchtigung der Stellung des Mitglieds des Vorstands hervorgerufen wird. Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts oder einvernehmlicher Aufhebung des Anstellungsvertrags innerhalb von sechs Monaten ab dem Kontrollwechsel hat das Mitglied des Vorstands Anspruch auf Auszahlung seiner nach dem Anstellungsvertrag bestehenden vertraglichen Ansprüche für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags in Form einer einmaligen Vergütung. Hierbei wird die Höhe der Abfindung auf 150 Prozent des Abfindungscaps begrenzt. Der Zahlungsanspruch entfällt, wenn die Gesellschaft das Anstellungsverhältnis wirksam außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kündigt. SONDERVERGÜTUNG Über eine etwaige - auch nachträgliche - Sondervergütung für eine außerordentliche Leistung kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen entscheiden. NEBENTÄTIGKEITEN Die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten und Ämtern vergleichbarer Art in konzernfremden Unternehmen, die Tätigkeit in Verbänden und anderen Gremien, die im Interesse der Gesellschaft liegt, sowie die Übernahme von Aufgaben in karitativ-sozialen und sonstigen gemeinnützigen Organisationen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsratspräsidiums. Sofern die Mitglieder des Vorstands konzerninterne Mandate übernehmen, wird die Vergütung dieser Mandate auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Dies gilt im Grundsatz ebenfalls für konzernfremde Mandate. *Beschreibung des vorgeschlagenen Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 8)* Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft in eigener Verantwortung leitet und ihre Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen für ihre Tätigkeit angemessen vergütet werden. Dazu soll die Vergütung sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an das Amt, den zeitlichen Aufwand, der den Mitgliedern des Aufsichtsrats durch die Wahrnehmung des Amts entsteht, sowie ihre Verantwortung für die Gesellschaft berücksichtigen. I. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Das Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems ist wie folgt gestaltet: - Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung beschlossen werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bislang ist die Vergütung in § 13 der Satzung festgesetzt, der von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. April 2017 beschlossen worden war. § 13 der Satzung soll mit Wirkung für die ab dem 1. Oktober 2021 beginnenden Geschäftsjahre geändert werden. Wegen der Satzungsänderung soll für das am 30. September 2021 endende Geschäftsjahr 2020/21 die Vergütung des Aufsichtsrats durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt werden, wobei sie inhaltlich dem bislang geltenden § 13 der Satzung entsprechen soll. - Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung das Vergütungssystem des Aufsichtsrats. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig und fortlaufend überprüfen und der Hauptversammlung in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG mindestens alle vier Jahre zur - ggf. bestätigenden - Beschlussfassung vorlegen. - Nach § 113 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 120a Abs. 2 AktG sind der Beschluss und das Vergütungssystem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten. - Nach § 113 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 120a Abs. 3 AktG ist für den Fall, dass die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht billigt, spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen. II. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt aber der Hauptversammlung. Hinzu kommt, dass bei börsennotierten Gesellschaften die jeweiligen Vergütungen des Aufsichtsrats öffentlich bekannt und damit transparent sind. Diese werden von Aufsichtsrat und Vorstand bei ihren Entscheidungen über die Beschlussvorschläge berücksichtigt. III. Darstellung des Vergütungssystems Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich auf die Vergütung des Aufsichtsrats auf der Basis der vorgeschlagenen Neufassung von § 13 der Satzung, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2021/22 gelten soll. Soweit für das im Geschäftsjahr 2020/21 geltende Vergütungssystem Unterschiede bestehen, wird darauf gesondert hingewiesen: 1. Den Aufsichtsratsmitgliedern wird eine feste erfolgsunabhängige Vergütung gewährt. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat wird eine rein feste erfolgsunabhängige Vergütung ohne eine Anknüpfung der Vergütung an den Unternehmenserfolg der Gesellschaft der Funktion des Aufsichtsrats als unabhängiges Beratungs- und Überwachungsorgan gerecht. Eine feste erfolgsunabhängige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften und hat sich bewährt. Zugleich entspricht eine feste erfolgsunabhängige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Anregung G.18 Satz 1 des DCGK. 2. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht aus folgenden Bestandteilen: Nach dem für das im Geschäftsjahr 2020/21 geltenden Vergütungssystem wird die Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder je nach übernommenem Amt im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen erhöht. Nach dem vorgeschlagenen neuen Vergütungssystem soll sich die feste erfolgsunabhängige Vergütung aus der Festvergütung, die für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter erhöht werden soll, sowie einer zusätzlichen Ausschussvergütung zusammensetzen. FESTVERGÜTUNG Die Festvergütung soll unverändert 80.000 Euro betragen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll nach der vorgeschlagenen Änderung von § 13 der Satzung aber nunmehr das Zweieinhalbfache statt nach der aktuellen Regelung das Dreifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags statt bisher das Zweifache erhalten. Bisheriges und neues Vergütungssystem berücksichtigen den Mehraufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Da der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in der
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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)