diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige

Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen und dem Produkt aus dem

Umtauschverhältnis und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis

der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als

Börsenpreis ist bei der Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 80 % des für 7. die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ff) relevanten Börsenkurses der Aktie

anzusetzen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

ff) Wandlungs- bzw. Optionspreis

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Inhaberaktie muss

entweder mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien

der Gesellschaft gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden

Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem

Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung

betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des

volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im

XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)

während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind,

damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt

gemacht werden kann, entsprechen.

gg) Verwässerungsschutz

Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen

Verwässerungsschutzklauseln (d.h. insbesondere eine Ermäßigung des Options- und/oder

Wandlungspreises) für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- oder

Optionsfrist das Grundkapital erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw.

sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder

Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung

der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde. Die

Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei

Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts und/oder bei der Erfüllung einer

Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der

Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/

oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw.

Optionspreises vorsehen.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der

Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (z.B.

ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options-

oder Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte

kann eine marktübliche Anpassung des Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden. In

jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu

beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen niedrigeren

Ausgabepreis nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

hh) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, dass das

Umtauschverhältnis und/oder der Options- oder Wandlungspreis variabel sind und der Options-

oder Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der

Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag

nach den Regelungen unter lit. ff) darf auch insoweit nicht unterschritten werden. Die

Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall

der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu

zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten

Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden

Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu

bestimmenden, angemessenen Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der Wandlung oder

der Optionsausübung entspricht. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch

vorsehen, dass nach Wahl der Gesellschaft bei Wandlung bzw. Optionsausübung anstelle der

Lieferung von neuen Aktien aus bedingtem Kapital auch neue Aktien aus genehmigtem Kapital,

eigene Aktien der Gesellschaft oder bereits existierende Aktien einer anderen

börsennotierten Gesellschaft gewährt werden können. Darüber hinaus kann die Gesellschaft

für den Fall einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts die Zahlung einer

angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung gewähren.

Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können weiter das Recht der

Gesellschaft vorsehen, den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle

der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden

jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf

volle Cents aufgerundeten Mittelwert der Schlusskurse von Aktien gleicher Ausstattung im

XETRA-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten

zehn Handelstagen vor dem Fälligkeitstag entspricht.

ii) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,

Laufzeit, Stückelung, Börsennotierung (einschließlich Freiverkehr), vorzeitige Rückzahlung

durch die Gesellschaft, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie im vorgenannten Rahmen

Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die

Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der Gesellschaft festzulegen.


                            c)            Bedingte Kapitalerhöhung 

Das Grundkapital wird unter Abänderung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. März

2020 zu Tagesordnungspunkt 10 c) aa) um bis zu EUR 9.577.969,00 durch Ausgabe von bis zu

9.577.969 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des

Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte

Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen,

die gemäß der von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen

Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem

nach Maßgabe der von dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen

Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte

Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie, jeweils ganz oder teilweise, von

Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen gemäß der von dieser

Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung Gebrauch gemacht

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)