Aufsichtsratsmitglieder erhöht, die eine 
   zusätzliche Funktion im Aufsichtsrat oder in 
   dessen Ausschüssen übernehmen. Aus Sicht von 
   Vorstand und Aufsichtsrat sollte künftig an 
   diesem Modell mit wenigen Anpassungen 
   festgehalten werden. Nach dem zur 
   Beschlussfassung vorgeschlagenen Vergütungssystem 
   soll sich die feste erfolgsunabhängige Vergütung 
   aus der Festvergütung, die für den Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter 
   weiterhin erhöht werden soll, sowie einer 
   zusätzlichen Ausschussvergütung zusammensetzen. 
   Sowohl das bisherige als auch das neue 
   Vergütungssystem entsprechen Empfehlung G.17 des 
   DCGK. 
 
   Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat soll 
   zukünftig die Tätigkeit in Ausschüssen wegen des 
   mit ihr verbundenen zeitlichen Aufwands und ihrer 
   Bedeutung individuell und differenzierter als 
   bislang bei der Vergütung berücksichtigt werden. 
   Anstelle einer für alle Ausschüsse einheitlichen 
   Vergütungshöhe für den Vorsitz und die 
   Mitgliedschaft in einem Ausschuss, soll nach den 
   einzelnen Ausschüssen differenziert werden. Für 
   den Prüfungsausschuss soll die bisherige Höhe der 
   Vergütung für Vorsitz und Mitgliedschaft 
   unverändert bleiben. Für das 
   Aufsichtsratspräsidium und den 
   Nominierungsausschuss soll die bisherige Höhe der 
   Vergütung für Vorsitz und Mitgliedschaft 
   demgegenüber reduziert werden. Neben den bereits 
   bestehenden Ausschüssen soll das Vergütungssystem 
   weiterhin eine Regelung zu etwaigen situativ 
   einzurichtenden Ausschüssen enthalten. Ein 
   Beispiel für solche Ausschüsse war in den Jahren 
   2019 und 2020 der aus Anlass von öffentlichen 
   Übernahmeangeboten jeweils eingerichtete 
   Übernahmeausschuss. Der Vorsitzende und die 
   Mitglieder solcher Ausschüsse sollen wie bisher 
   für ihren zusätzlichen Arbeitsaufwand vergütet 
   werden. Eine zusätzliche Ausschussvergütung soll 
   - wie die bisherige erhöhte Festvergütung für die 
   Tätigkeit in einem Ausschuss - nur dann gewährt 
   werden, wenn tatsächlich Aufwand in Form von 
   mindestens zwei Sitzungen oder sonstigen 
   Beschlussfassungen des Ausschusses im jeweiligen 
   Geschäftsjahr entstanden ist. Für den Vorsitz und 
   die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss soll 
   weiterhin keine Vergütung gewährt werden. In 
   Übereinstimmung mit dem Grundgedanken der 
   angemessenen Berücksichtigung des Aufwands je 
   Amt, soll die bisherige Regelung zur Obergrenze 
   der Vergütung, die sich nach dem höchsten 
   vergüteten übernommenen Amt richtet, entfallen. 
   Die Aufsichtsratsvergütung soll sich zukünftig 
   aus der Summe der einzelnen 
   Vergütungsbestandteile ergeben und damit den 
   individuellen Aufwand je Ausschuss insgesamt 
   angemessen berücksichtigen. 
 
   Die Höhe der Festvergütung für das einzelne 
   Aufsichtsratsmitglied in Höhe von 80.000 Euro 
   halten Vorstand und Aufsichtsrat weiterhin für 
   angemessen. Da der Vorsitzende und der 
   stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in 
   der Regel auch in mehreren Ausschüssen des 
   Aufsichtsrats tätig sind und dafür künftig wegen 
   des Entfallens der Obergrenze der Vergütung eine 
   zusätzliche Ausschussvergütung erhalten sollen, 
   soll die Festvergütung des Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats auf 200.000 Euro und des 
   Stellvertreters auf 120.000 Euro reduziert 
   werden. Das entspricht dem Zweieinhalbfachen und 
   dem Eineinhalbfachen der Festvergütung für 
   einfache Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Entsprechend den vorstehenden Regelungen soll die 
   Satzung in § 13 geändert werden. Die 
   Änderungen führen für das einzelne 
   amtierende Mitglied des Aufsichtsrats je nach Amt 
   und je nach Anzahl der übernommenen Ämter zu 
   einer Reduzierung oder Erhöhung der Vergütung. Da 
   aus rechtlichen Gründen die bereits dem Grunde 
   nach entstandene Festvergütung nicht rückwirkend 
   für das laufende Geschäftsjahr 2020/21 
   herabgesetzt werden kann, sollen die neuen 
   Regelungen für die ab dem 1. Oktober 2021 
   beginnenden Geschäftsjahre gelten. 
 
   Für das laufende Geschäftsjahr 2020/21 soll die 
   Aufsichtsratsvergütung entsprechend dem Inhalt 
   der bisherigen Satzungsregeln erfolgen. 
 
   a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 
      13 der Satzung für die ab 1. Oktober 2021 
      beginnenden Geschäftsjahre wie folgt 
      neuzufassen: 
 
      '_§ 13_ 
      _Vergütung des Aufsichtsrats_ 
 
      (1) _Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
          erhalten eine feste jährliche 
          Vergütung. Sie beträgt für das 
          einzelne Mitglied 80.000 Euro._ 
      (2) _Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
          erhält das Zweieinhalbfache, sein 
          Stellvertreter das Eineinhalbfache 
          des in Absatz 1 festgelegten 
          Betrags._ 
      (3) Die Mitglieder des 
          Prüfungsausschusses erhalten eine 
          zusätzliche Ausschussvergütung von 
          40.000 Euro, die Mitglieder des 
          Aufsichtsratspräsidiums von 30.000 
          Euro, die Mitglieder des 
          Nominierungsausschusses von 10.000 
          Euro und die Mitglieder etwaiger 
          künftiger Ausschüsse von 20.000 
          Euro. Der Vorsitzende eines jeden 
          dieser Ausschüsse erhält das 
          Doppelte des für den Ausschuss in 
          Satz 1 festgelegten Betrags. Für die 
          Mitgliedschaft und den Vorsitz in 
          dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 
          MitbestG wird keine zusätzliche 
          Ausschussvergütung gewährt. Die 
          zusätzliche Ausschussvergütung für 
          eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz 
          in einem Ausschuss wird nur gezahlt, 
          wenn mindestens zwei Sitzungen oder 
          sonstige Beschlussfassungen dieses 
          Ausschusses im jeweiligen 
          Geschäftsjahr stattgefunden haben. 
      (4) _Die Vergütung ist zahlbar am 
          Schluss des jeweiligen 
          Geschäftsjahres._ 
      (5) Mitglieder des Aufsichtsrats, die 
          nur während eines Teils des 
          Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
          angehört haben, erhalten für jeden 
          angefangenen Monat ihrer Tätigkeit 
          ein Zwölftel der Vergütung. Dies 
          gilt entsprechend für 
          Mitgliedschaften in einem Ausschuss, 
          den Vorsitz oder den 
          stellvertretenden Vorsitz im 
          Aufsichtsrat oder den Vorsitz in 
          einem Ausschuss. 
      (6) _Die Gesellschaft erstattet den 
          Mitgliedern des Aufsichtsrats die 
          durch die Ausübung des Amts 
          entstehenden Auslagen sowie eine 
          etwaige auf die Vergütung und den 
          Auslagenersatz entfallende 
          Umsatzsteuer._ 
      (7) _Die Regelungen in den Absätzen 1 
          bis 6 werden erstmalig für das am 1. 
          Oktober 2021 beginnende 
          Geschäftsjahr anwendbar.'_ 
   b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen ferner 
      vor, zu beschließen: 
 
      Für das am 1. Oktober 2020 begonnene und am 
      30. September 2021 endende Geschäftsjahr 
      wird die Vergütung für die Mitglieder des 
      Aufsichtsrats entsprechend dem eingangs zu 
      diesem Tagesordnungspunkt 8 abgedruckten 
      bisherigen § 13 der Satzung der 
      Gesellschaft festgesetzt. 
   c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das 
      in Tagesordnungspunkt 8 beschriebene 
      Vergütungssystem (i) für das am 1. Oktober 
      2020 begonnene und am 30. September 2021 
      endende Geschäftsjahr gemäß den 
      bisherigen Regelungen des § 13 der Satzung, 
      die eingangs zu diesem Tagesordnungspunkt 8 
      abgedruckt sind, und (ii) für die ab 1. 
      Oktober 2021 beginnenden Geschäftsjahre 
      unter Berücksichtigung der unter lit. a) 
      vorgesehenen Neufassung von § 13 der 
      Satzung zu beschließen. 
 
   *Beschreibung des Vergütungssystems für die 
   Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)* 
 
   *I. Zielsetzung des Vergütungssystems und 
   Strategiebezug* 
 
   METRO fokussiert sich strategisch auf den 
   Kundenmehrwert im Großhandelsgeschäft. Ziel 
   ist es, den Unternehmenswert nachhaltig zu 
   steigern. Dieser Grundsatz spiegelt sich auch im 
   internen Steuerungssystem wider. Zur Planung, 
   Steuerung und Kontrolle der Geschäftstätigkeiten 
   setzt METRO dabei Steuerungskennzahlen zur 
   Ertragslage sowie zur Finanz- und Vermögenslage 
   ein. Ausgewählte Kennzahlen des Steuerungssystems 
   (Umsatzwachstum, EBITDA und Rendite auf das 
   eingesetzte Geschäftsvermögen) bilden zudem die 
   Basis für die variable Vergütung des Vorstands. 
 
   Im Mittelpunkt der operativen Steuerung des 
   Konzerns stehen die Werttreiber, die 
   unmittelbaren Einfluss auf die mittel- und 
   langfristigen Unternehmensziele haben und in 
   direktem Zusammenhang mit der Strategie stehen. 
   Die bedeutsamsten Steuerungsgrößen für METRO 
   sind das wechselkursbereinigte Umsatzwachstum (in 
   den Ausprägungen gesamt sowie flächenbereinigt) 
   und das EBITDA. Darüber hinaus finden im 
   Steuerungssystem weitere bedeutsame 
   Leistungsindikatoren Verwendung wie z.B. das 
   Ergebnis je Aktie oder der Free Cashflow. 
 

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