Aufsichtsratsmitglieder erhöht, die eine zusätzliche Funktion im Aufsichtsrat oder in dessen Ausschüssen übernehmen. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat sollte künftig an diesem Modell mit wenigen Anpassungen festgehalten werden. Nach dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Vergütungssystem soll sich die feste erfolgsunabhängige Vergütung aus der Festvergütung, die für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter weiterhin erhöht werden soll, sowie einer zusätzlichen Ausschussvergütung zusammensetzen. Sowohl das bisherige als auch das neue Vergütungssystem entsprechen Empfehlung G.17 des DCGK. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat soll zukünftig die Tätigkeit in Ausschüssen wegen des mit ihr verbundenen zeitlichen Aufwands und ihrer Bedeutung individuell und differenzierter als bislang bei der Vergütung berücksichtigt werden. Anstelle einer für alle Ausschüsse einheitlichen Vergütungshöhe für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in einem Ausschuss, soll nach den einzelnen Ausschüssen differenziert werden. Für den Prüfungsausschuss soll die bisherige Höhe der Vergütung für Vorsitz und Mitgliedschaft unverändert bleiben. Für das Aufsichtsratspräsidium und den Nominierungsausschuss soll die bisherige Höhe der Vergütung für Vorsitz und Mitgliedschaft demgegenüber reduziert werden. Neben den bereits bestehenden Ausschüssen soll das Vergütungssystem weiterhin eine Regelung zu etwaigen situativ einzurichtenden Ausschüssen enthalten. Ein Beispiel für solche Ausschüsse war in den Jahren 2019 und 2020 der aus Anlass von öffentlichen Übernahmeangeboten jeweils eingerichtete Übernahmeausschuss. Der Vorsitzende und die Mitglieder solcher Ausschüsse sollen wie bisher für ihren zusätzlichen Arbeitsaufwand vergütet werden. Eine zusätzliche Ausschussvergütung soll - wie die bisherige erhöhte Festvergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss - nur dann gewährt werden, wenn tatsächlich Aufwand in Form von mindestens zwei Sitzungen oder sonstigen Beschlussfassungen des Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr entstanden ist. Für den Vorsitz und die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss soll weiterhin keine Vergütung gewährt werden. In Übereinstimmung mit dem Grundgedanken der angemessenen Berücksichtigung des Aufwands je Amt, soll die bisherige Regelung zur Obergrenze der Vergütung, die sich nach dem höchsten vergüteten übernommenen Amt richtet, entfallen. Die Aufsichtsratsvergütung soll sich zukünftig aus der Summe der einzelnen Vergütungsbestandteile ergeben und damit den individuellen Aufwand je Ausschuss insgesamt angemessen berücksichtigen. Die Höhe der Festvergütung für das einzelne Aufsichtsratsmitglied in Höhe von 80.000 Euro halten Vorstand und Aufsichtsrat weiterhin für angemessen. Da der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in der Regel auch in mehreren Ausschüssen des Aufsichtsrats tätig sind und dafür künftig wegen des Entfallens der Obergrenze der Vergütung eine zusätzliche Ausschussvergütung erhalten sollen, soll die Festvergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf 200.000 Euro und des Stellvertreters auf 120.000 Euro reduziert werden. Das entspricht dem Zweieinhalbfachen und dem Eineinhalbfachen der Festvergütung für einfache Aufsichtsratsmitglieder. Entsprechend den vorstehenden Regelungen soll die Satzung in § 13 geändert werden. Die Änderungen führen für das einzelne amtierende Mitglied des Aufsichtsrats je nach Amt und je nach Anzahl der übernommenen Ämter zu einer Reduzierung oder Erhöhung der Vergütung. Da aus rechtlichen Gründen die bereits dem Grunde nach entstandene Festvergütung nicht rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr 2020/21 herabgesetzt werden kann, sollen die neuen Regelungen für die ab dem 1. Oktober 2021 beginnenden Geschäftsjahre gelten. Für das laufende Geschäftsjahr 2020/21 soll die Aufsichtsratsvergütung entsprechend dem Inhalt der bisherigen Satzungsregeln erfolgen. a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 der Satzung für die ab 1. Oktober 2021 beginnenden Geschäftsjahre wie folgt neuzufassen: '_§ 13_ _Vergütung des Aufsichtsrats_ (1) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied 80.000 Euro._ (2) _Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache des in Absatz 1 festgelegten Betrags._ (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche Ausschussvergütung von 40.000 Euro, die Mitglieder des Aufsichtsratspräsidiums von 30.000 Euro, die Mitglieder des Nominierungsausschusses von 10.000 Euro und die Mitglieder etwaiger künftiger Ausschüsse von 20.000 Euro. Der Vorsitzende eines jeden dieser Ausschüsse erhält das Doppelte des für den Ausschuss in Satz 1 festgelegten Betrags. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG wird keine zusätzliche Ausschussvergütung gewährt. Die zusätzliche Ausschussvergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. (4) _Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres._ (5) Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss. (6) _Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer._ (7) _Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 werden erstmalig für das am 1. Oktober 2021 beginnende Geschäftsjahr anwendbar.'_ b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen ferner vor, zu beschließen: Für das am 1. Oktober 2020 begonnene und am 30. September 2021 endende Geschäftsjahr wird die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend dem eingangs zu diesem Tagesordnungspunkt 8 abgedruckten bisherigen § 13 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in Tagesordnungspunkt 8 beschriebene Vergütungssystem (i) für das am 1. Oktober 2020 begonnene und am 30. September 2021 endende Geschäftsjahr gemäß den bisherigen Regelungen des § 13 der Satzung, die eingangs zu diesem Tagesordnungspunkt 8 abgedruckt sind, und (ii) für die ab 1. Oktober 2021 beginnenden Geschäftsjahre unter Berücksichtigung der unter lit. a) vorgesehenen Neufassung von § 13 der Satzung zu beschließen. *Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)* *I. Zielsetzung des Vergütungssystems und Strategiebezug* METRO fokussiert sich strategisch auf den Kundenmehrwert im Großhandelsgeschäft. Ziel ist es, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern. Dieser Grundsatz spiegelt sich auch im internen Steuerungssystem wider. Zur Planung, Steuerung und Kontrolle der Geschäftstätigkeiten setzt METRO dabei Steuerungskennzahlen zur Ertragslage sowie zur Finanz- und Vermögenslage ein. Ausgewählte Kennzahlen des Steuerungssystems (Umsatzwachstum, EBITDA und Rendite auf das eingesetzte Geschäftsvermögen) bilden zudem die Basis für die variable Vergütung des Vorstands. Im Mittelpunkt der operativen Steuerung des Konzerns stehen die Werttreiber, die unmittelbaren Einfluss auf die mittel- und langfristigen Unternehmensziele haben und in direktem Zusammenhang mit der Strategie stehen. Die bedeutsamsten Steuerungsgrößen für METRO sind das wechselkursbereinigte Umsatzwachstum (in den Ausprägungen gesamt sowie flächenbereinigt) und das EBITDA. Darüber hinaus finden im Steuerungssystem weitere bedeutsame Leistungsindikatoren Verwendung wie z.B. das Ergebnis je Aktie oder der Free Cashflow.
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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)