wird und/oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt

werden oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der

Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die bedingte

Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene

Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten

Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren

Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.


                            d)            Satzungsänderung 

In § 4 der Satzung wird Absatz 4 wie folgt geändert:

'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 9.577.969,00 durch Ausgabe von bis zu 9.577.969

neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die

bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder

Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options-

oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer nachgeordneten

Konzerngesellschaft der Gesellschaft aufgrund der von der Hauptversammlung vom 11. März

2021 unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert

werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur

Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder

Optionsausübung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder

teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu

gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich

gewährt wird oder eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen

börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom

Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder

Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am

Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat

wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der

Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen

der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der

Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen

nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten

Kapitals I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder

für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.'

Es wird vorsorglich klargestellt, dass die unter lit. a) und b) zu diesem TOP 7

gefassten Beschlüsse (Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur

Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des

Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen) sofort und unabhängig

sowohl von der unter lit. c) beschlossenen Schaffung des Bedingten Kapitals I als auch von

der unter lit. d) beschlossenen Satzungsänderung zum Bedingten Kapital I wirksam werden

sollen.

Zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand wie folgt Bericht:


              Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen im 
              Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 sowie zur Schaffung des Bedingten Kapitals I von bis zu 
              EUR 9.577.969,00 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert 
              und soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
              Kapitalmarktbedingungen der Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
              Finanzierung eröffnet werden. 
              Die Emission von Anleihen mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft ermöglicht die 
              Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- oder Optionsprämien kommen der 
              Gesellschaft zugute. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Anleihen 
              selbst oder über Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu platzieren. 
              Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. Wandelanleihen zu (§ 
              221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
              gemacht werden, die Options- und/oder Wandelanleihen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
              Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem 
              Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des 
              Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
              Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und liegt daher im Interesse der 
              Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
              Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
              der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit 
              Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
              wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
              zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der 
              Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- bzw. 
              Wandlungsrechte nach den Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden muss. 
              Darüber hinaus soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt 
              sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Options- 
              und/oder Wandelanleihe ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um 
              günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Anleihe schnell und flexibel zu attraktiven 
              Konditionen am Markt platzieren zu können. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften 
              Emissionsergebnisses hängt in verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert 
              werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel festgesetzt werden, wenn die 
              Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. 
              Bei Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um 
              die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen 
              Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
              Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
              drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein 
              Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und 
              so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
              Ungewissheit der Ausübung eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem 
              Aufwand verbunden. Bei Einräumung eines Bezugsrechts kann die Gesellschaft wegen der Länge der 
              Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die 
              Gesellschaft ungünstigen Kapitalbeschaffung führen kann. Options- und/oder Wandelanleihen werden 

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)